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Das Strahlenschutzgesetz sieht die Ausweisung sogenannter Radonvorsorgegebiete vor. In Baden-Württemberg sind insgesamt 29 Gemeinden im mittleren und südlichen Schwarzwald entsprechend deklariert worden. Die Festlegung erfolgte über eine Allgemeinverfügung, die am 15. Juni in Kraft getreten ist.
Bereits seit 1. Januar 2019 verpflichtet das im Jahr 2017 ergänzte Strahlenschutzgesetz das Bauwesen zum Schutz vor Radon: Beim Neubau von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzren, aber gegebenenfalls auch bei baulichen Änderungen an Bestandsgebäuden sind geeignete Maßnahmen zu berücksichtigen, um das Eindringen bzw. eine Konzentrationsanreicherung von Radon zu verhindern oder zu erschweren. Konkretisierende Regelungen wurden in die ebenfalls zum 31. Dezember 2018 geänderte Strahlenschutzverordnung aufgenommen. Dazu gehört, dass bis Ende 2020 von den jeweils zuständigen Behörden der Länder sogenannte Radonvorsorgegebiete ausgewiesen werden mussten, in denen mit einer erhöhten Radonbelastung im Untergrund zu rechnen ist. In diesen Gebieten sind
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat mit seiner Allgemeinverfügung vom 12. Mai 2021 die nach der öffentlichen Anhörung festgelegten Radonvorsorgegebiete in Baden-Württemberg deklariert. Ausgewiesen sind 29 Gemeinden in sechs Landkreisen im Kammerbezirk Freiburg. Die Allgemeinverfügung trat am 15. Juni 2021 in Kraft.
Radonvorsorgegebiete in Baden-Württemberg [PDF; 06/21; 126 KB]
Karte der Radonvorsorgegebiete in Baden-Württemberg (png; 06/21; 1 MB)
Allgemeinverfügung in der Fassung der amtlichen Veröffentlichung im Staatsanzeiger Baden-Württemberg und in den örtlichen Bekanntmachungen (Kurzfassung) [PDF; 5/21; 108 KB]
Weitere Informationen zu den Radonvorsorgegebieten in Baden-Württemberg auf der Internetseite des Umweltministeriums
Errichtung von Gebäuden: Bei jedem Neubau mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen in einem Radonvorsorgegebiet sind neben der allgemeingültigen Pflicht, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz einzuhalten (vgl. § 123 des Strahlenschutzgesetzes), mindestens eine der in § 154 Nummer 1 bis 5 der Strahlenschutzverordnung angegebenen Maßnahmen durchzuführen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren.
Arbeitsplätze: Wer für einen Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in einem Radonvorsorgegebiet verantwortlich ist, hat Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen. Die für die Ermittlung der Radon-222-Aktivitätskonzentration notwendigen Messgeräte sind bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz hierfür anerkannten Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzusetzen. Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration sind in der Regel über eine Gesamtdauer von 12 Monaten durchzuführen und müssen innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe der Radonvorsorgegebiete und Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt, das heißt abgeschlossen sein. Messung und Umgang mit Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen sind in den §§ 155 bis 158 der Strahlenschutzverordnung geregelt. Überschreitet die gemessene Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an einem Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 des Strahlenschutzgesetzes von 300 Becquerel je Kubikmeter, folgen weitere Pflichten nach den §§ 128 bis 132 des Strahlenschutzgesetzes.
Gesetzliche Regelungen sollen zukünftig den Schutz vor den gesundheitlichen Gefährdungen durch dieses natürliche Gas gewährleisten.
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Vor dem Hintergrund der weitergehenden gesetzlichen Anforderungen zum Schutz vor Radon geht das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft von einem erhöhten Beratungsbedarf sowohl bei privaten als auch öffentlichen Bauherren und Immobilienbesitzern aus.