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Das Gehalt von angestellt Mitarbeitenden in freien Architektur- oder Stadtplanungsbüros, beispielsweise auch von Architekten im Praktikum oder Bauzeichnerinnen, ist grundsätzlich frei vereinbar und unterliegt in aller Regel keiner tariflichen Bindung.
Für die Höhe der Vergütung spielen eine Vielzahl von Faktoren wie die individuellen Fähigkeiten der Mitarbeitenden und zusätzliche vor, während oder nach dem Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen eine entscheidende Rolle, aber auch eventuell vorhandene Zusatzausbildungen und bereits erlangte praktische Erfahrungen. Ebenso haben die Baukonjunktur und die allgemeine Wirtschaftslage, aber auch die regionale Lage sowie die individuelle wirtschaftliche Situation und die Struktur des arbeitgebenden Büros maßgeblichen Einfluss. Die nominelle Bezeichnung des akademischen Grades ist dagegen eher nachrangig.
Eine allgemeingültige Empfehlung für die Höhe des Gehaltes im Architekturbüro ist daher nicht möglich. Es ist ebenso frei aushandelbar wie zusätzliche Leistungen beispielsweise in Form von Weihnachtsgratifikation oder Urlaubsgeld, oder alle sonstigen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung wie Arbeitszeit, Urlaubsanspruch oder die Übernahme von Fortbildungsmaßnahmen.
Zu beachten ist jedoch, dass bei der Vereinbarung von Gehältern immer der Zusammenhang mit der konkreten Arbeitsleistung herzustellen ist, da eine Vergütung, die den Wert der Arbeitsleistung in erheblichem Umfang unterschreitet, gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Hierzu sind in der Vergangenheit auch Entscheidungen der Arbeitsgerichte ergangen, die klarstellen, dass ein Gehalt nicht beliebig niedrig angesetzt werden kann, sondern es Grenzen "nach unten" gibt. (Vgl. RA A. Morlock: "Angemessene Vergütung AiP/SiP", DAB 9/2000, BW 196) Dies ist insbesondere für AiP und SiP relevant, die zwar noch nicht einen dem angestellten Rechtsanwalt vergleichbaren Berufsstatus haben, weil eben noch die praktische Tätigkeit und Berufsfertigkeit fehlt, die der Rechtsanwalt durch Ablegen des 2. Staatsexamens nachweisen kann, dennoch aber i.d.R. als Hochschulabsolventen "schwierige, gründliche Fachkenntnisse erfordernde Aufgaben nach allgemeiner Anleitung selbständig ausführen" können sollten. Im Übrigen ist das Mindestlohngesetz zu beachten.
Einen Überblick über die tatsächlich gezahlte Vergütung, aber auch die arbeitsvertragliche Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse angestellter Architektinnen und Architekten in Baden-Württemberg insgesamt, bieten die regelmäßigen Strukturuntersuchungen der Architektenkammern mit den integrierten Gehaltsumfragen, zuletzt bundesweit durchgeführt im Jahr 2024 über die wirtschaftliche Situation im Jahr 2023. Die Ergebnisse werden als Berichte der ReißHommerich Forschung Bergisch Gladbach veröffentlicht.
Hier finden Sie eine separate Aufbereitung der Ergebnisse für die Gehälter AKBW 2023 nach Berufsjahren.
Bei der Bundesarchitektenkammer können die bundesweiten Auswertungen alsStruktur- und Gehaltsanalyse der abhängig beschäftigten Kammermitglieder 2024 abgerufen werden.
Zum Vergleich sind dort auch die Ergebnisse derStrukturbefragung selbstständig tätiger Kammermitglieder 2024 veröffentlicht.
Orientierungshilfe und Grundlage für die Ausarbeitung eines konkreten Arbeitsvertrages kann sein das
Merkblatt Nr. 09: Anstellungsvertrag / Arbeitsvertrag
Mitglieder der AKBW erhalten das Vertragsmuster nach erfolgreichem Mitglieder-Login auch als rtf-Datei zur weiteren Bearbeitung und Übernahme in die eigene Textverarbeitung zum Download in unserer Datenbank Broschüren/Merkblätter.
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