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Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2021 war aufsehenerregend: Der Gesetzgeber wurde angemahnt, „Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität“ zu treffen. Dem versucht das Land Baden-Württemberg nun nachzukommen – mit dem am 11. Februar 2023 in Kraft getretenen „Gesetz zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften“. Es löst nicht nur das bisherige Klimaschutzgesetz ab und entwickelt es weiter, sondern verankert in insgesamt 30 Artikeln erstmals den Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels in weiteren Rechtsnormen. Ein Blick auf einige für den Berufsstand wichtige Aspekte:
Das "Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz“ soll die Transformation in eine klimaresiliente Gesellschaft insgesamt unterstützen, einen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen hin zu Netto-Treibhausgasneutralität leisten, zu einer nachhaltigen Energie-, Wärme- und Verkehrswende sowie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels beitragen. Dazu wurde nicht nur die bestehende Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen bei Neubau und Dachsanierungen unverändert übernommen, sondern quasi zur Nachrüstpflicht bis 2030 für Landesliegenschaften ausgeweitet. Neu sind unter anderem die Definition der Klimarangfolge „Vermeiden – Verringern – Versenken“ von Treibhausgasemissionen oder die gesetzliche Verpflichtung zum Erhalt, Schutz und Aufbau natürlicher Kohlenstoffspeicher wie Moore, Wälder, Humus und Grünland. Neu eingeführt wurde ein „CO2-Schattenpreis“, der bei der Planung von Baumaßnahmen bei Landesliegenschaften, vor allem bei Neubau und Sanierung, im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als rechnerischer Preis für jede Tonne Kohlenstoffdioxid zu veranschlagen ist, die über den Lebenszyklus der Maßnahme entsteht.
Baden-Württemberg hat nicht nur beim Holzbau die bundesweit innovativste Landesbauordnung, sondern jetzt auch hinsichtlich der Nachverdichtung einen neuen Maßstab gesetzt. Mit der aktuellen Änderung hat der Gesetzgeber die allgemeinen Schutzziele beim Planen und Bauen in § 3 der LBO mit einem neuen Absatz 2 ergänzt: „Bei der Planung, Errichtung und Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg Rechnung zu tragen.“ Diese allgemeine Anforderung wird konkretisiert durch privilegierende Regelungen für Anlagen zur Solarenergienutzung sowie für die Nachverdichtung. So ist nun beispielsweise die Aufstockung bestehender Gebäude um bis zu zwei Geschosse bei der Abstandsflächenberechnung und Aufzugspflicht nicht mehr zu berücksichtigen. Zu beachten ist allerdings, dass sich die Privilegierung nur auf das Abstandsflächenrecht der Bauordnung beschränkt. Bauplanungsrechtliche Einschränkungen wie Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse durch Bebauungspläne oder das Einfügegebot (§ 34 BauGB) bleiben unberührt und sind somit weiterhin zu berücksichtigen.
Siehe auch "Verankerung des Klimabelangs ändert Landesbauordnung"Zur Landesbauordnung
Die Denkmalschutzbehörden haben zukünftig bei ihren zu erteilenden Genehmigungen und Auflagen einen neuen Beurteilungsmaßstab zu berücksichtigen: „Bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg ist der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus gegenüber denkmalschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.“ Daher stehen der Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Windenergieanlagen in der Regel denkmalfachliche Belange nicht mehr entgegen. Ihnen ist gleichermaßen wie Photovoltaik- und Solarthermieanlagen die Genehmigung regelmäßig zu erteilen. Sie kann jedoch nach wie vor mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden.
Zum Denkmalschutzgesetz