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Das Architektengesetz sieht in § 17 Satz 1 vor, dass Kammermitglieder und Berufsgesellschaften sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern haben. Das Nähere regelt die Berufsordnung. Dort ist ein Mindestversicherungsschutz in Abschnitt 1 Abs. 9 festgelegt.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
Freie und baugewerbliche Kammermitglieder sind verpflichtet, sich im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für Andere gegen Haftungsrisiken, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 Architektengesetz ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeführten Berufstätigkeiten zu versichern. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss dabei 1.500.000 € für Personenschäden sowie 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden betragen. Die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Die Versicherungspflicht gilt auch für freie Mitarbeiter. Angestellte und beamtete Kammermitglieder, die im Rahmen einer Nebentätigkeit eigenverantwortlich Tätigkeiten für Andere nach § 1 Architektengesetz erbringen, unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht.
Der Nachweis hat durch den Abschluss einer durchlaufenden Jahreshaftpflichtversicherung zu erfolgen.
Anerkannt werden Versicherungsbescheinigungen des Versicherers, nicht jedoch Maklerbescheinigungen, da diese nicht bevollmächtigt sind für die Versicherer rechtserhebliche Erklärungen abzugeben.
Der fehlende Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung stellt ein berufswidriges Verhalten dar und kann zur Löschung aus der Architektenliste führen. Bei selbständiger und selbständig gewerblicher Berufsausübung ist der Versicherungsnachweis Eintragungsvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 ArchG).
Außerdem ist die Architektenkammer die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und hat das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung zu überwachen.
Die Architektenkammer hat Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Kammermitglieds, der Partnerschaft oder einer sonstigen Berufsgesellschaft zu erteilen (§ 26 Abs. 5 ArchG). Von der Weitergabe dieser Daten kann nur in Ausnahmefällen Abstand genommen werden.
Nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 17.05.2010 hat der Architekt bestimmte Informationen einem Kunden bereitzustellen, z. B. auf einer elektronischen Seite, durch Aushängen im Büro oder durch Druck von Broschüren und Flyern. Hierzu gehört u. a. Name, Anschrift und örtlicher Geltungsbereich seiner Berufshaftpflichtversicherung.