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Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat am 10. Dezember 2025 eine neue Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen (VwV TB) erlassen, die im Gemeinsamen Amtsblatt für Baden-Württemberg Nr. 12 vom 31.12.2025 veröffentlicht wurde. Diese neue VwV TB BW ist ab 12. Januar 2026 gültig und löst die bisherige, am 1. März 2025 in Kraft getretene Fassung ab.
Die aktuelle VwV TB BW als pdf-Datei zum Download
Weitere Informationen dazu sowie die gesamte VwV TB in unseremMerkblatt 611: VwV-TB-2026 mit einführenden Erläuterungen und dem Text der VwV TB BW vom 10. Dezember 2025
Zusammen mit der VwV TB BW als angepasste und ergänzte Übernahme der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV-TB 2025/1 wurden sechs weitere Musterrichtlinien der Bauministerkonferenz für Baden-Württemberg adaptiert und veröffentlicht. Sie sind in Abschnitt A2 Brandschutz der VwV TB BW in Bezug genommen und sind somit als Technische Baubestimmung eingeführt.
Die materiellen Anpassungen in der VwV TB BW selbst sind bis auf den Bereich Holzbau eher marginal: Im Abschnitt A1 für die Tragwerksplanung wurden drei Normen aktualisiert und einige Ergänzungen, Aktualisierungen, Berichtigungen und eine Streichung bei den Anlagen vorgenommen. Im Abschnitt A2 Brandschutz erfolgte neben einigen Ergänzungen und Klarstellungen in den vorangestellten Texten sowie der Inbezugnahme der vorgenannten Richtlinien insbesondere die Neuformulierung der Anlagen A 2.2.1.4/1 und A 2.2/BW2 zur neuen Holzbaurichtlinie. Der bisherige, 2022 eingeführte Anhang zu Anlage A 2.2/BW2 mit dem Katalog von Leitdetails wurde gestrichen, jedoch mit dem Hinweis:„Die an dieser Stelle gestrichenen „Leitdetails für die Ausführung von Bauteilanschlüssen für Bauvorhaben in Holzbauweise in den Gebäudeklassen 4 und 5 gemäß § 26 Absatz 3 LBO“ sind inhaltlich weiter zutreffend; sie sind jedoch mit der neuen HolzBauRL:2025-11 und ihren Anhängen entbehrlich.“Im Weiteren beschränkt sich die Aktualisierung der VwV TB BW auf marginale textliche Änderungen und Ergänzungen und einige wenige Normenaktualisierungen, beispielsweise beim klimabedingten Feuchteschutz (DIN 4108-3:2024-03). Dies gilt auch für die Abschnitte B, C und D der VwV TB BW. Abschnitt E Bezugsquellennachweis und Abschnitt F mit den Regelungen zum Inkraft- und Außerkrafttreten wurden soweit notwendig aktualisiert.
Relevante Änderungen gegenüber der bisherigen VwV TB BW ergeben sich insbesondere durch die neue Holzbaurichtlinie Baden-Württemberg in der Fassung November 2025. Diese wurde als inhaltsgleiche Übernahme der „Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL), Fassung: 24. September 2024“ mit systematischen Anpassungen an die LBO‑Struktur und einzelne klarstellende Zusätze veröffentlicht. Abweichungen bei der grundsätzlichen Anwendung oder den konstruktiv‑technischen Anforderungen (Schichtaufbauten, Dicken, Befestigungsabstände, zulässige Installationen, Brandsperren) gegenüber der Muster-Holzbaurichtlinie gibt es nicht mehr.
HolzBauRL BW 2025: Exklusiv für Kammermitglieder - Erläuterungen der Änderungen der aktuellen Fassung der Holzbau-Richtlnie zur Fassung 2022 als Merkblatt Nr. 618 der AKBW
Leitungsanlagen-, Lüftungsanlagen-, Industriebau- sowie Systemboden-Richtlinie entsprechen den jeweiligen Muster-Richtlinien der Bauministerkonferenz ArGeBau und waren auch bisher bereits als technische Baubestimmungen in Baden-Württemberg eingeführt. Aufgrund der 2025 geänderte Landesbauordnung mit der dabei erfolgten Integration der Regelungen der bisherigen Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung war nur die Anpassung der Verweisungen erforderlich.
Die neu erlassene „Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen)“ musste ebenfalls nur hinsichtlich der Paragrafenbezüge zur novellierten Landesbauordnung angepasst werden und entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung von 2020. Zusätzlich wird im Eingangstext das Verhältnis von Stellflächen und Aufstell- und Bewegungsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen zum Straßengesetz thematisiert, und es wurde ein Hinweis zur barrierefreien Gestaltung von Bordsteinabsenkungen an Zufahrten eingefügt sowie die Erläuterungen zur Flächenbefestigung ergänzt.
Die aktuelle VwV TB BW 2026 basiert auf dem „Muster einer Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2025/1 (Ausgabe: Amtliche Mitteilungen des DIBt vom 20. Mai 2025 mit Druckfehlerberichtigung vom 29. Juli 2025), das vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlicht wurde. Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die MVV TB als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Landesbauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind.
Mit der MVV-TB 2025/1 sind 16 technische Regeln und Richtlinien mit konkretisierenden Anforderungen und Anwendungsregeln als Anhänge. 1 bis 4, 6 und 8 bis 18 veröffentlicht. (Anhang 7 „Anforderungen an Feststellanlagen“, Stand Juli 2017 wurde bereits in der MVV-TB 2019/1 wieder gestrichen.) Diese Richtlinien werden auch in den Teilen A bis C der VwV TB für Baden-Württemberg in Bezug genommen und sind somit bauaufsichtlich eingeführt. Jedoch wurde auf eine nochmalige Veröffentlichung dieser technischen Regeln verzichtet. Gegenüber der VwV TB BW 2025-2 erfolgte die Aktualisierung auf die jeweils neueste Fassung für Anhang 4 (11/2024), Anhang 6 (5/2024), Anhang 8 (1/2024), Anhang 10 (3/2024), Anhang 1 (11/2024), Anhang 12 (5/2024) und Anhang 14 (11/2024). Anhang 5 „WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren“ wurde 2025 als Technische Baubestimmung gestrichen.
Die Anhänge der MVV-TB, als inhaltlich Bestandteil der VwV TB 2025, sind über die jeweilige MVV-TB beim Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) zu beziehen:
Gemäß § 3 Absatz 1 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und die baulichen Anlagen zweckentsprechend ohne Missstände genutzt werden können. Die Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen konkretisiert diese Grundanforderungen an bauliche Anlagen und deren Bauprodukte und Bauarten. Die VwV TB BW ist weiterhin gemäß Anhang I der Bauproduktenverordnung (zuletzt EU 2024/3110 vom 27. November 2024) gegliedert und umfasst Regeln zu Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, zum Brandschutz, zu Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, zu Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung, zum Schallschutz und zum Wärmeschutz sowie zu Bauteilen und Sonderkonstruktionen, Bauarten und Bauprodukten. Die Technischen Baubestimmungen sind von allen am Bau beteiligten Personen bei der Planung, Berechnung, Ausführung und baurechtlichen Überprüfung von baulichen Anlagen zu beachten.
Soweit technische Regeln durch die Anlagen in der Verwaltungsvorschrift geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Zu beachten ist jedoch, dass öffentlich-rechtlich die gesetzlichen Regelungen der Landesbauordnung zum Anwendungsbereich Vorrang vor den Normeninhalten haben.
Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und die Technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht ausschließen. Die Regelungen der LBO zur Bauartzulassung und Bauproduktenverwendung in § 16a Absatz 2 und § 17 Absatz 1 LBO bleiben hierbei unberührt.
Für in den Technischen Baubestimmungen enthaltene bauordnungsrechtliche Anforderungen kommt eine Abweichung nur über § 56 LBO in Betracht. Bauordnungsrechtliche Anforderungen in den Technischen Baubestimmungen sind zum Beispiel Anforderungen an das Brandverhalten und die Feuerwiderstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilen, die Anordnung brandschutztechnisch wirksamer Bekleidungen, die Größe von Nutzungseinheiten, oder die Anordnung und Ausbildung von Fluchtwegen, sofern es sich nicht nur um die technische Umsetzung dieser Anforderungen handelt.
Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift ist der in die LBO eingefügte § 73 a. Die VwV TB basiert auf dem Muster einer Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen (MVV TB), das vom DIBt nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Baurechtsbehörden der Länder veröffentlicht wird. Die Überführung der MVV TB in die VwV TB erfolgte durch Anpassung des Musterdokuments an die Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technische Richtlinien des Landes Baden-Württemberg.
Den jeweils aktuellen Text der gültigen Landesbauordnung mit kurzer Einführung und Erläuterung der Änderungen erhalten Sie als Merkblatt der AKBW im pdf-Format
Text der VwV-TB BW mit einführenden Erläuterungenhier als Merkblatt Nr. 611 der Architektenkammer
Exklusiv für AKBW-Mitglieder: Erläuterungen der Änderungen der aktuellen Fassung der Holzbau-Richtlnie zur Fassung 2022 als Merkblatt Nr. 618 der AKBW
Das „Gesetz für das schnellere Bauen“ wurde 2025 in der Landesbauordnung geändert. Doch wer sich über das Gesetzblatt informieren will, ist schnell ernüchtert. Als Änderungsgesetz ist diese Veröffentlichung für die Praxis unbrauchbar. Kammermitglieder finden in einer übersichtlichen und vollständigen Gegenüberstellung von bisheriger Fassung und neuem Text die wesentlichen Neuerungen.Link zum Merkblatt 613: Synopse LBO-Novelle 2025
DIN 18065:2020-08 hat die bisherige Fassung der "Treppenplanungsnorm" ersetzt. In dieser Norm sind auch Aussagen zum Krankentransport enthalten. Nach Mitglieder-Login finden Kammermitglieder hier dazu weitere Informationen.
Bauantrag und Kenntnisgabeverfahren, Bau- und Planungsrecht: Aktuelle Vorschriften aus Bund und Land sowie Vordrucke als Formular beim als oberste Baurechtsbehörde zuständigen Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg zum download