Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer und damit das Tragen der Berufsbezeichnung (Innen-/Landschafts-)Architekt:in oder Stadtplaner:in setzt die Eintragung in der Architektenliste voraus. Um Mitglied in der Architektenkammer zu werden, sind ein Antrag auf Eintragung zu stellen und bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Telefonische Sprechstunde nach Anmeldung: Mo 9.00 bis 12.30 Uhr und Mi 10.00 bis 12.30 Uhr.
Für kleinere Angelegenheiten schreiben Sie uns bitte eine E-Mail (eintragung@akbw.de) oder nutzen Sie die offene Sprechstunde Mi 9 bis 10 Uhr.
Unvollständige Anträge verlängern die Bearbeitungszeit erheblich. Je nach Antragsaufkommen kann sich die Bearbeitungszeit kurzfristig ändern.
We have compiled information in English for those interested in becoming a junior or full member.
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Studium abgeschlossen und jetzt beruflich durchstarten? Hier gibts alle Informationen und die notwendigen Unterlagen für den Berufseinstieg bzw. die Zeit als Architekt:in bzw. Stadtplaner:in im Praktikum (AiP/SiP).
Mit der Umstellung unserer Mitgliedersoftware im März 2025 bearbeiten wir Umtragungen, Löschungen, Erfassungen weiterer Fachrichtungen und Adressänderungen komplett digital. Bitte übermitteln Sie Änderungen über den Mitgliederbereich.
Für die Mitgliedschaft in der Architektenkammer Baden-Württemberg muss ein einschlägiges Hochschulstudium mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen (in der Regel Bachelor und Master), min. zwei Jahre Berufspraxis in allen Leistungsphasen unter Anleitung gesammelt und eine Tätigkeit in Baden-Württemberg nachgewiesen werden.
Mit einem notifizierten EU-Abschluss entfällt die Prüfung des Studienabschlusses. Mit einem nicht-notifizierten Abschluss erfolgt eine inhaltliche und formale Gleichwertigkeitsprüfung. Ist ein Abschluss inhaltlich und formal gleichwertig, gelten die übrigen Eintragungsvoraussetzungen.
Kapitalgesellschaften und Partnerschaften können eintragungspflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn sie entweder eine geschützte Berufsbezeichnung „Architekt:in“ bzw. „Architektur“ oder "Stadtplaner:in" bzw. "Stadtplaner" im Gesellschaftsnamen führen oder der einzige Zweck die Erbringung von Architektur-/Stadtplanungsleistungen ist. Änderungen bei eingetragen Gesellschaften und Partnerschaften müssen ebenfalls angezeigt werden.
Ausländische Antragsteller:innen (auch Kapitalgesellschaften oder Partnerschaften), die als sogenannte auswärtige Dienstleister:innen nur vorübergehend in Baden-Württemberg in Baden-Württemberg Leistungen im Bereich Architektur und Stadtplanung erbringen, werden in die Liste auswärtiger Dienstleister nach § 8 ArchG BW eingetragen.
Wichtige Informationen!
Ob Führen der Berufsbezeichnung, Bauvorlagerecht, Beratungsleistungen, Fortbildungsangebote oder Altersversorgung: Mitglieder haben viele Vorteile.
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