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Von Dr. Sven Kerkhoff, Rechtsreferent der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) steht derzeit bei vielen GmbH-Gesellschaftern, die zugleich geschäftsführend tätig sind, im Fokus. Betroffen sind GmbHs, bei denen nicht alle Geschäftsführer mindestens auch die Hälfte der Kapitalanteile halten, also vor allem solche mit mehr als zwei Gesellschafter-Geschäftsführern.
Das BSG (Urteil v. 18.03.18 – B 12 KR 13/17 R) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Gesellschafter- Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nur dann als selbstständig tätig anzusehen sind, wenn sie mindestens 50 Prozent der Kapitalanteile besitzen oder ihnen eine echte, sich auf sämtliche Unternehmensgegenstände erstreckende Sperrminorität eingeräumt ist. Letzteres wird nur dann der Fall sein, wenn im Gesellschaftsvertrag ein Einstimmigkeitserfordernis für alle Beschlüsse vereinbart wurde, jeder Minderheitsgesellschafter also in der Lage ist, einen Beschluss zu verhindern. Anderenfalls, so das BSG, ist der Minderheitsgesellschafter weisungsabhängig und gleicht damit einem Angestellten.
Die Folge ist, dass solche Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht werden sich dadurch zwar kaum Nachteile ergeben, weil hier ein Befreiungsanspruch wegen der (Pflicht-)Mitgliedschaft im Versorgungswerk bestehen dürfte. Anders sieht es aber bei der Arbeitslosenversicherung und unter Umständen auch bei der Krankenversicherung aus. Letztere ist allerdings wiederum nur dann betroffen, wenn die Einkünfte des entsprechenden Gesellschafters unterhalb der Grenze liegen, ab der es möglich ist, sich privat zu versichern.
Obgleich noch nicht abschließend feststeht, ob die neue Rechtsprechung auch auf Freiberufler-GmbHs angewandt werden wird, empfiehlt sich für GmbH-Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von unter 50 Prozent schon jetzt, mit ihrem Steuerberater die Möglichkeiten und Risiken einer Vertragsanpassung zu erörtern. Dabei sollte bedacht werden, dass ein Einstimmigkeitserfordernis seinerseits mit erheblichen Folgen für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verbunden sein kann.