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In Baden-Württemberg regelt die Feuerungsanlagenverordnung allgemein die Aufstellung von Feuerungsanlagen und wie deren Abgase abzuführen sind. Für Schornsteine von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffen enthält die "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV" allerdings weitergehende Anforderungen. Diese werden zum 1. Januar 2022 zum Teil deutlich erhöht.
Seit 1. Februar 2021 gilt in Baden-Württemberg die novellierte und neu veröffentlichte Feuerungsanlagenverordnung (FeuVO). Die Verordnung konkretisiert die allgemeinen Anforderungen des § 32 der Landesbauordnung (LBO) an die Betriebssicherheit und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen. Dazu wird in der FeuVO insbesondere festgelegt, in welchen Räumen Feuerstätten aufgestellt werden dürfen und wie diese Räume im Hinblick auf brandschutz- und betriebstechnische Belange ausgeführt sein müssen; dies betrifft auch Räume, in denen die erforderlichen Brennstoffe gelagert werden sollen. Auch fordert § 32 Absatz 3 LBO: "Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen." Dazu enthält die Feuerungsanlagenverordnung konkrete Regelungen für die Bemessung und Ausführung der Abgasanlagen, insbesondere auch für Schornsteine. Die Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Anlagen, bei denen durch Verbrennung Wärme erzeugt wird, also für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind.
Zum Jahreswechsel bringt nun allerdings die Änderung der "Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV" auf der Basis des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine wichtige Neuerung für Schornsteine von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Bereits bisher gingen die bundesrechtlichen Regelungen für diese Abgasanlagen über die - allgemein für alle Abgasanlagen geltenden - landesrechtlichen Anforderungen der Feuerungsanlagenverordnung hinaus. Ab dem neuen Jahr gilt nun jedoch:
"Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins1. firstnah angeordnet ist und2. den First um mindestens 40 Zentimeter überragt. Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn 1. ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und 2. ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First."
Für Dächer mit Neigungen unter 20 Grad gibt es eine Regelung mit einer fiktiven Dachgestaltung von 20 Grad Neigung. Für die Ermittlung der erforderlichen Schornsteinhöhe ist alternativ eine ingenieurmäßige Berechnung nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) möglich, die eventuell zu einer günstigeren Lösung führen kann. Allerdings regelt die 1. BImSchV auch, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen - gestaffelt nach Leistung der Feuerungsanlage in 50-Kilowattschritten - im Umkreis 15, 17, 19 oder 21 Meter um mindestens 1, 2 oder 3 Meter überragen muss. Ab 200 Kilowatt ist eine ingenieurmäßige Berechnung erforderlich.
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen hebt dem Wortlaut nach eindeutig auf die Errichtung der Feuerungsanlage und deren Zeitpunkt ab. Es wird kein Zusammenhang mit dem Bauvorhaben insgesamt hergestellt oder zum Datum der Baugenehmigung. Die Neuregelung sieht vor, dass bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden, bei einer wesentlichen Änderung oder dem Austausch die Feuerstätte die Schornsteine mindestens die zuletzt bis 31. Dezember 2021 geltenden Anforderungen erfüllen müssen.