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Kurzvortrag klärt über Haftungsprobleme von Planerinnen und Planer auf und gibt Lösungshinweise.
Die Flutkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz im Sommer führte zu einer Vielzahl an Hilfs- und Unterstützungsangeboten. Auch von Seiten der Architektenschaft gab es Anfragen, ob und wie den Betroffenen schnell und einfach geholfen werden kann. Eine kostenlose Bauüberwachung oder eine gespendete Planung - vieles ist möglich und auch grundsätzlich erlaubt. Doch wo auf der einen Seite Hilfe schnell und einfach angeboten wird, besteht bei den Planerinnen und Planern auf der anderen Seite ein Haftungsrisiko. Denn selbst wer außervertraglich Leistungen für einen guten Zweck unentgeltlich verschenkt und stiftet, bleibt zunächst auf seinem Haftungsrisiko sitzen. Die Haftung war und ist immer ein großes Problem bei den Planern. Grund genug, ein Update zur Architektenhaftung Juristen und Planern gleichermaßen anzubieten.
Der Arbeitskreis Architektenrecht der Deutschen Gesellschaft für Baurecht und die Hamburgische Architektenkammer luden am 31. August 2021 zum Vortrag "Architekten in der Haftung" ein, der vom renommierten Hamburger Rechtsanwalt Dr. Florian Krause-Allenstein gehalten wurde. Die Architektenkammer Baden-Württemberg führt die Geschäftsstelle des Arbeitskreises und bietet mit kooperierenden Architektenkammern regelmäßig Veranstaltungen zu wichtigen Themen der Planer an. Ursprünglich als Präsenzveranstaltung in Hamburg geplant, fand die Veranstaltung pandemiebedingt online statt. Doch solche Verlegungen habe auch ihre Vorteile. Denn über 150 Juristen und Planer nahmen an dem Vortrag teil; eine fulminante Teilnehmerzahl für solch ein Thema.
Mehr als eine Stunde berichtete Krause-Allenstein, gleichzeitig Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Versicherungsrecht, über eine Vielzahl von Haftungsfällen und Haftungsfragen. Den Flutopfern helfenden Architekten gab er den Hinweis, sich möglichst von der Haftung freistellen zu lassen. Denn Altruismus schütze nicht vor Haftung. Krause-Allenstein betonte, dass Architekten eine starke Aufklärungspflicht besäßen, der sie gegenüber ihrem Bauherrn auch nachkommen müssten. Er verglich das Verhältnis des Architekten zum Bauherrn mit dem des Arztes zum Patienten. Bevor der Patient die Vollnarkose erhalte, würde er auch einen umfangreichen Aufklärungsbogen bekommen und unterzeichnen müssen. "Genau so muss es auch der Architekt machen", erklärte Krause-Allenstein. Denn die Haftung des Arztes sei nicht weitgehender als die des Architekten. Aus diesem Grund müsste sich der Architekt auch entsprechend umfangreich wie der Arzt absichern.
Hinsichtlich der aktuellen Probleme mit Materialausfällen und Preissteigerungen im Baubereich wies Krause-Alleinstein darauf hin, dass er dazu rate, bei jeder Kostenberechnung einen Disclaimer einzufügen, dass Vorsicht bezüglich der aufgeführten Preise geboten sei. Auch hier erkannte er Hinweispflichten, die der Architekt wahrzunehmen habe.
Aufklärungspflichten reichen dann aber sogar nicht mehr aus, wenn es um Bereiche geht, bei denen Gefahr für Leib und Leben besteht. Hier nannte der Referent den Brandschutz, die Statik oder Sicherheitsvorschriften. Selbst mit einem Haftungsverzicht kann sich der Architekt nicht mehr der Haftung entziehen. Hier bleibt allein die Leistungsverweigerung und ggf. die Anzeige bei der zuständigen Baubehörde.
Krause-Allenstein wies auf eine signifikante aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hin, die einen "Paukenschlag" darstelle. Bislang war es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Architekten bei Schäden nicht die Möglichkeit bekamen, Mangelbeseitigungen selbst vorzunehmen. Weil der Mangel bereits im Bauwerk manifestiert sei, könne der Bauherr ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung gegenüber dem Architekten sofort Schadensersatz auch für die Kosten verlangen, die durch die Umplanung und Überwachung der Beseitigung des Baumangels entstehen. Mit einer Entscheidung des OLG Hamm vom 28. Januar 2021 (21 U 54/19) wich nun ein Obergericht von der BGH-Rechtsprechung ab. Auch Architekten müssten bei Baumängeln die Möglichkeit eingeräumt werden, die für die Beseitigung des Baumangels notwendigen Planungs- und Überwachungsleistungen selbst auszuführen. Es bleibt abzuwarten, ob andere Oberlandesgerichte folgen.
Nach rund 100 Minuten und vielen im Chat gestellten Fragen, die der Referent souverän beantwortete, war die Veranstaltung beendet und hinterließ großes Lob trotz des eher tristen Themas. Das Thema "Haftung" bleibt weiterhin akut.