Informationen rund ums Bauen mit Architektinnen und Architekten.
Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer ist die zuständige Stelle, wenn es um die Eintragung von Antragstellern in die Architektenliste geht. Der Eintragungsausschuss trägt ebenfalls bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen Architektenpartnerschaften und Architekten-GmbHs in das entsprechende Verzeichnis ein, wodurch diese berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Architekt“ im Namen respektive in der Firma zu führen.
Außerdem stellt er eine Reihe von Bescheinigungen für deutsche Architekten aus, die im Ausland tätig werden wollen und umgekehrt für ausländische Architekten, die in Deutschland als Architekt arbeiten möchten, mit der Folge der Planvorlageberechtigung.
Darüber hinaus ist der Eintragungsausschuss auch für die Löschung aus der Architektenliste und aus sonstigen Verzeichnissen der Architektenkammer zuständig. Gelöscht wird in der Mehrzahl auf Eigenantrag des Eingetragenen hin oder von Amts wegen bei Vermögensverfall, wenn der Ausschuss keine hinreichende Zuverlässigkeit des Betroffenen mehr feststellen kann.
Der Eintragungsausschuss besteht aus zwei Vorsitzenden, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen und die weder Mitglied der Architektenkammer, noch Angestellte derselben, sondern Externe sind, und den Beisitzern, die (bis auf ein Mitglied im Eintragungsausschuss für Stadtplaner) der Kammer angehören. Er entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
Für den Bereich Architektur (Hochbau) besteht für jeden Kammerbezirk ein eigener Eintragungsausschuss, die Ausschüsse für Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner setzen sich bezirksübergreifend zusammen.
Informationen über die Mitglieder und Ansprechpartner des Eintragungsausschusses finden Sie hier.
Tel: 0711 / 2196-115
eintragung@akbw.de
Tel: 0711 / 2196-137