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Nicht immer verlaufen Bauvorhaben harmonisch, nicht immer blicken Beteiligte am Bau zufrieden und glücklich auf gemeinsame Projekte zurück. Oftmals enden Unstimmigkeiten vor Gericht. Die Architektenkammer Baden-Württemberg bietet mit dem Schlichtungsverfahren eine passende Alternative für Streitigkeiten am Bau an. Hier kann schnell, kostengünstig und kompetent nach Lösungen im Streitfalle gesucht werden.
Gerichtsverfahren können gerade im Bau- und Architektenrecht lange dauern und kostspielig sein. Denn nicht immer geht es um eindeutige juristische Fragestellungen, die ein Gericht schnell beantworten kann, sondern um technisch anspruchsvolle Auseinandersetzungen, bei denen ein Sachverständiger oder eine Sachverständige hinzugezogen werden muss. Honorarprozesse, die über mehrere Jahre und mehrere Gerichtsinstanzen ausgetragen werden, sind deshalb nicht ungewöhnlich. Ein Schlichtungsverfahren bietet eine Alternative und kann schriftlich beim Schlichtungsausschuss der Architektenkammer beantragt werden.
Architektenkammer-Baden-Württemberg Alisa Mehicevic
Tel. 0711 / 2196-129 (Mo-Do 9.00-12.00 Uhr)alisa.mehicevic spamgeschützt @ spamgeschützt akbw.de
Der Ausschuss besteht aus einem Volljuristen und zwei ehrenamtlich tätigen Architekt:innen als Beisitzende.
Der Schlichtungsausschuss der Architektenkammer Baden-Württemberg ist vom Präsidenten des Landgerichts Stuttgart als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO anerkannt. Das bedeutet, dass der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens die Verjährung hemmt. Der Schlichtungsausschuss ist berechtigt, vollstreckbare Urkunden auszustellen, die unmittelbar durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden können. Einer gerichtlichen Durchsetzung eines vor dem Schlichtungsausschuss geschlossenen Vergleiches bedarf es nicht mehr. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist gemäß § 23 Baden-Württembergisches ArchG und § 1 SchliO „die gütliche Regelung von Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern sowie zwischen diesen und auswärtigen Architekten und Stadtplanern oder Dritten". Sofern ein auswärtiger Architekt, ein Stadtplaner oder ein Dritter beteiligt ist, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Zustimmung tätig werden. Kammermitglieder sind dagegen standesrechtlich verpflichtet, sich am Schlichtungsverfahren zu beteiligen. Bei beruflichen Auseinandersetzungen zwischen Kammermitgliedern ist gem. Ziff. 1 Abs. 2 BO zunächst der Schlichtungsausschuss anzurufen ehe ein ordentliches Gericht tätig wird. Der Ausschuss verhandelt in der mündlichen Verhandlung mit einem Juristen als Vorsitzendem und zwei Architekten als Beisitzern.
Der Schlichtungsausschuss ist mit einem Volljuristen und zwei Architekt:innen als Beisitzende besetzt. Somit ist gewährleistet, dass es sowohl eine juristische als auch eine fachliche Kompetenz im Schlichtungsverfahren gibt. Am Ende eines Schlichtungsverfahrens steht kein Urteil oder Schiedsspruch. Der Schlichtungsausschuss unterbreitet den Parteien einen Lösungsvorschlag, den sie annehmen, aber auch ablehnen können. Harte Konfrontationen, prozessuale Niederlagen und ermattende Verfahrensgänge über mehrere Instanzen können dadurch vermieden werden.
Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist Berufspflicht
Die Teilnahme am – von Kollegen oder Bauherren beantragten – Schlichtungsverfahren stellt für die Architektinnen und Architekten eine Berufspflicht dar. Freilich kann ein Architekt auch ohne Schlichtungsverfahren direkt gegen seinen Bauherrn vorgehen, wenn er dies für zielführender hält. Nur wenn der Bauherr (oder ein anderer Architekt) die Schlichtung verlangt, besteht die Berufspflicht. Architekten, die dieser Berufspflicht nicht aktiv nachkommen, müssen davon ausgehen, dass sie berufsrechtlich belangt werden können.
Schlichtungsverfahren auch für Bauherren attraktiv
Immer häufiger werden Schlichtungsabreden in Architektenverträgen aufgenommen. Dort heißt es dann verbindlich, dass vor Anrufen eines Gerichts ein Schlichtungsversuch vor dem Schlichtungsausschuss unternommen werden muss. Beide Parteien werden dadurch vertraglich verpflichtet, sich zunächst gütlich bei Streitigkeiten zu einigen, bevor sie sich vor Gericht wiedersehen. Die Neutralität des Schlichtungsausschusses, die schnelle und kostengünstige Verfahrensklärung überzeugt auch Bauherren, eine Schlichtungsvereinbarung vertraglich aufzunehmen. Die vertragliche Einbeziehung des Schlichtungsausschusses drosselt ein wenig die zunehmende Prozess- und Klagefreude mancher Beteiligter am Bau. Denn die zuweilen geläufige Drohung mit Anwalt und Klage wird mit einer Schlichtungsvereinbarung deutlich entschärft. Architektinnen und Architekten sollten bei Fällen, bei denen das Einstehen einer Berufshaftpflichtversicherung in Betracht kommt, mit dieser Rücksprache halten, ob sie einen Schlichtungsausspruch akzeptiert. Das Einstehen für Baumängel wird aufgrund eines Schlichtungsvorschlags zum Beispiel von der Haftpflichtversicherung nicht ohne weiteres akzeptiert.
Schlichtungsordnung
Architektengesetz
Berufsordnung