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ist eine Broschüre, die das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg herausgegeben hat. Sie soll als erste Orientierungshilfe dienen. Enthalten sind beispielsweise ein Überblick über das Anmeldeverfahren, die steuerliche Einordnung der unternehmerischen Tätigkeit oder die Gewinnermittlungsarten.
Broschüre: Steuertipps für Existenzgründer
Die aus Ihrer Tätigkeit resultierenden Einnahmen unterliegen selbstverständlich dem Steuerrecht. Sie sollten daher mit dem Finanzamt bzw. Ihrem Steuerberater die Versteuerung klären:
Die Möglichkeit, die "Kleinunternehmerregelung" in Anspruch zu nehmen und sich gegebenenfalls von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, ist im Einzelfall zu prüfen und erübrigt sich üblicherweise bei Existenzgründungen bzw. Vollzeittätigkeiten, da bei einer Umsatzhöchstgrenze von 22.000 Euro im ersten Jahr keine Tragfähigkeit gegeben ist.
Die Kleinunternehmerregelung kann in Anspruch genommen werden, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Jahr der Betriebseröffnung insgesamt 22.000 Euro nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass dann keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt wurden. Offen ausgewiesene Umsatzsteuer wird immer geschuldet. Im Fall der Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann kein Vorsteuerabzug gemacht werden.
Die Kleinunternehmerregelung kann auch im folgenden Jahr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz des Vorjahrs 22.000 Euro nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Maßgebend ist immer der Jahresumsatz. Wurde die unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.
Beispiel:
Herr Mustermann hat 2019 einen Umsatz von 10.000 Euro, 2020 einen Umsatz von 23.000 Euro und 2021 einen Umsatz von voraussichtlich unter 22.000 Euro.
In diesem Fall fällt bei Herrn Mustermann 2020 keine Umsatzsteuer an, da sein Umsatz 2019 unter der maßgebenden Grenze von 22.000 Euro lag. 2021 ist dagegen die Umsatzsteuer zu erheben, da sein Umsatz im maßgebenden vorausgegangenen Jahr 2020 die Umsatzgrenze von 22.000 Euro überstiegen hat. Stellt sich heraus, dass sein Umsatz 2021 tatsächlich 22.000 Euro nicht überstiegen hat, fällt für 2022 keine Umsatzsteuer an, wenn 2022 der voraussichtliche Umsatz 50.000 Euro nicht übersteigen wird.
Zu beachten:
Ist in einer Rechnung ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag oder ein Steuerbetrag zu Unrecht ausgewiesen, wird dieser immer geschuldet.
Empfehlung:
Bei steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich am besten direkt an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
Das Ministerium für Finanzen veröffentlicht aktuelle Steuerratgeber, wie beispielsweise die Broschüre Steuertipps für Existenzgründer
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