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    GEG-DVO BW

    Durchführungsverordnung BW zum Gebäudeenergiegesetz

    Am 19. März 2022 trat die neu herausgegebene "Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Durchführungsverordnung – GEG-DVO)" in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin gültige EnEV-Durchführungsverordnung vom 8. November 2016 und die Verordnung des Umweltministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 28. November 2008.

    Die GEG-DVO regelt die Einzelheiten zu den Inhalten und zum Verfahren nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Baden-Württemberg und war aufgrund der vollständigen Neuausgabe des GEG erforderlich geworden.

    Inhaltlich halten sich die Änderungen in Grenzen und bestehen im Wesentlichen aus Anpassungen an die neuen Paragraphen im GEG. So bleibet die Zuständigkeit für die Überwachung unverändert bei den Baurechtsbehörden bzw. der Landesstelle für Bautechnik im Regierungspräsidium Tübingen als „Kontrollstelle Land“ (§ 1 GEG-DVO). Letztere ist beispielsweise auch zuständig für Befreiungen auf der Basis der Innovationsklausel § 103 GEG (§ 3 GEG-DVO). Im Wesentlichen wortgleich wurden auch die Regelungen zu den Stichprobenkontrollen durch die Kontrollstelle Land an die neuen Paragraphen des GEG angepasst (§ 5 GEG-DVO).

    Erfüllungserklärungen, Sachkunde und Nachweisberechtigung

    Zum Nachweis, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, wurden mit dem Gebäudeenergiegesetz die „Erfüllungserklärung” eingeführt. Diese ist erforderlich bei allen unter das GEG fallenden zu errichtenden Gebäude, aber auch entsprechenden Maßnahmen an Bestandsgebäuden. Die Erfüllungserklärung ist den Genehmigungsbehörden vorzulegen ist. Sie dient den Behörden gegenüber als Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und unterscheidet sich damit vom Energieausweis, der lediglich als informatorisches Marktinstrument dient.

    Zuständig für diesen Nachweis ist bei Neubauvorhaben im Auftrag des Bauherrn der Entwurfsverfasser gemäß § 43 Landesbauordnung. Dieser hat gegebenenfalls bei fehlender Sachkunde den Bauherrn zu veranlassen hat, einen geeigneten Fachplaner zu bestellen. Die Sachkunde wird nicht mehr eigenständig landesrechtlich geregelt, sondern es wird lediglich auf die „Ausstellungsberechtigung für Energieausweise“ gemäß § 88 GEG verwiesen. Da die dort verankerten Voraussetzungen berufsqualifizierendes Hochschulstudium Architektur oder Innenarchitektur plus mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus nach dem Studium deckungsgleich mit den Eintragungsvoraussetzungen der Architektenkammer sind, sind Kammervollmitglieder dieser Fachrichtungen jedenfalls formal Sachkundige und zum Nachweis berechtigt.

    Bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, die unter die Anwendung des GEG fallen, ist eine Erfüllungserklärung im Auftrag des Eigentümers erforderlich, wenn zum Nachweis Berechnungen für das gesamte Gebäude durchgeführt wurden. Derartige Maßnahmen können im Einzelfall auch verfahrensfrei sein und somit ohne bauordnungsrechtlich erforderlichen (bauvorlageberechtigten) Entwurfsverfasser durchgeführt werden. Insofern verlangt die GEG-DVO in diesen Fällen den Nachweis (nur) durch eine sachkundige Person.

    Bei Neubauvorhaben hat der Bauherr sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes die Erfüllungserklärung spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben wird. Die Erfüllungserklärung ist den Baurechtsbehörden unverzüglich nach Fertigstellung vom Bauherrn bzw. Eigentümer vorzulegen. Erfüllungserklärungen bedürfen lediglich der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Damit sind grundsätzlich auch die Voraussetzungen für eine digitale Einreichung geschaffen.

    Auch wenn bei der letzten LBO-Novelle 2014 der Wärmeschutz wieder in das Baurecht aufgenommen wurde (§ 14 Abs. 3 LBO), ist in Baden-Württemberg der Nachweis des Gebäudeenergiegesetzes nicht Bestandteil der bautechnischen Nachweise und damit nicht Bestandteil des bauordnungsrechtlichen Verfahrens. Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen sind daher nicht mit dem Bauantrag einzureichen und es erfolgt weder eine Prüfung im Genehmigungsprozess noch gar durch einen Prüfingenieur.

    Verordnungstext bei www.landesrecht-bw.de

    Merkblatt Nr. 650 AKBW: GEG-Durchführungsverordnung

    Informationen und Muster für Erfüllungserklärungen

    Das Umweltministerium stellt auf seiner Informationsseite zum Gebäudeenergiegesetz
    ein Merkblatt und Muster für Erfüllungserklärungen zur Verfügung:

    • Merkblatt zum Gebäudeenergiegesetz (alte Fassung 2023) [PDF; 01/2023]
    • Erfüllungserklärung nach dem Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude [PDF; 11/2024]
    • Erfüllungserklärung nach dem Gebäudeenergiegesetz für Neubauten [PDF; 11/2024]
    19.03.2022

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