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AKBW-Vertreter tauschen sich mit GPA-Spitze aus
Seit Mai 2020 ist Monika Berndt-Eberle die Präsidentin der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) in Karlsruhe und damit oberste Prüferin und Ansprechpartnerin der baden-württembergischen Kommunen in haushalterischen und vergaberechtlichen Fragen. Die Architektenkammer nahm die Gelegenheit wahr, in einem Präsenztreffen die Kammer und ihre Haltung im Vergabe- und Honorarrecht der Präsidentin und weiteren Ansprechpartnern der GPA vorzustellen und sich über Erfahrungen und Einordnungen auszutauschen.
Berndt-Eberle wies darauf hin, dass die GPA für Gemeinden in Baden-Württemberg mit mehr als 4.000 Einwohnern zuständig sei und vergaberechtlich berate. Auch kleinere Kommunen würden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vergaberechtlich beraten. Eine gute Nachricht auch für Architekten: Denn oftmals wenden sich gerade kleinere Kommunen hilfesuchend an Architekten, um von ihnen vergaberechtliche Beratungen und Bewertungen zu erhalten. Dies ist für den Planer allein aus haftungsrechtlichen Gründen nicht ganz unbedenklich. Denn grundsätzlich darf er keine Rechtsberatung ausüben. Ein Verweis des Planers auf und an die GPA sei deshalb völlig in Ordnung und zielführend, erklärte Hermann Kopf, Abteilungsleiter überörtliche Bauprüfung der GPA, jedoch darf auch die GPA keine Rechtsberatung durchführen.
Dr. Fred Gresens, Vorsitzender der AKBW-Strategiegruppe Vergabe und Wettbewerb, warb gegenüber der GPA für Planungswettbewerbe und forderte die Prüfer auf, die dafür bestehenden normativen Dokumentationspflichten der Gemeinden im Auge zu behalten. Ebenso sprach er das Thema Vergabeverstöße an. Regelmäßig werden der Architektenkammer unterbliebene Ausschreibungen gemeldet, Aufträge direkt an lokale Architekten vergeben oder Auftragssummen künstlich heruntergerechnet. Die GPA-Vertreter bestätigten eine Vielzahl an festgestellten Verstößen gegen das Vergaberecht. Berndt-Eberle bat die Architektenkammer um Aufklärung der Planer über das Vergaberecht. Insbesondere bei Zuschüssen welcher Art auch immer, muss das Vergaberecht ohne Wenn und Aber eingehalten werden, um ggf. Rückzahlungen zu vermeiden. Auf eine wichtige Folge eines Vergabeverstoßes machte Renke Caspers, Referent der bautechnischen Beratung der GPA, aufmerksam: Unter Umständen könnten Architektenverträge, die auf Vergabeverstößen beruhten, unwirksam sein.
Neben vergaberechtlichen Fragen sprachen die AKBW-Vertreter auch die neue HOAI 2021 an und erkundigten sich nach einer Einschätzung durch die GPA. Andreas Günther, stellvertretender Abteilungsleiter der überörtlichen Bauleitung, erklärte, dass die GPA keine Vergaben zum Mindest- bzw. jetzt Basissatz der HOAI (oder gar darunter) verlange. Solange die Honorare nicht wucherhaft oder sittenwidrig seien, gäbe es von Seiten der GPA keine Vorgaben. Die GPA verwies dabei auf eine im Internet abrufbare Mitteilung Bau (01/2021). Dort heißt es: „Ungeachtet dessen sollten die Parteien darauf achten, dass sie angemessene Honorare vereinbaren. Als Erfahrung zeigt, dass es sich für den Bauherrn nicht auszahlt, wenn er ein Unterangebot beauftragt. Außerdem sollte der Bauherr den Architekten nicht primär nach Honorar- sondern nach Leistungsgesichtspunkten auswählen.“ Günther führte zudem aus, dass der Wegfall der Schriftform bei Honorarabreden zu Problemen mit dem Gemeinderecht führen könnte. Denn die Gemeindeordnung verlange, dass Verpflichtungserklärungen weiterhin schriftlich zu vereinbaren sind, E-Mails reichten also nicht aus. Insofern sollten Architektenverträge weiterhin schriftlich unterschrieben werden.
Wichtig für Andreas Grube, Vorsitzender des AKBW-Kammerbezirks Karlsruhe, war die Einschätzung der GPA über Vergaben, in denen Bauen und Planen zusammen ausgeschrieben werden. Grube wies darauf hin, dass die Kammer diese Vergaben kritisch betrachte, da sie im Grundsatz für die Haltung zur Trennung von Planen und Bauen einsteht. Aus Sicht der Kammer verliert der Bauherr den Architekten als neutralen, sachkundigen Berater gegenüber den Generalunternehmen. Auch zeigen Überprüfungen, dass solche Vergaben nicht günstiger sind. Die GPA erklärte, dass funktionale Ausschreibungen nur in Ausnahmefällen zulässig wären. Die Praxis zeige hingegen, dass oftmals der Ausnahmecharakter ignoriert wird und als gleichberechtigte Vergabeart angepriesen werden. Solche Verfahren greife die GPA auf.
Man sollte regelmäßig in Kontakt bleiben, war die beidseitige Botschaft am Ende des konstruktiven Austausches. Und Architekten sei ein Blick auf die Homepage der GPA empfohlen, auf der eine Vielzahl an Mitteilungen zu bau- und architektenrechtlichen Themen abgerufen werden können.
Tel: 0711 2196-120
sabine.drueppel@akbw.de