Eintragung und Änderungen von Berufsgesellschaften und Partnerschaften
Berufsgesellschaften und Partnerschaften können eintragungspflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn sie entweder eine geschützte Berufsbezeichnung (vgl. § 2 Architektengesetz) „Architekt:in“ bzw. „Architektur“ oder "Stadtplaner:in" bzw. "Stadtplaner" im Gesellschaftsnamen führen oder der einzige Zweck die Erbringung von Architektur-/Stadtplanungsleistungen nach § 1 Architektengesetz ist.
01.09.2025