Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Die Architektenkammer übernimmt keine Haftung und Gewähr für den Inhalt und die Angaben sowie ggf. unter Links aufgeführte Inhalte und Angaben. Die Ausführungen erfolgen zwar nach bestem Wissen, stellen jedoch keine verbindliche Rechtsauslegung dar. Für diese sind die jeweils federführenden Ministerien zuständig.
Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 PVPf-VO ist der Dachplan gemeinsam mit dem Nachweis der Erfüllung der Pflicht nach § 23 Absatz 7 KlimaG BW bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Nach dieser Vorschrift des KSG BW haben Bauherrinnen und Bauherren die Erfüllung ihrer Pflichten zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde durch eine Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister gemäß § 8 Absatz 4 der Marktstammdatenregisterverordnung spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens nachzuweisen. Die geltenden Rechtsvorschriften regeln damit eindeutig, dass erforderliche Dachpläne ebenfalls erst spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung des Bauvorhabens vorzulegen sind. Die nach § 10 PVPf-VO vorgesehene behördliche Plausibilitätsprüfung hat daher auch unabhängig von einem ggf. laufenden baurechtlichen Verfahren zu erfolgen. Der Dachplan ist damit ohne Relevanz für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens. Daraus folgt, dass der Dachplan auch keine Unterlage darstellt, die bei Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren als Bauvorlage nach § 1 und § 2 der Verfahrensverordnung (LBOVVO) vorzulegen ist oder die nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 LBOVVO nachgefordert werden kann. Siehe hierzu auch Schreiben des zuständigen Miniateriums als oberste Baurechtsbehörde
Installation und Betrieb einer Photovoltaikanlage werden insbesondere durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) gefördert. So gewährleistet es etwa einen auf zwanzig Jahre befristeten gesetzlichen Vergütungsanspruch für den Strom, der in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird.
Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz verabschiedet. Nachdem der Bundesrat am 16. Dezember zugestimmt hat, wurde das Gesetz am 20. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Als relevante Änderungen, die am 1. Januar 2023 in Kraft traten, sind darin enthalten:
Stichtag für die Regelungen der PV-Pflicht bei Neubauvorhaben ist der Eingang des Antrags auf Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde oder im Kenntnisgabeverfahren der Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde. Bei Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren sind somit die Grundsätze aus § 54 Absätze 1 und 2 Landesbauordnung zu beachten mit dem von der Baurechtsbehörde bestätigten Eingang der vollständigen Bauvorlagen als Stichtag.
Das Bauordnungsrecht Baden-Württemberg kennt kein Tektur- oder Änderungsverfahren. "Nachträge" sind insofern nur für untergeordnete, letztlich nicht genehmigungsrelevante Änderungen möglich, die somit auch das Eingangsdatum des Bauantrags als solches nicht beeinflussen können. Sofern die Änderungen aber so wesentlich sind, dass sie genehmigungsrelevant werden, ist formal ein neuer Bauantrag notwendig. Für diesen wird dann das Datum gelten, an dem die geänderten Bauvorlagen wieder vollständig vorliegen.
Für die PV-Pflicht verfahrenspflichtiger Neubauvorhaben sind weder das Datum der Baugenehmigung noch der Baubeginn relevant, sondern der Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Bei Eingang der Unterlagen
ist unabhängig vom Genehmigungsdatum oder dem Baubeginn eine Photovoltaikanlage entsprechend der für eine Solarnutzng geeigneten Dachflächen zu installieren.
Bei einer Neigung kleiner 20° gilt das Satteldach als Flachdach und somit mit seiner gesamten Fläche in der horizontalen Projektion als zur Solarnutzung geeignet.
Gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) gelten Photovoltaikanlagen nicht als Dachaufbauten, mit denen Abstände zu Brandwänden oder Brandwandersatzwänden (§ 7 LBOAVO) eingehalten werden müssen. PV-Anlagen dürfen also in Baden-Württemberg bis an den Dachrand bzw. bis an die Brandwand herangeführt werden. Da PV-Anlagen jedoch als grundsätzlich brennbar gelten, dürfen sie Brandwände und Brandwandersatzwände nicht überbrücken; diese Bereiche sind freizuhalten.
Das Klimaschutzgesetz sieht zwar eine Reihe von Möglichkeiten der ersatzweisen oder alternativen Erfüllung der PV-Pflicht vor. Beteiligungen oder Anteile an großen PV-Anlagen, die nicht auf dem eigenen Grundstück errichtet werden gehören jedoch nicht dazu.
Zur Entlastung betroffener Bauherrinnen und Bauherren kann eine zur Solarnutzung geeignete Fläche zur Pflichterfüllung auch an einen Dritten verpachtet werden (§ 23 Absatz 5 KlimaG), der dann die PV-Anlage errichtet und betreibt. Die zu installierenden PV-Anlage mit der ermittelten Modulfläche kann dabei auch auf oder an anderen Flächen des Gebäudes oder auf dem Grundstück errichtet werden, die dem Betreiber per Pachtvertrag zur Verfügung gestellt werden..
Ja! Die Regelungen zur PV-Pflicht lassen einen berieten Spielraum für die konkrete Umsetzung. Aus der zur Solarnutzung geeigneten Dachfläche ergibt sich zwar die Größe der PV-Anlage bzw. die zu installierende Modulfläche, wo und wie diese konkret montiert wird, bleibt den Bauherrinnen und Bauherren überlassen. § 23 Absatz 4 Nummer 1a KlimaG lässt ausdrücklich zu, dass auch andere Außenflächen des Gebäudes oder Flächen in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung genutzt werden können.
Veranstaltungen zum Thema Photovoltaik
aus dem Online-VA 239102 am 22. Februar 2023 als pdf-Datei zum Download
aus dem Online-VA 239118 am 24. Mai 2023 als pdf-Datei zum Download
aus dem Online-VA 239119 am 22. Juni 2023 als pdf-Datei zum Download
aus dem Online-VA 239120 am 19. Juli 2023 als pdf-Datei zum Download
aus dem Online-VA 239121 am 26. Oktober 2023 als pdf-Datei zum Download