Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Die Berufsbezeichnungen "Architekt:in", "Innenarchitekt:in", "Landschaftsarchitekt:in" und "Stadtplaner:in" sind gesetzlich geschützt. Sie dürfen nur geführt werden, wenn eine Eintragung in die Architektenliste oder das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung als auswärtiger Dienstleister nach § 8 ArchG BW vorliegt. Dieser Schutz gilt auch für die Begriffe "Architekturbüro" oder "Stadtplanungsbüro" und ähnliche Wortbildungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können. Sie dürfen nur von Personen zur Bezeichnung des eigenen Büros verwendet werden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach dem Architektengesetz befugt sind.
Regelt Berufsaufgaben und Berfusausübung sowie Grundlagen der Architektenkammer
Architektengesetz
Regelt unter anderem die Aufgaben der Architektenkammer BW, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organisation der Kammer, Zusammensetzung ihrer Organen etc.
Satzung
Die Gebühren für Eintragungsverfahren, berufsgerichtliche Verfahren, Schlichtungsverfahren, Beratungsdienst und sonstige Amtshandlungen sind geregelt in der
Gebührenordnung
Eintragungs- und Löschungsverfahren für die Architektenliste sind geregelt in der
Eintragungsverordnung
Die Architektenkammer erhebt von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Deckung ihrer Ausgaben Beiträge, die festgesetzt sind in der
Beitragsordnung
Mit der Aufnahme in die Architektenliste gehen bestimmte Pflichten einher:
(Innen-Landschafts-)Architekt:innen, Stadtplaner:innen sowie Architekt:innen und Stadtplaner:innen im Praktikum (AiP/SiP) sind bei ihrer Berufsausübung zur Einhaltung der Berufsgrundsätze verpflichtet. Diese sind geredeglt in der
Berufsordnung
Nach Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung sind Kammermitglieder zur ständigen Fort-und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Genaues regelt die
Fort-und-Weiterbildungsordnung
kann ein Berufsgerichtsverfahren eingeleitet werden. Die Durchführung ist geregelt in der
Berufsgerichtsordnung
Zuständig sind die
Berufsgerichte für Architektinnen und Architekten in Baden-Württemberg
Wie funktioniert die Eintragung als Achitekt:in, Stadtplaner:in, Innen- oder Landschaftsarchitekt:in? Welche Voraussetzungen sind nötig?
Wollen Sie als Hochschule oder Universität Ihren Studierenden eine automatische Anerkennung in EU-Mitgliedsstaaten ermöglichen? Hier finden Sie Informationen und Antragsunterlagen zur Notifizierung von Architekturstudiengängen.