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                DIN 18040-1 für Barrierefreie Anlagen (§ 39 LBO BW)

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                • Barrierefreies Bauen
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                • DIN 18040-1
                •  

                Mit DIN 18040-1:2010-10 ist bereits im Oktober 2010 der erste Teil der neuen Normen zum Barrierefreien Bauen erschienen und ersetzte DIN 18024-2. Zum 1. Januar 2015 war die Norm über der Liste der technischen Baubestimmungen LTB in Baden-Württemberg bauaufsichtlich eingeführt worden und auch die seit 1. Januar 2018 gültige Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VwV TB schreibt sie weiterhin verbindlich zur Anwendung für Barrierefreie Anlagen im Sinne von § 39 der Landesbauordnung LBO vor.

                Relevanz und Einführung in Baden-Württemberg

                Mit Inkrafttreten der aktuellen VwV TB vom 20. Dezember 2017 zum 1. Janaur 2018 ist dieser Normteil weiterhin in Baden-Württemberg maßgeblich für die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit der betreffenden baulichen Anlagen des § 39 Landesbauordnung. Entscheidend für die bauordnungsrechtliche Anwendung - unabhängig von einer privatrechtlichen Relevanz - ist der gesetzliche Regelungsbereich! Die Norm ist auf alle in § 39 aufgelistete Bauvorhaben, wie beispielsweise Verkaufsstätten (unabhängig von deren Größe!) oder Bürogebäude anzuwenden, um deren zweckentsprechende Nutzung ohne fremde Hilfe für jedermann - egal ob Besucher oder Beschäftigte - zu gewährleisten. Abschnitt 1 der Norm mit den dortigen Regelungen zum Anwendungsbereich ist insofern in Baden-Württemberg bauordnungsrechtlich ohne Relevanz und diesbezüglich nicht zu beachten!

                Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen als Merkblatt Nr. 611 der AKBW im pdf-Format

                Teil 1 der Norm 18040

                Was hat sich in der Norm gegenüber früheren Ausgaben geändert?

                Teil 1 der neuen DIN-Reihe 18040 hat als Anwendungsbereich öffentlich zugängliche Gebäude. Zu beachten ist, dass die spezifischen Anforderungen für Arbeitsstätten nicht mehr in der Norm, sondern in den neuen Regeln für Arbeitsstätten - ASR eingearbeitet werden. Ebenso erstreckt sich der Anwendungsbereich nicht mehr - wie früher in DIN 18024-2 - auf Beherbergungsstätten. Die Norm gilt für Neubauten, sollte aber "sinngemäß" für die Planung von Umbauten oder Modernisierungen angewendet werden. Für die baurechtlichen Anwendung in Anwendung gilt jedoch das im vorigen Absatz Erläuterte!

                Wesentliche Neuerung des neuen Normungskonzeptes ist der Ansatz einer möglichst umfassenden Berücksichtigung verschiedenster Einschränkungen. Daher wurden die Regelungen über die meist geometrischen Vorgaben hinaus um sensorische Anforderungen ergänzt. Die barrierefreie Gestaltung des gebauten Lebensraums soll weitgehend allen Menschen eine Nutzung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe ermöglichen. Hierfür wollte die Norm Schutzziele mit beispielhaften Lösungen formulieren, die aber auch auf andere Weise als in der Norm festgelegt erfüllt werden können.
                Die strukturelle Gliederung der Norm beinhaltet eine Aufteilung in Anforderungen an die Infrastruktur im Teil 4 mit

                • Äußerer Erschließung auf dem Grundstück
                • Innerer Erschließung des Gebäudes
                • Warnen, Orientieren, Informieren, Leiten
                • Bedienelementen, Kommunikationsanlagen, Ausstattungselemente
                • Service-Schalter, Kassen, Kontrollen
                • Alarmierung, Evakuierung

                und an Räume im Teil 5 mit

                • Räumen für Veranstaltungen
                • Sanitärräumen
                • Umkleidebereichen
                • Schwimm-/Therapiebecken.

                Barrierefreie Wohnngen

                Normative Regelungen für dei Barrierefreie Gestaltung von Wohnungen enthält Teil 2 der DIN 18040.

                Bezugsmöglichkeiten

                Seit Oktober 2010 ist DIN 18040-1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" beim Beuth-Verlag erhältlich. Diese Norm stellt in den entsprechenden sich überschneidenden Bereichen den Ersatz für DIN 18024-2:1996-11 "Barrierefreies Bauen - Teil 2: Öffentlich zugängige Gebäude und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen" dar. DIN 18024-2 wurde zurückgezogen.

                Normenportal Architektur

                Alle Teile der DIN 18040 mit den Planungsgrundlagen zum Barrierefreien Bauen sind im Zuge der regelmäßigen Aktualisierung des Normenportals Architektur vom Beuth-Verlag unter www.normenportal-architektur.de eingestellt worden. Dort stehen sie, zusammen mit den weiterhin verfügbaren Vorgängerdokumenten Kammermitgliedern im Rahmen des möglichen Abonnements zum Abruf zur Verfügung.

                Im Zuge der Einführung über die Liste der Technischen Baubestimmungen waren im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg (GABl.) Jahrgang 2014 Nr. 12 gemeinsam mit dem Bekanntmachungstext der LTB auch DIN 18040-1:2010-10 und DIN 18040-2:2011-09 abgedruckt worden. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Einführung der beiden Normteile als Technische Baubestimmung auch in Bayern hat die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit Erlaubnis von DIN – Deutsches Institut für Normung e.V.  eine pdf-Fassung als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt:

                www.innenministerium.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/planungsgrundlagen_barrierefreies_bauen.pdf

                Normen und allgemein anerkannte Regeln der Technik

                Ob und inwieweit über die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Bauordnungsrecht hinaus privatrechtlich DIN 18040-1 zur Planungsgrundlage wird, ist insbesondere eine Frage der Vertragsvereinbarung. DIN-Normen stehen jedermann zur Anwendung frei. Das heißt, man kann sie anwenden, muss es aber nicht. DIN-Normen werden verbindlich durch Bezugnahme, z. B. wie erläutert durch Gesetzen und Verordnungen oder eben in einem Vertrag zwischen privaten Parteien. Der Vorteil der einzelvertraglich vereinbarten Verbindlichkeit von Normen liegt darin, dass sich Rechtsstreitigkeiten von vornherein vermeiden lassen, weil eine eindeutige Festlegung getroffen wurde.

                Eine Norm des DIN als privatrechtliche Regelsetzung tritt nicht in Kraft. Sie wird veröffentlicht, kann Vorgängernormen ersetzen, selbst wieder ersetzt oder auch zurückgezogen werden. In seltenen Einzelfällen kann eine Norm darüber hinaus auch noch Anwendungsregelungen enthalten, die eine - wahlweise - parallele Anwendung unterschiedlicher Normfassungen vorsehen. Das Erscheinen einer Norm per se hat zunächst keine Rechtsrelevanz!

                Es gilt dabei grundsätzlich zu bedenken, dass eine DIN-Norm nicht unmittelbar mit einer "allgemein anerkannten Regel der Technik" im juristischen Sinne gleichzusetzen ist. DIN-Normen können auch über diese hinausgehen oder aber als von der Praxis überholt hinter diesen zurückbleiben.

                "Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind schriftlich fixierte oder mündlich überlieferte technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucherinnen und Verbraucher und öffentliche Hand) geeignet sind, das gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht" (Handbuch der Rechtsförmlichkeit)
                Allgemein anerkannte Regeln der Technik müssen demnach als theoretisch richtig erkannt sein und feststehen, in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sein und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben. Sie stellen nach Werkvertragsrecht für den Sollzustand eine Minimalforderung dar und bei Nichteinhaltung liegt ein Mangel vor, soweit die Abweichung nicht zuvor mit dem Auftraggeber ausdrücklich - einzelvertraglich - vereinbart ist. Gegebenenfalls ist der Auftraggeber vollumfänglich über die geplante Abweichung zu informieren und auf die daraus resultierenden Folgen hinzuweisen.

                Der Inhalt einer neuen DIN-Norm sollte entweder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder aber zumindest den Stand der Technik darstellen und geeignet sein, sich in absehbarer Zeit als allgemein anerkannte Regeln der Technik zu etablieren.
                Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten hinsichtlich einer "Barrierefreiheit" bei öffentlich zugänglichen Gebäuden kann derzeit nur dringend angeraten werden, die tatsächlich der Planung zugrunde liegende Norm explizit zu benennen und im Übrigen auch ausdrücklich über den Sachverhalt der Novellierung aufzuklären.

                Jochen Stoiber / 01.01.2018

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                Planungsgrundlagen DIN 18040

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