Kammerbeitrag für Mitglieder
Die aktuelle Beitragsstruktur gilt seit 2021. Zentral darin ist der einheitliche Basisbeitrag für alle Mitglieder in gleicher Höhe. Gleichwohl gibt es Differenzierungen: Mitglieder, die das Adjektiv „frei“ im Titel führen, bezahlen einen Zusatzbeitrag. Für Mitglieder im Praktikum (AiP/SiP), seit 28. Februar 2026 Junior-Mitglieder, gelten gesonderte Beitragssätze, ebenso wie für Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Es gibt zudem ermäßigte Beiträge, beispielsweise wenn bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten werden. Die Beitragsordnung wurde zuletzt von der Landesvertreterversammlung (LVV) 2025 geändert.
1. Beitrag für Kammermitglieder,
| 62 € |
| 2. Beitrag für Junior-Architekt:innen und Junior-Stadtplaner:innen | 62 € |
| 3. Beitrag für alle Kammermitglieder (ausgenommen 1. und 2.), die ihre Berufsbezeichnung ohne den Zusatz "frei" führen | 372 € |
| 4. Beitrag für Kammermitglieder im ersten Jahr nach der Mitgliedschaft als Junior-Architekt:in/Junior-Stadtplaner:in | 124 € |
| 5. Zusatzbeitrag für Kammermitglieder (ausgenommen 1. und 2.), die ihre Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei" führen | 186 € |
| Reduktion des Jahresbeitrages nach Eintritt in den Ruhestand | 62 € Mitglieder, die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder volle Erwerbsminderungsrente beziehen und keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit nach § 1 ArchG erzielen, erhalten auf schriftlichen Antrag und Nachweis (Rentenbescheid) eine Reduktion des Jahresbeitrages auf 62 €. Die Reduktion gilt ab dem Kalenderjahr der Antragstellung. |
| Reduktion des Jahresbeitrages in Elternzeit | 62 € Mitglieder, die mindestens ein Jahr in Elternzeit (01.01. bis 31.12.) sind und die keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit nach § 1 ArchG erzielen (Elterngeld zählt als Einkommen), erhalten auf schriftlichen Antrag und Nachweis eine Reduktion des Jahresbeitrages auf 62 €. Die Reduktion gilt ab dem Kalenderjahr der Antragstellung. |
| Ermäßigungen bei geringen Einkommen: Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage können Mitglieder – unabhängig von ihrem Alter – eine Ermäßigung des Beitrages beantragen (§ 10 der Beitragsordnung). Maßgebend für eine Ermäßigung ist der Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. d. § 2 EStG, d. h. auch berufsfremder Einkünfte. | |
| Beitragsermäßigung bei einem Bruttojahresbetrag der Einkünfte/Gesamtbetrag der Einkünfte von unter 20.000 € | 124 € + Zusatzbeitrag 186 € * |
| Beitragsermäßigung bei einem Bruttojahresbetrag der Einkünfte/Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 20.000 € und 40.000 € | 248 € + Zusatzbeitrag 186 € * |
* Der Zusatzbeitrag 186 € wird nicht ermäßigt.
Antragstellung:
Dem schriftlichen und termingerechten Antrag sind Nachweise der Einkünfte, beispielsweise Jahreslohnsteuerbescheinigung, monatliche Verdienstabrechnung, Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II oder bei Elternzeit eine Bestätigung des Elterngeldes oder ein Einkommensteuerbescheid der Vorjahre (nicht älter als 2 Jahre) bzw. eine Bestätigung des Steuerberaters über den Gesamtbetrag der Einkünfte beizufügen.
Ein Antrag auf Ermäßigung muss schriftlich, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beitragsbescheides und jedes Jahr neu gestellt werden. Anträge ohne Einkommensnachweis und verspätete Anträge müssen leider abgelehnt werden. Sollten Ihnen entsprechende Unterlagen noch fehlen, vermerken Sie dieses bitte in Ihrem Antrag und senden uns die Belege schnellstmöglich nach.
Über den ermäßigten Beitrag wird ein gesonderter Bescheid erstellt. Guthaben werden erstattet.
Hinweis zur Antragsbearbeitung:
Wir bitten freundlichst um Verständnis, dass die Bearbeitung von rund 2.500 Ermäßigungsanträgen, die alle innerhalb eines kurzen Zeitraumes bei der Kammer eingehen, einige Zeit in Anspruch nimmt. Mit der vorübergehenden Anstellung von Aushilfs- oder Zeitarbeitskräften könnte die Bearbeitungszeit beschleunigt werden. Wir verzichten jedoch bewusst darauf, da den Anträgen sehr persönliche Daten beigefügt werden müssen. In diese Daten sollen unseres Erachtens nur fest angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Einblick erhalten, die alle einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.
Möglicherweise erhalten Sie deshalb Ihren reduzierten neuen Beitragsbescheid erst nach der Sommerpause im September/Oktober.


