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Seit dem 13. Juni 2014 gilt das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie". Dieses regelt bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern vorvertragliche Informationspflichten für den Unternehmer sowie ein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Die gesetzlichen Regelungen finden auch Anwendung auf Verträge zwischen Architekten als Auftragnehmer (Unternehmer) und "privaten Bauherren" (Verbraucher) als Auftraggeber.
Unternehmer unterliegen seit dem 13. Juni 2014 europarechtlich vorgegebenen Pflichten, wenn sie Verträge mit Verbrauchern abschließen. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher sind insbesondere nicht Unternehmen oder öffentliche Auftraggeber.
Zu den Unternehmern nach § 14 BGB zählen auch selbstständige Architekten, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplaner. Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Verbraucher vorab umfassend insbesondere über ihr Büro, die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die Art der Preisberechnung zu informieren. Eine Auflistung aller Umstände, über die informiert werden muss, findet sich in Artikel 246 und Art. 246a § 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Dabei wird zwischen allgemeinen Verbraucherverträgen (Art. 246 EGBGB) und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen (im Folgenden: AGV - Art. 246a § 1 EGBGB)[2] differenziert. Unter AGV versteht der Gesetzgeber gem. § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB insbesondere Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner außerhalb der Geschäftsräume des Architekten, also zum Beispiel auf der Baustelle oder in Räumlichkeiten des Auftraggebers geschlossen werden.
Bei allen Verbraucherverträgen bestehen vorvertragliche Informationspflichten. Bei AGV unterliegen Architekten erweiterten Informationspflichten, der Pflicht zur Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie besonderen Dokumentationspflichten. Um den neuen Anforderungen in jedem Fall zu entsprechen, wird bei allen Verträgen mit Verbrauchern empfohlen, im Zweifelsfall immer die erweiterten Informations- und Dokumentationspflichten für AGV zu erfüllen. Es ist allerdings zu beachten, dass bei allgemeinen Verbraucherverträgen kein Widerrufsrecht besteht, und deswegen eine Belehrung darüber zu unterlassen ist.
Entsprechende Beispiele finden sich als Anlagein unserem Merkblatt Nr. 410: Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (Anlage 1: Beispiel für allgemeine Verbraucherverträge; Anlage 2: Beispiel für AGV).
Wichtiger Hinweis: Bei AGV werden die in Erfüllung der Informationspflicht gemachten Angaben des Unternehmers Vertragsinhalt, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes (§ 312 d Abs. 1 Satz 2 BGB).
Am 1. Januar 2021 tritt eine neue HOAI in Kraft. Auch in dieser werden die Informations- und Hinweispflichten des Architekten gegenüber dem Verbraucher erweitert. In § 7 Abs. 2 HOAI 2021 heißt es, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen hat, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes als vereinbart.
Merkblatt Nr. 410 "Hinweise zum Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern"
Außerdem informiert ein Beitrag "Mehr Verbraucher-Rechte - mehr Architekten-Pflichten" unter www.dabonline.de.
Merkblatt Nr. 410 "Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie" im rtf-Format zur Übernahme der Anlagemuster in die eigene Textverarbeitung