Informationen rund ums Bauen mit Architektinnen und Architekten.
Städtebauliche Entwürfe, Gestaltungsplanungen, Rahmenplanungen oder Masterpläne sind sogenannte informelle Planungsinstrumente und nicht durch das Planungsrecht geregelt. Sie sind jedoch die gestalterische Grundlage für die Bauleitplanung und dienen vor allem der allgemein verständlichen Darstellungen und Diskussion von Planungsaufgaben in der Öffentlichkeit. Mit dem Merkblatt 51 werden die Inhalte und der Umfang dieser Pläne definiert. Es behandelt im Wesentlichen drei Themen:
Im neuen Merkblatt sind die unverbindlichen Empfehlungen zum Leistungsbild überarbeitet und die Vorschläge für die Struktur von wettbewerblichen Verfahren konkreter gefasst. Vor allem aber werden die Honorartabellen ersetzt durch Angaben für den zu erwartenden Leistungsaufwand. Diese erfolgen in Personenstunden bei vollem Leistungsumfang (100 %), gegliedert nach den bekannten Flächengrößen. Das überarbeitete Merkblatt 51 bietet mehrere Vorteile:
1. Die Aktualisierung trägt den aktuellen Planungsherausforderungen, den höheren Anforderungen der Planungsinstrumente sowie veränderten Personalstrukturen Rechnung.
2. Die Darlegung von Stundenaufwendungen ist nach außen einfacher und gegenüber den Auftraggebern in der Regel transparenter und nachvollziehbarer als Honorarsätze.
3. Die zentralen Aufgaben der Innentwicklung umfassen in der Regel kleinere Planungsgebiete zwischen 0,5 und 3 Hektar. Gleichwohl sind sie meist sehr komplex und in der Bearbeitung aufwendig. Gegenüber der bisherigen Merkblatt-Fassung wurden die Aufwendungen nach Erfahrungswerten für diese Bereiche verstärkt angepasst. Dagegen wurden die Aufwendungen für die Bearbeitung von großen Flächen leicht abgesenkt.
4. Die Hauptaufgabe des Merkblattes, eindeutige und verifizierbare Leistungen zu beschreiben, bleibt erhalten und wird durch die neue Struktur noch gestärkt. Damit kann sich das Merkblatt 51 noch breiter als Leistungskatalog etablieren.
Das überarbeitete Merkblatt bietet Planerinnen und Planern, Auftraggebern und Auftragnehmern, Verwaltungen und Privatunternehmen gleichermaßen ein transparentes und nachvollziehbares Instrument zur Abstimmung von Leistungsumfang und Leistungsaufwand. Sie ermöglichen eine dynamische Anpassung an die konkreten Planungsaufgaben und deren Komplexität sowie den regionalen und individuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Merkblatt 51 städtebaulicher Entwurf
Strategiegruppe Stadt-Land, März 2021
Häufige Fragen und Hinweise zur Anwendung und Auslegung des Merkblattes 51
Nein, das Modell gehört sowohl beim städtebaulichen Entwurf, wie auch beim Wettbewerb zu einer besonderen Leistung, die zusätzlich vergütet werden muss - siehe auch die Auflistung unter 3.3. Zusätzlicher Leistungsumfang. Diese zusätzlichen Leistungen, beispielsweise für ein Modell, für Lupen, Schemagrundrisse o.ä. sind bei der Ermittlung der Preissummen und Bearbeitungshonorar jeweils hinzuzurechnen.
Die Begebenheiten der zu beplanenden Flächen sind unterschiedlich. Individuelle bestehende Voraussetzungen beeinflussen die Planungskomplexität zwischen einfachen, mittleren und hohen Anforderungen. Unter den genannten Merkmalen können folgende Aspekte (nicht abschließend) abgewogen werden:
Die Leistungsphasen 1 (10%) und 2 (60%) gem. Ziffer 4.3 umfassen insgesamt 70 % des Gesamtleistungsbildes. Da im Wettbewerb i.d.R. nicht alle Leistungen erbracht werden, kommen von diesen 70% bei der Ermittlung der Preissumme nur 70 % zur Anrechnung. So entfällt beim städtebaulichen Wettbewerb in der Regel für die Bearbeitenden in wesentlichen Teilen die Grundlagenermittlung gemäß Leistungsphase 1, sofern diese durch die Auslobungsunterlagen umfasst sind. In der Leistungsphase 2 ist zudem davon auszugehen, dass nicht der gesamte Leistungsumfang erbracht werden muss. Beispielsweise entfällt hier die Abstimmung.Rechenbeispiel: Eine Fläche von 3 ha, einfache Anforderung, Leistungsphase 1-3: 25.000€ = 100 %, Leistungsphase 1+2 entsprechen 70 % davon = 17.500 €. Für den städtebaulichen Wettbewerb werden 70% aus 17.500€ berechnet = 12.250 €.
Falls zusätzliche Leistungen nach Ziffer 3.3 gefordert werden, sind diese jeweils bei der Ermittlung der Preissummen und Bearbeitungshonorar hinzuzurechnen: Das ergibt für den Wettbewerb 70% von 70% plus Zulage für ein Modell, plus Zulage für Lupen, Schemagrundrisse o.ä.
Kommunen erkundigen sich zuweilen nach Orientierungswerten zu Stundensätzen. Die Architektenkammer gibt hierzu keine Empfehlungen ab. Öffentliche Auftraggeber aus anderen Bundesländern haben jedoch teilweise eigene Orientierungswerte für Stundensätze veröffentlicht. Hier finden Sie - ohne Prüfung und Bewertung durch die Architektenkammer - Links zu weiterführenden Informationen:1. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr2. Freie und Hansestadt Hamburg - Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Tel: 0711 / 2196-141
martina.kirsch@akbw.de