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                Gibt es genug Architektenwettbewerbe in Baden-Württemberg?

                • Recht
                •  
                • Rechtsgebiete
                •  
                • Vergabe und Wettbewerb
                •  

                Teil 1: Politische und rechtliche Fragestellungen

                Über den Architektenwettbewerb wird in der Regel viel gesprochen und diskutiert. Die Klagen sind bekannt: Es gibt zu wenige Wettbewerbe und bei denen, die es gibt, sind die Zugangshürden zu hoch oder zu speziell. Jungen oder kleinen Büros ist es oftmals unmöglich, die verlangten Referenzen zu erfüllen. Auslober versuchen dabei zuweilen die Vorgaben der Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW) zu umgehen. "Angelehnt an die RPW" heißt es kryptisch in Auslobungstexten, die der Kammer vorliegen.

                Erstaunlich dabei ist, dass öffentliche Auftraggeber zwei vergaberechtliche Grundaussagen des Gesetzgebers gerne übergehen: "Planungswettbewerbe gewährleisten die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur." Diese Aussage findet sich nicht in einem Programmheft der Architektenkammer, sondern steht wörtlich in § 78 Abs. 1 der Vergabeverordnung (VgV). Wer also als Auslober keinen Planungswettbewerb in Erwägung zieht, weicht von der "Wahl der besten Lösung" vorsätzlich ab. Ob das allen Gemeinderäten bekannt ist, wenn sie sich über die Vor- und Nachteile des Planungswettbewerbs beraten lassen? Der Gesetzgeber geht sogar noch einen Schritt weiter: Er verlangt im selben Paragrafen, dass der öffentliche Auftraggeber bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung prüft, "ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll", und – auch diese gesetzgeberische Verpflichtung ist nicht jedem bekannt – er "dokumentiert seine Entscheidung". Diese gesetzgeberische Vorfahrt des Planungswettbewerbs und der Dokumentationspflicht findet in der Praxis nur unzureichend statt.

                Auftrag bis mindestens LPH 5
                Die Bundes- und Länderarchitektenkammern haben sich stets beim Gesetzgeber dafür eingesetzt, die Architektenkammern bei Planungswettbewerben aktiv einzubinden und das Knowhow zu nutzen. Die Ausführungen in der Vergabeverordnung oder der ähnliche Wortlaut in der RPW zeigen, dass diese Vorschläge Gehör fanden. Im zweiten Schritt müsste nun der Gesetzgeber konkret festlegen, was passiert, wenn sich Auslober nicht daran halten, wenn also die Architektenkammern nicht so eingebunden werden, wie gesetzlich vorgeschrieben. Sanktionen sollten daher ins Gesetz mitaufgenommen werden.

                Mancher Auslober, der das Modell des konkurrierenden Verfahrens – viele Fachleute planen und machen sich Gedanken über eine sinnvolle Gestaltung – an sich gut findet, versucht dann die damit verbundenen notwendigen Pflichten zu umgehen. "Graue Verfahren" wird dies oftmals noch höflich genannt, wobei das Grau rechtlich betrachtet sehr dunkel wird. Die RPW, die gemeinsame Geschäftsgrundlage für das Wettbewerbswesen, enthält Rechte und Pflichten. Zu den wenigen Pflichten gehört, dass es zu einer verbindlichen Auftragszusage kommen muss. Wenn schon für wenig Vergütung entworfen und gezeichnet wird, dann soll es wenigstens einen auskömmlichen Auftrag am Ende geben. In der RPW heißt es konkret zur Beauftragungspflicht: "Sie erstreckt sich in der Regel mindestens bis zur abgeschlossenen Ausführungsplanung." Neuerdings führen manche Auslober eine interessante Wortakrobatik vor: Die Wörter "in der Regel" erhalten dort eine Überinterpretation, das Wort "mindestens" wird geistig komplett gestrichen. Daraus werden dann Auftragszusagen bis zur Leistungsphase 4. 25 Prozent des Planerhonorars macht die Ausführungsplanung der Leistungsphase 5 aus, die manche Auslober nicht bereit sind, verbindlich im Wettbewerb zuzusagen – obwohl dies die RPW "mindestens" in der Regel sogar verlangt. Wer die Pflichten, die die RPW setzt, so missachtet, kann sich wohl kaum darauf berufen, einen fairen Leistungswettbewerb auszuloben. Was Auslober auch gerne übersehen: Die Architektenkammer hat an der Vorbereitung und bei der Durchführung der Planungswettbewerbe mitzuwirken. Auch dies steht im § 78 VgV. Diese gesetzliche Verpflichtung sollten Auslober, die das Vergaberecht einhalten wollen, ebenfalls berücksichtigen.

                Viele Auslober indes unterstützen das Wettbewerbswesen und sind von den Ergebnissen begeistert. Die Vorteile eines Wettbewerbs wurden sogar wissenschaftlich untersucht – und bestätigt. Hans-Peter Achatzi und Uwe Dahms, die das Berliner Büro C4C competence for competitions leiten, untersuchten 2014 für das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung und das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Zeit- und Geldaufwand von Vergabeverfahren. Ihre Erkenntnis war, dass Planungsprozesse mit Architektenwettbewerb insgesamt nicht länger dauern und auch nicht teurer sind als andere Vergabeverfahren. Auch der baden-württembergische Rechnungshof äußerte sich positiv über den Nutzen und Mehrwert des Planungswettbewerbs.

                Wer das Wettbewerbswesen stärkt, stärkt die Baukultur, schafft Nachhaltigkeit und Aufmerksamkeit. Viele Auslober haben das verstanden. Die, die es noch nicht haben, werden auch noch überzeugt. Eine Aufgabe, der sich die Architektenkammer und sicher ein Großteil der Architektenschaft gerne annimmt.

                Vergabe und Wettbewerb / 18.11.2020

                Ihre Ansprechpartner:

                Dr. Eric Zimmermann (Justiziar, Geschäftsführer,<br>Recht und Wettbewerb)

                Dr. Eric Zimmermann

                Justiziar, Geschäftsführer,
                Recht und Wettbewerb

                Tel: 0711 / 2196-120 (vormittags)

                eric.zimmermann@akbw.de
                Thomas Treitz (Architekt<br>Vergabe und Wettbewerb)

                Thomas Treitz

                Architekt
                Vergabe und Wettbewerb

                Tel: 0711 / 2196-209

                thomas.treitz@akbw.de
                Gabriele Magg (Vergabe und Wettbewerb<br>(Mo-Do 8.30-12 Uhr))

                Gabriele Magg

                Vergabe und Wettbewerb
                (Mo-Do 8.30-12 Uhr)

                Tel: 0711 / 2196-132

                gabriele.magg@akbw.de

                Ansprechpartner/-innen

                • Landesgeschäftsstelle
                • Institut Fortbildung Bau
                • Haus der Architekten

                Baukultur

                • App: Architekturführer
                • Architektur macht Schule
                • Architekturpreise
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