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Am 23. August wurde die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) im Bundegesetzblatt verkündet und tritt unmittelbar in Kraft. Ab sofort gilt für die Auftragswertbewertung, dass bei öffentlichen Aufträgen für Planungsleistungen Lose über alle Leistungen zusammengefasst werden müssen. Die konkreten Auswirkungen in der Praxis werden sich in den kommenden Monaten zeigen, es ist jedoch zu erwarten, dass die meisten öffentlichen Planungsaufgaben nach den Regeln des EU-Rechts vergeben, also europaweit ausgeschrieben werden müssen.
Teil der eForms-Verordnung ist die Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV. Dadurch werden ab sofort alle Planungsleistungen zusammengerechnet, was dazu führen kann, dass sie für öffentliche Bauvorhaben ab etwa 860.000 Euro an Baukosten möglicherweise europaweit ausgeschrieben werden müssen.
Der Bundesrat hatte die Bundesregierung aufgefordert, eine rechtliche Klarstellung vorzunehmen, um die Folgen der Verordnung in der Praxis abzumildern. Diese wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) parallel zum Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht – bietet nach Ansicht der Bundesarchitektenkammer (BAK) aber keine abschließende Rechtssicherheit bei der Auftragswertbewertung: „Das BMWK bezieht sich hierbei auf die EU-Kommission, die [...] an ihrer restriktiven Haltung festhält. Da das Vertragsverletzungsverfahren [...] nicht beendet ist, müssten sich die Erläuterungen auf Hinweise auf den geltenden Rechtsrahmen konzentrieren. Auch sei die Rechtsanwendung im Einzelfall den Vergabestellen und die Rechtsauslegung den Vergabekammern und Gerichten vorbehalten. Vor diesem Hintergrund werden die Erläuterungen voraussichtlich nicht in gewünschtem Maße zur Rechtssicherheit beitragen.“
Inwiefern die Kommunen das Schreiben des BMWK so interpretieren können, dass für die Auftragswertbewertung nicht allein die Planungsleistungen, sondern die Kosten des gesamten Bauvorhabens herangezogen werden können, wird die Praxis zeigen. Bis dahin bleibt unklar, wie stark der Anteil der europaweit auszuschreibenden Planungsleistungen steigt.
Auch die Bundesarchitektenkammer kritisiert die Verordnung. „Ob die Handreichung trotzdem die öffentlichen Auftraggeber veranlassen könnte, für die Auftragswertberechnung den höheren Schwellenwert für Bauvorhaben heranzuziehen, wird sich in den kommenden Monaten zeigen“, sagt Andrea Gebhard, Präsidentin der BAK. „Wir werden uns hierzu insbesondere mit den kommunalen Spitzenverbänden weiter austauschen. Denn sollten die Kommunen dies nicht tun, ist mit einer Verzehnfachung der EU weiten Ausschreibungen zu rechnen.“
Der Bundestag hat der Streichung des § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV zugestimmt. Dies wird zu massiven Umwälzungen und Verwerfungen am Planungsmarkt führen: ab etwa 860.000 Euro müssen die Planungsleistungen öffentlicher Vorhaben europaweit ausgeschriebenen werden. Gemeinsam mit dem Städtetag BW und dem Gemeindetag BW wandte sich die AKBW an Ministerin Nicole Razavi MdL sowie den Bevollmächtigten des Landes Baden-Württemberg beim Bund, Staatssekretär Rudi Hoogvliet, mit der Bitte, dem Gesetzentwurf im Bundesrat nicht zuzustimmen.