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Bleiben Bauanträge eine lange Zeit unbearbeitet, steht dem Antragsteller grundsätzlich der Klageweg offen. Um die Rechs- und, vor allem, die Planungsunsicherheit zu beheben, sieht die Architektenkammer Baden-Württemberg das Instrument einer Genehmigungsfiktion als tauglich an - wenn sie Rechtsfolgen wie abgestuften Gebührenerlass vorsieht.
In der Landesbauordnung (LBO), Paragraf 54 Absatz 1, ist festgeschrieben, dass die zuständige Baurechtsbehörde einen Bauantrag und die Bauvorlagen innerhalb von zehn Arbeitstagen auf Vollständigkeit zu prüfen hat. Gemäß Absatz 5 hat die Baubehörde innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung aller nötigen Unterlagen über den Bauantrag zu entscheiden.
Die Fristen sind in der Praxis untauglich, so die Erfahrung der Architektenkammer Baden-Württemberg. Die Lösung böte eine so genannte Genehmigungsfiktion, wie sie in der bayerischen Bauordnung Eingang gefunden hat: Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist.
Gleiches muss für die im Antragsverfahren anzuhörenden Fachbehörden gelten. Abhilfe könnte hier eine Regelung bieten, wonach der Baurechtsbehörde eine Frist gesetzt wird, innerhalb derer Stellungsnahmen der berührten Stellen einzugehen sind. Äußern sich diese nicht fristgerecht, so gilt diese als positiv beschieden.
Hauptproblem bei den Genehmigungsfristen ist der Fachkräftemangel in den Baurechts- und Fachämtern. Hier gilt es zusätzliche Stellen zu schaffen, die Besetzung der Amtsleitungen sollte in den Baurechtsämtern mit Architekten und Stadtplanern erfolgen, um die notwendige fachliche Expertise zu sichern.