Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Berufsgesellschaften und Partnerschaften können eintragungspflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn sie entweder eine geschützte Berufsbezeichnung (vgl. § 2 Architektengesetz) „Architekt:in“ bzw. „Architektur“ oder "Stadtplaner:in" bzw. "Stadtplaner" im Gesellschaftsnamen führen oder der einzige Zweck die Erbringung von Architektur-/Stadtplanungsleistungen nach § 1 Architektengesetz ist.
Bitte reichen Sie Anträge für die Ersteintragung von Gesellschaften bzw. Anträge zur Änderung der Gesellschaftsform bis zum 31. Oktober ein, sofern Sie ab dem 1. Januar neu firmieren wollen. Bei Anträgen, die nach dem 31. Oktober eingehen, können wir eine abschließende Bearbeitung bis zum Jahreswechsel nicht garantieren.
Bitte achten Sie auf vollständige Unterlagen. Derzeit müssen bis zur anstehenden Änderung des Architektengesetzes noch alle Unterlagen per Post eingereicht werden. Bitte adressieren Sie Ihre Unterlagen an folgende Adresse:
Architektenkammer Baden-WürttembergEintragungsabteilungDanneckerstr. 5470182 Stuttgart
Voraussetzungen und Informationen für die Eintragung, insbesondere zum Gesellschaftsvertrag
Checkliste als .pdf.
Folgende Angaben bzw. Anlagen sind für die Eintragung gemäß § 1 Abs. 4 und 5 Architekteneintragungsverordnung notwendig:
Partnerschaften (PartG und PartmbB):
Berufsgesellschaften (GmbH, UG, AG, KGaA):