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Teil 3 der Serie zum Bauvertragsrecht
Wohlbekannt ist das bisherige werkvertragliche Kündigungsrecht, das mit der Einführung des neuen Bauvertragsrechts im BGB nur in der „Hausnummer“ von § 649 auf § 648 „umzieht“ und inhaltlich nicht geändert wird. Dieses freie Kündigungsrecht gibt dem Bauherrn das Recht, die vertraglich bestellten Leistungen jederzeit und aus freien Stücken nicht oder nicht mehr vollständig abzurufen, aber es entlässt ihn dabei nicht aus der Verpflichtung, die vertraglich vereinbarte Vergütung für den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang zu bezahlen (abzgl. ersparter Aufwendungen und Kompensationsaufträge).
Da das Werkvertragsrecht dem Architekten diese freie Kündigung aus eigenen freien Stücken nicht erlaubt, ihn grundsätzlich vor jeder Abschlagszahlung und Schlussrechnung zur Vorleistung verpflichtet – was gerade bei Verträgen mit langer Laufzeit mitunter erhebliche und weitreichende betriebliche Leistungsdispositionen erfordert – und ihn mit dem Risiko des Werkerfolges bis zu dessen Eintritt belastet, darf dieser Anspruch auf entgangenen Gewinn als Herstellung einer ausgleichenden Gerechtigkeit gelten.
Zur ausgleichenden Gerechtigkeit war es jedoch in der Vergangenheit ein ebenso langer wie ungewisser Weg. Vor allem deshalb, weil der Bauherr einen Vertragsschluss, eine Auftragserteilung, die der Architekt als Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Vertragskündigung nachweisen musste, gern hinter die sogenannten Akquise-Leistungen in weitere Ferne schob.
Das Problem der oft ausgedehnten und kostenfrei zu erbringenden Akquise-Leistungen, die sich damit beschäftigen, den Planungsgegenstand für den HOAI-Vertrag zu finden, wird in den §§ 650r und 650p II nun gesetzlich gelöst, indem eine „Leistungsphase 0“ als vergütungspflichtiges Vertragsverhältnis vorgeschaltet wird. In dieser „Leistungsphase 0“ erarbeitet der Architekt die Planungsgrundlagen mit einer Kosteneinschätzung, um den Bauherrn in die Lage zu versetzen, über den Abschluss eines Architektenvertrages im Sinne eines fortgesetzten Planungsauftrages zu entscheiden. Nach der Gesetzesbegründung „ist in dieser Phase lediglich eine Grundlage, etwa eine erste Skizze oder eine Beschreibung des zu planenden Vorhabens, geschuldet, auf der dann die Planung aufbauen kann.“ (BT-Drs. 18/8486, S. 67.) Diese ist mit einer groben Einschätzung der zu erwartenden Kosten zu übergeben.
Am Ende der „Leistungsphase 0“ steht das Sonderkündigungsrecht des § 650r BGB. Hierzu bedarf es im Falle des privaten Verbrauchers einer Aufklärung, die in der Textform des § 126 b BGB erfolgen muss: „Nach Vorlage der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung können Sie den Vertrag kündigen. Ihr Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Planungsgrundlage und der Kosteneinschätzung. Wenn Sie den Vertrag kündigen, bin ich nach § 650r III BGB berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt.“ Wenn der Auftraggeber darauf fristgerecht kündigt, besteht Rechtsklarheit, andernfalls darf ihn der Architekt selbst unter angemessener Fristsetzung in Schriftform zur Zustimmung auffordern und dann ggf. von der Sonderkündigung des § 650r Gebrauch machen, um einen „Schwebezustand“ zu beenden. Auf diese Weise sichert das neue Bauvertragsrecht die Vergütungsfähigkeit und -pflicht der Zielfindungsphase, in der es sich allerdings gerade noch nicht um Planungsleistungen nach HOAI handeln kann.