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Am 13. Juni 2014 ist das bis heute zum Teil nur wenig bekannte Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten, welches unter anderem auch für Architektenverträge gilt.
Gestärkt werden hierdurch die Rechte der Verbraucher als Auftraggeber gegenüber unternehmerisch tätigen Leistungsanbietern als Auftragnehmer und damit zugleich gegenüber Architekten als Auftragnehmer vertraglich vereinbarter Architektenleistungen. Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen gelten nur dann, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher und nicht um einen Unternehmer handelt. Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, welches weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Also ein „privater“ Bauherr.
Unterschieden wird hierbei unter anderem zwischen Verträgen, die innerhalb oder außerhalb der Geschäftsräume eines Architekten abgeschlossen werden. Ein Vertrag ist nach § 312 b Abs. 1 Nr. 1 BGB dann außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers zustande gekommen, wenn sich die Vertragsparteien bei dem Abschluss des Vertrages gleichzeitig körperlich außerhalb der Geschäftsräume befanden; also z. B. auf der Baustelle oder in der Wohnung des Bauherrn.
Sowohl bei innerhalb als auch bei außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Verträgen hat der Architekt gegenüber dem Verbraucher bestimmte vorvertragliche Informationspflichten. Unter anderem muss der Verbraucher über die Identität des Auftragnehmers informiert werden sowie über die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistung nebst der Art der Preisberechnung etc. Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen unterliegen Architekten als Unternehmer darüber hinaus erweiterten Informations- und Dokumentationspflichten. So sind die erforderlichen Informationen bei Verträgen außerhalb geschlossener Geschäftsräume dem Verbraucher z. B. in Papierform zu überreichen. Zugleich werden die informatorisch gemachten Angaben des Architekten Vertragsinhalt, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch bei Verträgen außerhalb der Geschäftsräume des Architekten oder der Architektin das gesetzlich normierte Widerrufsrecht des Auftraggebers, sofern es sich hierbei um einen Verbraucher handelt. Bei Verträgen außerhalb der Geschäftsräume muss der Architekt den Verbraucher zunächst formell in Textform über das Widerrufsrecht belehren. Im Falle der Belehrung des Verbrauchers besteht dessen Widerrufsrecht 14 Tage nach Vertragsabschluss. Sollte der Architekt den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt haben, besteht ein Widerrufsrecht von einem Jahr und 14 Tagen. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Architekt die vertraglich vereinbarte Leistung vollständig vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers erbracht hat. Was voraussetzt, dass der Verbraucher überhaupt von dem Architekten über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Sollte der Architekt vor Ablauf der kurzen oder der langen Widerrufsfrist tätig werden, ohne dass der Verbraucher ihn dazu ausdrücklich aufgefordert hat und widerruft der Verbraucher dann den Vertrag, besteht u. U. die Gefahr, dass der Architekt kein Honorar für die bereits erbrachte Leistung erhält.
Die gesetzliche Regelung ist Architektenleistungen betreffend praxisfern und wurde offenbar für den standardisierenden Verkauf von Waren oder Dienstleitungen entwickelt. Insbesondere wegen des gesetzlich verankerten Widerrufsrechtes wird empfohlen, den Verbraucher entweder ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht zu belehren oder aber Verträge mit Verbrauchern nicht auf der Baustelle oder beim Auftraggeber, sondern im eigenen Büro oder vom eigenen Büro aus (z. B. durch Zusendung eines Vertragsentwurfes) zu schließen.
Zur weiteren Information wird auf das Merkblatt Nr. 410 der Architektenkammer Baden-Württemberg verwiesen.