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Facharbeitskreis Architektenrecht trifft sich mit sächsischem Regionalarbeitskreis in Dresden
Die HOAI ist durch das EuGH-Urteil unter Beschuss geraten“, stellte Andreas Wohlfarth, frisch gewählter Präsident der Architektenkammer Sachsen, in seinem Grußwort auf einer gemeinsamen Sitzung zweier Arbeitskreise der Deutschen Gesellschaft für Baurecht fest. Sie tagte am 27. November 2019 in den Räumen der Architektenkammer Sachsen in Dresden. „Allerdings hat das Gericht uns auch Chancen aufgezeigt.“ Damit war der Grundstein für eine spannende und interessante Tagung gelegt, in der zunächst über die bedeutende Entscheidung des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-377/17) zu den HOAI-Mindest- und Höchstsätzen diskutiert wurde. Mit der aktuellen EuGH-Entscheidung sind neue Fragen entstanden, mit denen sich auch der Berufsstand beschäftigen muss. Für die Qualität im Bauwesen, so Präsident Wohlfarth in seinem Grußwort weiter, wäre es unzweifelhaft ein Gewinn, wenn auf Grundlage der Entscheidung nun für Architekten ein Berufsausübungsrecht eingeführt würde, das analog der Ärzte oder Rechtsanwälte Pflichtaufgaben definiere, die ausschließlich von Architekten mit durch die Kammern überwachter Qualifikation ausgeübt werden dürfen. „Ein dickes Brett“, nannte er es, das dafür erst gebohrt werden müsse.Rund 30 Personen nahmen an der Veranstaltung teil, bunt gemischt Architekten, Auftraggeber, Rechtsanwälte und Justiz. Eingeladen hatten der Facharbeitskreis Architektenrecht und der Regionalarbeitskreis Sachsen/Sachsen-Anhalt. Der Facharbeitskreis Architektenrecht wird von dem langjährigen Justiziar der Architektenkammer Baden-Württemberg, Alfred Morlock, geleitet, die Architektenkammer Baden-Württemberg übt dort die Geschäftsführung aus. Dem Regionalarbeitskreis steht für Sachsen Dr. Richard Althoff, Fachanwalt für Bau-, Architektenund Verwaltungsrecht mit eigener Kanzlei in Dresden, als Leiter vor.
Aufstockungsklagen haben es zukünftig schwer
Im ersten Vortrag stellte der Justiziar der Architektenkammer Sachsen, Rainer Fahrenbruch, die Entscheidung des EuGH vor und bewertete sie ausführlich. Fahrenbruch, zugleich Partner in einer Rechtsanwaltskanzlei in Dresden und unter anderem Mitherausgeber des renommierten „Praxiskommentar HOAI“, führte aus, dass aufgrund der Entscheidung des EuGH sogenannte Aufstockungsklagen wohl aussichtslos geworden sind. Bei Aufstockungsklagen handelt es sich um solche Klagen, in denen nachträglich der Planer die Zahlung des Mindestsatzes gegenüber dem Auftraggeber geltend macht. Vertraglich hatten sich die Parteien dabei zuvor auf ein Honorar unterhalb des Mindestsatzes geeinigt. Im Nachgang macht der Planer die Differenz zwischen vertraglich vereinbartem Honorar und Mindestsatz geltend, er stockt also seinen Honoraranspruch auf. Bislang konnte er sich dabei auf das verbindliche Preisrecht berufen und bekam in der Regel vor Gericht Recht. Fahrenbruch erläuterte, dass der EuGH die Verbindlichkeit des Preisrechts als europarechtswidrig festgestellt hat und deshalb in der Konsequenz zukünftig solche Aufstockungsklagen keinen Erfolg mehr haben dürften. Denn aufgrund der fehlenden Verbindlichkeit der Mindestsätze fehle die Verpflichtung, sich an das Preisrecht zu halten. Fahrenbruch wies auf einen offenen Streit verschiedener Obergerichte hin, der sich um die Frage dreht, ob die Entscheidung des EuGH schon jetzt Anwendung findet oder der deutsche Verordnungsgeber dazu erst die HOAI ändern muss. Mitte nächsten Jahres werde sich der Bundesgerichtshof abschließend hierzu äußern.
Kostenobergrenzen stellen auf Verschulden ab
Im zweiten Vortrag beschäftigte sich der Leiter des Regionalarbeitskreises Sachsen/Sachsen-Anhalt, Dr. Richard Althoff, mit der „Kostenplanung in Zeiten planloser Kostenentwicklung“. Aus Auftraggebersicht sei es nicht unanständig, genaue Aussagen der Planer über die Kosten zu verlangen. Problematisch sei indes, dass oftmals bei öffentlichen Auftraggebern aus allein politischen Gründen die gewünschten Kosten bewusst niedrig gehalten würden, um ein Projekt durch die Gremien zu bekommen. Dadurch würden bereits vor Beginn der Planung Probleme vorprogrammiert. Durchaus sollten Planer überlegen, bestimmte Verträge abzulehnen, wenn schon von vornherein absehbar sei, dass kritische vertragliche Abreden wie z. B. von Beginn an nicht einhaltbare Kostenobergrenzen allein zu ihren Lasten gehen. Dr. Althoff beschäftigte sich ausführlich mit Kostenobergrenzen, die in zahlreichen Verträgen insbesondere mit öffentlichen und gewerblichen sowie institutionellen Auftraggebern vereinbart würden. Nach seiner Auffassung greifen sie nur dann zu Lasten des Planers, wenn dieser beim Kostenmanagement schuldhaft gegen seine Vertragspflichten verstößt. Der Planer muss zum Beispiel auf Kostenänderungen hinweisen. Wenn die Kosten aber von ihm unverschuldet überschritten würden, dürfe er nicht in die Haftung genommen werden.Sowohl der Facharbeitskreis Architektenrecht wie auch der Regionalarbeitskreis Sachsen/Sachsen-Anhalt bewerteten die Veranstaltung als vollen Erfolg und kündigten an, auch in Zukunft weiter zusammenarbeiten zu wollen. Spannende Themen gibt es sicherlich genügend.