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Seit der LBO-Novelle 2019 ist auch die Fahrradstellplatzpflicht bei Wohnungen in § 37 Absatz 2 der LBO geregelt. Die den § 37 LBO ergänzende und erläuternde "Verwaltungsvorschrift über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze)" ist seit 29. September 2020 in neuer Fassung gültig. Sie enthält jedoch weder neue bzw. angepasste Richtzahlen für Fahrrad-Stellplätze noch Änderungen für KFZ-Stellplätze oder bei den Regelungen zur Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs. Neu formuliert wurden lediglich die textlichen Erläuterungen zum § 37 Abs. 2 LBO zur Fahrradstellplatzpflicht, wobei sich die materiellen Anforderungen an die Stellplätze nur marginal geändert haben.
Im Gemeinsamen Amtsblatt Nr. 11 vom 28. Oktober 2020 wurde die "Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze)" vom 23. September 2020 – Az.: 51-2600.0-13/197 veröffentlicht. Die Änderungen traten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Text dieser Verwaltungsvorschrift ist im aktualisierten Merkblatt Nr. 593 der AKBW enthalten.
Die Änderungen sind letztlich marginal und stellen lediglich eine Anpassung an die Ändeurng der LBO-Novelle 2019 dar: Durch die Aufhebung von § 35 Absatz 4 Satz 1 LBO a.F. entfällt an dieser Stelle die Fahrradstellplatzpflicht bei Wohnungen. Diese wird seither in § 37 Absatz 2 LBO geregelt. Daher entfällt in der VwV Stellplätze der bisherige Abschnitt zu § 35 Asatz 4 Satz 1 und der Abschnitt zu § 37 Absatz 2 wurde neu formuliert.
Das Landesbaurecht fordert schon seit jeher, im Wohnungsbau geeignete und zumindest wettergeschützte Flächen zum Abstellen von Fahrrädern vorzusehen. Und auch bei anderen Bauvorhaben gehört ein jeweils angemessenes Angebot an Fahrradabstellplätzen durchaus zu einer zweckentsprechenden Nutzung ohne Missstände.
Konkrete Hinweise zur Ausgestaltung von Fahrradstellplätzen oder Richtgrößen für die notwendige Anzahl enhält seit 2015 die "Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze)".
Mit der zum 1. August 2019 in Kraft getretenen Novelle der Landesbauordnung hat sich der Gesetzgeber bezüglich der Pflicht zur Herstellung von Fahrradstellplätzen für Wohnungen von der klaren und letztlich gut handhabbaren früheren Regelung in § 35 LBO (2 je Wohnung) verabschiedet zugunsten der leider wieder deutlich auslegungsbedürftigeren Forderung für den regelmäßig zu erwartenden Bedarf in § 37 Abs. 2. Die VwV Stellplätze enthält diesbezüglich keine konkretisierende Hilfestellung.
Geregelt wird weitehin unverändert zum einen die Größe von Fahrradstellplätzen von 0,80 m x 2,00 m zuzüglich gegebenenfalls erforderlichen Fahrgassen und Rangierflächen und zum anderen die Ausgestaltung mit Anschließmöglichkeit für den Fahrradrahmen und Anlehnbügel für einen sicheren Stand. Bei Wohngebäuden ist diese Ausführung bei Fahrrad-Stellplätzen in nicht gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Garagen oder Räumen entbehrlich. Dort können die notwendigen Fahrrad-Stellplätze auch in einem Abstellraum nach § 35 Abs. 5 LBO nachgewiesen werden, wenn der Raum nach Größe, Lage und Zuschnitt sowohl die Funktion als Abstellraum zur Wohnung als auch die Anforderungen für Fahrrad-Stellplätze nach der LBO erfüllt.
Unverändert bleibt auch der Anhang 2 mit Richtzahlen für die notwendigen Fahrradstellplätze bei anderen Anlagen als Wohngebäuden.
Merkblatt der AKBW
Die Bestimmung der "ausreichenden Zahl" herzustellender Stellplätze hat durch die zuständigen Baurechtsbehörden zu erfolgen. Sie haben unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Prognose über den zu erwartenden Stellplatzbedarf zu stellen. Hierbei kommt es auf Lage, Nutzung, Größe und Art des Vorhabens, also auf die Umstände des Einzelfalles an.
Im Bauordnungsrecht selbst finden sich keine konkretisierenden Rechtsvorschriften zu dem unbestimmten Rechtsbegriff "ausreichende Zahl". Daher hat die Oberste Baurechtsbehörde die VwV Stellplätze erlassen. Als normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift kann sie als innerdienstliche Anweisung zur Gleichbehandlung vergleichbarer stellplatzpflichtiger Anlagen auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten dienen, soweit im Einzelfall keine andere Beurteilung geboten ist. Durchaus im Sinne eines vorweggenommenen Sachverständigengutachtens entsprechen die Richtzahlen dem durchschnittlichen Bedarf an Stellplätzen und dienen als Anhalt oder Orientierungshilfe, um die Zahl unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs, im Einzelfall festzulegen.
Die Entscheidung der Baurechtsbehörde unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Enthalten die Richtzahlen der Tabellen des Anhangs zur VwV Stellplätze keine konkreten Angaben für die in Frage stehende Nutzung, so ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in Anlehnung an die Richtzahlen vergleichbarer Anlagen zu ermitteln. Die Richtzahlen der VwV Stellplätze lassen hinreichend Spielraum, um die besonderen Umstände des Einzelfalles in die Beurteilung einbeziehen zu können.
Nach der VwV Stellplätze ist bei Anlagen mit mehreren Nutzungsarten der Stellplatzbedarf für jede Nutzungsart getrennt zu ermitteln; lassen die verschiedenen Nutzungsarten eine wechselseitige Bereitstellung der Stellplätze zu, so kann die Zahl der notwendigen Stellplätze entsprechend gemindert werden. Errechnet sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze eine Bruchzahl, ist nach allgemeinem mathematischem Grundsatz auf ganze Zahlen auf- bzw. abzurunden.
Tel: 0711 / 2196-148
jochen.stoiber@akbw.de
Tel: 0711 / 2196-141
martina.kirsch@akbw.de