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Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, mit welchem auf Bundesebene das Recht der Personengesellschaften geändert wird. Dies betrifft die Gesellschaftsformen der GbR, OHG, KG (damit auch der GmbH & Co. KG) sowie die PartG und PartGmbB.
Neben die bisherige GbR tritt nunmehr die „eingetragene GbR“ (eGbR), die in ein bei den Amtsgerichten geführtes Gesellschaftsregister eingetragen werden muss. Dies hat Auswirkungen auf die Rechtsfähigkeit der GbR. Die Eintragung einer GbR in eines der Gesellschaftsregister als „eGbR“ ist grundsätzlich freiwillig, jedoch dann erforderlich, wenn die GbR als solche z.B. als (Mit-) Eigentümerin eines Grundstückes in das Grundbuch eingetragen werden soll oder als (Mit-) Gesellschafterin einer GmbH in das Handelsregister.
Das Recht der Partnerschaftsgesellschaften wird nur unwesentlich geändert. So z.B. in Form einer Liberalisierung des Namensbezeichnungsrechts der Gesellschaft.
Neu ist ab 01.01.2024 zudem, dass die im HGB geregelten Personenhandelsgesellschaften OHG und KG und damit auch die GmbH und Co. KG nunmehr auch für rein freiberufliche Leistungen durch Angehörige freier Berufe gegründet werden können. Die Gründung einer GmbH und Co. KG mit einer Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Komplementärin hat zwar gegenüber der GmbH keine haftungsrechtlichen, jedoch steuerrechtliche Vorteile.
Die Firmierung einer „eGbR“ oder „GmbH und Co. KG“ in Kombination mit einer der nach dem Architektengesetz gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen (Architekt*in, Landschaftsarchitekt*in, Innenarchitekt*in oder Stadtplaner*in) erfordert jedoch auf Landesebene noch die Änderung des Architektengesetzes.