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Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ist die Finanzgrundlage der Planungsbranche. Sie legt verbindliche Höchst- und Mindestsätze für Planungsleistungen fest. Seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juli 2019 die Verbindlichkeit dieser Höchst- und Mindestsätze wegen des Verstoßes gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie kippte, steht die Rechtsnorm unter Interpretationsdruck – und die Planungsbranche schaut gebannt auf das Verfahren vor dem VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe.
Der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelte in zwei Fällen über die Frage, ob maßgebliche Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) wie die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze trotz des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 weiter anzuwenden sind oder nicht. Es kam am Ende der mündlichen Verhandlung zu keinem Urteil, das von der gesamten Planungsbranche als Grundsatzentscheidung erwartet wurde. Diese Rechtsunsicherheit bleibt nun nochmals bis auf Weiteres bestehen.
Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, kommentiert: "Es ist bedauerlich, dass in dieser sowohl die Architekten und Stadtplaner als auch die Auftraggeber verunsichernden Frage weiterhin keine Klarheit herrscht."
Der Präsident der Architektenkammer Baden-Württemberg, Markus Müller, betont den Wert der HOAI: "Wir vertreten die Auffassung: Planen ist wertvoll. Deshalb treten wir für eine modifizierte, aber in seinem Rahmen weiter bestehende Honorarordnung ein. Ich erinnere an die Einführung der Mindestsätze in den 1970er Jahren zur Zeit der sozial-liberalen Koalition. Damals ging es darum, dass die Höchstsätze nicht zu Festssätzen werden und machte Bauen verlässlicher, rechtssicher und berechenbarer. Die HOAI hat sich also bewährt."
Seit dem EuGH-Urteil herrschte in Deutschland Unklarheit. Oberlandesgerichte hatten höchst unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten und gegensätzliche Urteile gesprochen in der Frage, ob deutschen Gerichte vorauseilend das EuGH-Urteil als Rahmen voraussetzen müssen/sollen oder ob der Status Quo einer HOAI-Verbindlichkeit weiterhin gilt bis der deutsche Gesetzgeber seine Norm anpasst.
Neben dem Streitfall, dem eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zu Grunde liegt, sind beim Bundesgerichtshof derzeit unter anderem zwei weitere Revisionsverfahren anhängig. Abweichend vom Oberlandesgericht Hamm haben das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 14. August 2019) und der 7. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 13. September 2019) entschieden, dass sich Kläger nicht mehr auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI berufen können. "Celle oder Hamm?" hieß es daher etwas verkürzt unter Juristen, um in Anspielung auf die OLG-Standorte diese zwei möglichen Rechtsauslegungen zu benennen.
Der BHG hat die Entscheidung in der Sache ausgesetzt, aber eine Tendenz zur Rechtsauffassung des OLG Hamm erkennen lassen. Gleichwohl hat es an den EuGH rücküberwiesen. Binnen dieses Jahres soll entschieden werden.
Zu den konkret anhängigen Fällen lesen Sie ausführlich in der:
Pressemittteilung des BGH
Pressemitteilung der Bundesarchitektenkammer
Darüber hinaus gibt die Bundesarchitektenkammer Antwort auf sieben häufig gestellte Fragen:
FAQ zur Entscheidung des BGH