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    Eintragung und Änderungen von Berufsgesellschaften und Partnerschaften

    Berufsgesellschaften und Partnerschaften können eintragungspflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn sie entweder eine geschützte Berufsbezeichnung (vgl. § 2 Architektengesetz) „Architekt:in“ bzw. „Architektur“ oder "Stadtplaner:in" bzw. "Stadtplaner" im Gesellschaftsnamen führen oder der einzige Zweck die Erbringung von Architektur-/Stadtplanungsleistungen nach § 1 Architektengesetz ist.

    Bitte achten Sie auf vollständige Unterlagen. Derzeit müssen bis zur anstehenden Änderung des Architektengesetzes noch alle Unterlagen per Post eingereicht werden. Bitte adressieren Sie Ihre Unterlagen an folgende Adresse:

    Architektenkammer Baden-Württemberg
    Eintragungsabteilung
    Danneckerstr. 54
    70182 Stuttgart

     

    Voraussetzungen und Informationen für die Eintragung, insbesondere zum Gesellschaftsvertrag

    • GmbHs (Merkblatt 15)
    • Partnerschaften (Merkblatt 72) / Mustervertrag
    • Rechtsgrundlagen: § 2a Partnerschaften & § 2b Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft Architektengesetz

     

    Checkliste

    Checkliste als .pdf.

    Folgende Angaben bzw. Anlagen sind für die Eintragung gemäß § 1 Abs. 4 und 5 Architekteneintragungsverordnung notwendig:

    Partnerschaften (PartG und PartmbB):

    • Formloses Anschreiben
    • Angaben über Familienname, Vornamen, Beruf und Berufsbezeichnung der Partner:innen
    • Öffentlich beglaubigte, also notariell beurkundete, Ausfertigung des Partnerschaftsvertrages
    • Versicherungsbestätigung über ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unter Angabe der versichterten Partnerschaft und der mitversicherten Partner (der Versicherungsschein ist hierfür nicht ausreichend)

    Berufsgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA):

    • Formloses Anschreiben
    • Angaben über Sitz oder Niederlassung der Gesellschaft
    • Angaben über Familienname, Vornamen, Beruf und Berufsbezeichnung der Gesellschafter:innen
    • Angaben über Ausbildung der Gesellschafter:innen
    • Angaben über Geschäftsführer:innen und Vorstände. Alle Geschäftsführer:innen müssen in der entsprechenden Fachrichtung eingetragen sein.
    • Gegenstand des Unternehmens
    • Verteilung der Geschäftsanteile. Mindestens 25 % der Kapital- und Stimmanteile müssen bei in der entsprechenden Fachrichtung eingetragenen Gesellschafter:innen liegen.
    • Öffentlich beglaubigte, also notariell beurkundete, Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags
    • Versicherungsbestätigung über ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unter Angabe der versichterten Gesellschaft und der mitversicherten Gesellschafter (der Versicherungsschein ist hierfür nicht ausreichend)

     

    01.09.2025

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