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Interview mit Dr. Andreas Digel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei BRP Renaud und Partner in Stuttgart, zur „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B“, besser bekannt unter dem Kürzel VOB/B
Der Experte empfiehlt die baurechtlichen Sonderregelungen nicht für alle Fälle. „Der öffentliche Auftraggeber muss die VOB/B vereinbaren“, so Digel. Anders sähe es bei privaten Bauherrn aus. Während er bei privaten Unternehmen die Vereinbarung der VOB/B für vorteilhaft hält, hat er bei Verbrauchern Bedenken. Die VOB/B sei noch nicht auf das neue Bauvertragsrecht abgestimmt, das seit 2018 in Kraft ist, das er in diesen Konstellationen für vorteilhafter hält.
Die AKBW stellt im passwortgeschützten Mitgliederbereich das Merkblatt Nr. 416 bereit, das die VOB/B dem BGB gegenüberstellt und auf Unterschiede hinweist.