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    Bauvorschriften und Vordrucke in BW

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    Bauantragsverfahren BW
    Bauvorschriften und Vordrucke

    Seit der letzten Regierungsumbildung im Jahr 2021 ist in Baden-Württemberg das neu gebildete Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zuständig für alle Bereiche des Bauens - von der Landes- und Regionalplanung über Städtebauförderung, Stadtentwicklung und Baukultur, Wohnungsbau, Denkmalschutz und Denkmalpflege bis zum Bauordnungsrecht und insofern Oberste Baurechtsbehörde für Baden-Württemberg. Durch Integration des Referats Bautechnik und Bauökologie aus dem Umweltministerium ist das neue "Bauministerium" nun auch  für die Bereiche Standsicherheit und Schutz baulicher Anlagen sowie Bauarten und Bauprodukte zuständig.

    Neues Portal "BautheLänd" als Wissensportal des Landes

    Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat unter der Adresse "www.bautheländ.de" ein neues Online-Portal eingerichtet, in dem die Informationen des Bauministeriums aus der unterschiedlichen Bereichen thematisch gegliedert zusammengeführt wurden. Etwas übersichtlicher finden sich nun Hinweise zum Bauen in Baden-Württemberg mit Verfahren und Rechtsvorschriften oder zum “Virtuellen Bauamt”, sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur novellierten Landesbauordnung. 

    Zu den Angeboten gehört beispielsweise unter Service auch ein “Zuständigkeitsfinder”, mit dem sich die Kontaktdaten der für einen bestimmten Ort zuständigen Baurechtsbehörde ermitteln lassen - mit der Information, ob dieses am Virtuellen Bauamt teilnimmt.

    Ebenso finden sich dort Hinweise sowie Formulare in den Verfahren nach Landesbauordnung mit den die aktuellen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien Vorschriften und Erlasse.

    Landesbauordnung - Vorschriften des Landesbaurechts

    • Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), in der Fassung vom 16. März 2026 (GBl. 2026, Nr. 44)
      Ein Merkblatt der AKBW mit dem fortgeschriebenen Text der Landesbauordnung in der aktuell gültigen Fassung finden Sie hier
    • Ein Merkblatt der AKBW als Gegenüberstellung der Änderungen 2025 zur vorigen Fassung 2023 finden Kammermitglieder nach Mitglieder-Login als Synopse hier
      Sie können hier auch die Präsentationsfolien eines Vortrags  in Ettlingen am 17. Juli 2025 zu den Änderungen der LBO-Novelle 2025 abrufen.
    • Die Allgemeine Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO), vom 5. Februar 2010, zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18), ist mit dem Inkrafttreten des "Gesetz' für das schnellere Bauen" am 28. Juni 2025 aufgehoben worden, da die Regelungen jetzt direkt in die Landesbauordnung übernommen wurden.
    • Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO) vom 13. November 1995 (GBl. S. 794), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (GBl. Nr. 53)

    Änderungen der Landesbauordnung zum 28. Juni 2025

    Mit dem "Gesetz für das schnellere Bauen" vom 18. März 2025 wurden in der Landesbauordnung sowohl verfahrensrechtliche Änderungen zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren als auch materielle Änderungen zur Vereinfachung und zum Abbau von Standards vorgenommen. Das zuständige Ministerium informiert dazu auf seiner Internetseite LBO-Reform „Schnelleres Bauen“ mit einem Überblick zu den wichtigsten Neuerungen, aber auch mit einer detaillierte Handreichung für Baurechtsbehörden und Vorhabenträger als PDF zum Download (Stand 22.5.2025). Außerdem ist eine Zusammenstellung von Antworten auf häufig gestellte Fragen abrufbar: FAQ zur LBO-Reform (pdf)

    Vordrucke im baurechtlichen Verfahren (Formulare)

    Für die Verfahren der Landesbauordnung (LBO) müssen verschiedene Formulare ausgefüllt werden, um die erforderlichen Angaben zu erfassen. Seit dem 1. Januar 2025 sind Bauantrag und Bauvorlagen ausschließlich elektronisch in Textform einzureichen. Vordrucke im pdf-Format waren hierfür grundsätzlich verwendbar. Soweit jedoch die zuständige Baurechtsbehörde für die Einreichung die Nutzung des Virtuellen Bauamts (ViBa BW) vorgegeben hat, werden die bisher zur Verfügung gestellten Vordrucke durch die bereitgestellten Onlinedienste ersetzt. Seitens des Ministeriums als oberste Baurechtsbehörde werden daher derzeit nur noch als Muster und Formular zur Verfügung gestellt:

    • Anlage 1: Lageplan schriftlicher Teil (§ 4 LBOVVO) [bisher Anlage 5]
    • Anlage 2: Baubeschreibung [bisher Anlage 6]
    • Anlage 3: Angaben zu gewerblichen Anlagen die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen (§ 7 Abs. 2 LBOVVO) [bisher Anlage 8]
    • Anlage 4a – Technische Angaben über Feuerungsanlagen
    • Anlage 4b – Technische Angaben über Wärmepumpen
    • Antrag auf Typengenehmigung

    Gegebenenfalls direkt auf der Seite Vordrucke, Erlasse, Richtlinien, Vorschriften (Sollte Ihr Browser das Laden und direkte Öffnen der im pdf-Format auf dem Ministeriumsserver liegenden Formulare nicht unterstützen, klicken Sie den Link mit der rechten Maustaste an und Speichern das Ziel bzw. den Link auf Ihrem Rechner, wo Sie die Datei dann mit Ihrem Standardprogramm öffnen können.) 

    Die bisherigen Fomulare zu den verschiedenen Verfahren sind vom Ministerium zurückgezogen, aktuelle Fassungen werden nicht offiziell zur Verfügung gestellt. Hier finden Sie - ohne jegliche Gewähr - alte Fassungen der Bauantragsformulare (Stand 2024-01-18) zur Kenntnis:

    • Anlage 1alt: Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 LBO
    • Anlage 2alt: Abbruch baulicher Anlagen - Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 3 LBO
    • Anlage 3alt: Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO
    • Anlage 4alt: Antrag auf Baugenehmigung bzw. Bauvorbescheid nach § 49 bzw. 57 LBO
    • Anlage 7alt: Technische Angaben über Feuerungsanlagen

    Sonderbauverordnungen - Verwaltungsvorschriften - Richtlinien, Hinweise und Erlasse

    • Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO) vom 11. Februar 1997 (GBl. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (GBl. 2025 Nr. 53)
    • Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - ) vom 28. April 2004 (GBl. S. 311, berichtigt S. 653), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (GBl. 2025 Nr. 53),
      mit Begründung und Erläuterung
    • Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) vom 8. Dezember 2020 (GBl. 2021, S. 31), geändert durch Artikel 154 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19)
    • Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung - CPlVO), Neufassung vom 13. Juni 2023 (GBl. 2023 S. 251)
    • Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen an Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuVO) vom 8. November 2020 (GBl. S. 1182), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (GBl. 2025 Nr. 53)
    • Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze (Garagenverordnung - GaVO) vom 7. Juli 1997 (GBl. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juni 2025 (GBl. 2025 Nr. 53) sowie
    • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28. Mai 2015 - Az.: 41-2600.0-13/187 -, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. September 2020 (GABl. 2020, S. 698), neu in Kraft gesetzt durch Verwaltungsvorschrift vom 22. Juni 2022 (GABl. 2022, S. 799)
    • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) vom 7. Dezember 2025 (GABl. Nr. 12, S. 1437), gültig ab 12. Januar 2026
    • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren (VwV Brandschutzprüfung) vom 17. September 2012 (GABl. S. 865 ), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.12.2020 (GABl. 2021, S. 34)
    • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über die Brandverhütungsschau (VwV Brandverhütungsschau) vom 17. September 2012 (GABl. S. 863), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16.12.2020 (GABl. 2021, S. 34)

    Richtlinien und Hinweise zum Brandschutz

    • Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise Baden-Württemberg (HolzBauRL), Fassung November 2025
    • Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebau-Richtlinie - IndBauRL), Fassung November 2025
    • Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinien - LAR), Fassung November 2025
    • Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR), Fassung November 2025
    • Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (Systemböden-Richtlinie - SysBöR) Fassung November 2025

    Holzbau-, Industriebau-, Leitungsanlagen-, Lüftungsanlagen-  und Systemböden-Richtlinie wurden zusammen mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) im Gemeinsamen Amtsblatt am 31. Dezember 2025 (GABl. Nr. 12) veröffentlicht und sind über die VwV TB seit 12. Januar 2026 als technische Baubestimmung eingeführt.

    • Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung vom 26. April 2007
    • Hinweise der Interministeriellen Arbeitsgruppe (IMA) Brandschutz zum Brandschutz bei der Unterbringung von Geflüchteten vom 16. Oktober 2015
    • Ergebnisse der Interministeriellen Arbeitsgruppe Brandschutz im Bestand (IMA Brandschutz) Grundsatzpapier: Brandschutzanforderungen im Bestand - Rechtslage; vom 23. November 2017

    Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

    • Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bausachverständigenverordnung- BauSVO), zuetzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18)
    • Bekanntmachung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach dem Bauordnungsrecht (Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten) vom 2. November 2022 (GABl. S. 939) - Az.: MLW22-26-254/38 - Stand 1. September 2025

    Technische Baubestimmungen

    • Regeln der Technik, die dazu dienen, die Grundsatzanforderungen der Landesbauordnungen aus § 3 zu erfüllen, werden von den obersten Baurechtsbehörden als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht und damit bauaufsichtlich eingeführt. Die Technischen Baubestimmungen sind von allen am Bau beteiligten Personen bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden.
    • Die Bekanntmachung erfolgt über die Veröffentlichung der "Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VwV TB" gemäß § 73a der LBO. Die VwV TB fasst inzwischen die nach früherem Bauordnungsrecht bekannt gemachten Regelunen der  "Liste der Technischen Baubestimmungen - LTB"  mit denjenigen zusammen, die bislang in den Bauregellisten des DIBt geführt wurden. Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Wichtig ist auch, dass öffentlich-rechtlich die gesetzlichen Regelungen der Landesbauordnung zum Anwendungsbereich Vorrang vor den Normeninhalten haben.
    • Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg:
      Technische Baubestimmungen
    • Die aktuelle VwV TB ist seit 12. Januar 2026 gültig und tritt spätestens am 11. Januar 2030 außer Kraft.
      AKBW-Merkblatt Nr. 611 VwV-TB-2026 mit einführenden Erläuterungen und dem Text der VwV TB BW vom 10. Dezember 2025

    Bautätigkeitsstatistik - Statistischer Erhebungsbogen

    • Zur Feststellung des Umfangs, der Struktur und der Entwicklung der Bautätigkeit im Hochbau und zur Fortschreibung des Bestandes an Wohngebäuden und Wohnungen werden gemäß Hochbaustatistikgesetz laufend Erhebungen über die Bautätigkeit im Hochbau (Bautätigkeitsstatistik) als Bundesstatistik durchgeführt.
    • Die statistischen Erhebungsbogen sind beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg unter "Bautätigkeitsstatistik-Online" im Internet eingestellt: https://www.statistik-bw.de/baut/

    Veröffentlichung und Bezug von Vorschriften

    • Die Vorschriften werden in amtlicher Fassung im Gesetzblatt für Baden-Württenberg bzw. dem Gemeinsamen Amtsblatt veröffentlicht vom
      Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co KG
      Breitscheidstraße 69, 70176 Stuttgart
      Tel. 0711-66601-44, Fax 0711-66601-34
      und sind dort im Shop als Abonnement oder als Einzelausgabe zu beziehen.
    • Gesetzes-, Verordnungs- und Vorschriftentexte sowie Verkündigungsblätter sind auch als Bürgerservice im Internet abrufbar unter
      www.landesrecht-bw.de
    • Im Internet besteht außerdem beim "Vorschriftendienst Baden-Württemberg" im Richard- Boorberg-Verlag die Möglichkeit, Gesetze und Verordnungen im Abonnement online zu beziehen und zu recherchieren.

    Vorschriftenverzeichnis des Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

    Rechtsvorschriften des Baurechts stellt auch die Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg zum Download zur Verfügung. Mit rund 1100 Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Technische Regeln usw.) in insgesamt 24 Sachgebieten, beispielsweise aus den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsschutz und Produktsicherheit, stehen damit auch Vorgaben des Baunebenrecht sowohl des Bundes als auch des Landes n der jeweils aktuellen Fassung bereit.

    Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg, Rubrik Vorschriften, beispielsweise:

    • Abfallrecht
    • Arbeitsstättenrecht
    • Arbeitsschutzrecht
    • Baurecht
    • Immissionsschutzrecht

    Gesetze und Vorschriften des Bundes

    Gesetze und Verordnungen des Bundes lassen sich im Internet auf der Seite www.gesetze-im-internet.de
    - einem Service des Bundesministeriums der Justiz als gemeinsames Projekt mit der juris GmbH -
    recherchieren und sowohl als html- als auch pdf-Dokument beziehen, wie z.B.

    • das Baugesetzbuch BauGB (als pdf-download)
    • die Baunutzungsverordnung - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - BauNVO (als pdf-Download)
    • die Planzeichenverordnung - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts - PlanZV (als pdf-Download)

    aber auch die energierechtlichen Vorgaben wie

    • das Erneuerbare-Energien-Gesetz - Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien - EEG (als pdf-Download)
    • und das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden - GEG (als pdf-Download),
      mit dem das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG, das Energieeinsparungsgesetz EnEG und die Energieeinsparverordnung EnEV abgelöst wurden.
    Berufspraxis
    Justus-von-Liebig-Schule, Waldshut-Tiengen; Harter + Kanzler, Freiburg/Haslach i.K.; Stötzer + Neher

    Mustervorschriften und Mustererlasse

    Das Informationssystem der ARGEBAU - Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder im Internet enthält Musterordnungen und -vorschriften wie die Musterbauordnung oder die Musterschulbaurichtlinie

    mehr
    Jochen Stoiber / 29.07.2025
    "Virtuelles Bauamt" - der digitale Bauantrag

    "Virtuelles Bauamt" - der digitale Bauantrag

    Baden-Württembergs Landesregierung setzt auf eine neue Plattform für digitale Baugenehmigungen, das „Virtuelle Bauamt ViBa-BW“. Die ersten unteren Baurechtsbehörden konnen laut Bauministerium nun "Anträge nicht nur digital entgegennehmen, sondern auch bearbeiten und bekannt geben.“

    mehr Informationen

    Verwaltungsvorschriften, Anträge, Formulare

    • Neu seit 12. Januar 2026: VwV Technische Baubestimmungen
    • Vorgaben für KFZ-  und Fahrrad-Stellplätze: VwV Stellplätze
    • Flächen für die Feuerwehr:
      VwV Feuerwehrflächen
    • Beantragung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
    • Bauleitererklärung

    Seit 1. Februar 2022 neue Regeln für den Wegfall der bautechnischen Prüfung

    Zukünftig müssen dafür die Nachweise von entsprechend bei der Ingenieurkammer gelisteten Fachplanern erstellt sein.

    mehr01.02.2022

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