Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Im Informationssystem der Bauministerkonferenz unter www.is-argebau.de stehen Mustervorschriften und Mustererlasse wie die Musterbauordnung, aber auch Mustersonderbauvorschriften und Musterrichtlinien zum freien Download zur Verfügung.
Das Informationssystem der ARGEBAU besteht aus dem öffentlichen und dem behördeninternen Teil. Der öffentliche Bereich ist für jeden Internet-Nutzer ohne Anmeldung zugänglich und bietet neben Pressemitteilungen und Beschlüssen vorallem die Möglichkeit des Abrufs von Mustervorschriften und Mustererlassen. Die Zusammenstellung wird durch Handlungsanleitungen und Arbeitshilfen ergänzt.
Außerdem finden sich dort die von verscheidenen Ausschüssen oder anderen Fachministerkonferenzen herausgegebenen Planungshilfen, beispielsweise zuNachhaltigkeit/EnergieeffizienzKostenplanungTechnische GebäudeausrüstungKrankenhausbauoder auchSportstättenbau
Gesamtübersicht bei der ARGEBAU
Musterbauordnung - MBO (Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der BMK vom 26./27.9.2024)
Auslegungshilfen - Fragen-Antwort-Katalog zur Musterbauordnung
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, führt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zusammen. Für einen möglichst einheitlichen Vollzug berät die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) der Fachkommission Bautechnik grundsätzliche Fragen zum GEG von allgemeiner Bedeutung und erarbeitet auf dieser Grundlage allgemeine Auslegungsempfehlungen zum GEG.
Auslegungen der PG GEG zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 01. Juli 2025
Weitere Informationen
Erläuterungen zu den Auslegungen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG): Für Bauvorhaben, die aufgrund der Übergangsregelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), insbesondere § 111 GEG, noch nach dem alten Recht Beurteilt werden, finden die bisherigen Auslegungen zur Energieeinsparverordnung (EnEV) Anwendung
Auslegungsfragen zum GEG – Infoportal Energieeinsparung
… ist die Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. Das wichtigste Gremium ist die einmal im Jahr tagende Konferenz der Minister und Senatoren (Bauministerkonferenz), an der auch regelmäßig der für das Bauwesen zuständige Bundesminister teilnimmt. Der Vorsitz wechselt zwischen den einzelnen Bundesländern.
Die Bauministerkonferenz erörtert Fragen und trifft Entscheidungen zum Wohnungswesen, Städtebau und Baurecht und zur Bautechnik, die für die Länder von gemeinsamer Bedeutung sind. Sie formuliert Länderinteressen gegenüber dem Bund und gibt Stellungnahmen auch gegenüber anderen Körperschaften und Organisationen ab.
Von der Bauministerkonferenz verabschiedete Mustervorschriften und Mustererlasse dienen als Grundlage für die Umsetzung in spezifisches Landesrecht. Sie entfalten somit keine unmittelbare Rechtswirkung. Jedes Bundesland entscheidet, in welchem Umfang die Landesregelung dem Muster folgt. Jedoch können die einschlägigen Mustervorschriften ohne bauordnungsrechtliche Verbindlichkeit als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden und somit gegebenenfalls als Planungsgrundlage dienen. Insofern können für Planer insbesondere solche Mustervorschriften von Interesse sein, die in Baden-Württemberg gerade noch nicht als Sonderbauvorschriften übernommen worden sind:
Landesbauordnung Baden-Württemberg LBO § 38 Sonderbauten"(1) An Sonderbauten können zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen im Einzelfall gestellt werden; Erleichterungen können zugelassen werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf."