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Die Landesregierung Baden-Württemberg verfolgt ihre Ziele zum Klimaschutz und zur Energiewende mit verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Dazu gehört auch eine Novellierung des Nachbarrechtsgesetzes, mit der Hemmnisse bei der energetischen Sanierung und ökologischen Modernisierung im Gebäudebestand beseitigt werden sollten. Die am 12. Februar 2014 in Kraft getretene Änderung des Gesetzes bewirkt auch eine neue Rechtslage für nachträgliche Wärmedämmung an Grenzwänden.
Der Gesetzgeber wollte mit der Novellierung bewusst die bisherige Rechtslage ändern, bei der gemäß Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2009 (Aktenzeichen 6 U 121/09) eine Duldungspflicht gemäß § 7 b Nachbarrechtsgesetz nicht besteht. Daher wurde ein § 7 c "Überbau durch Wärmedämmung" neu eingefügt:
"(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben zu dulden, dass eine Wärmedämmung, die nachträglich auf die Außenwand eines an der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudes aufgebracht wurde, sowie die mit dieser in Zusammenhang stehenden untergeordneten Bauteile auf das Grundstück übergreifen, soweit und solange1. diese die Benutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen und eine zulässige beabsichtigte Nutzung des Grundstücks nicht oder nur geringfügig behindern und2. die übergreifenden Bauteile nach öffentlichrechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen sind.Eine nur geringfügige Beeinträchtigung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Überbauung die Grenze zum Nachbargrundstück in der Tiefe um mehr als 0,25 m überschreitet. Die Duldungspflicht besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung eine vergleichbareWärmedämmung auf andere, die Belange der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigten schonendere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden konnte.
(2) Die Duldungspflicht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn1. die Errichtung des betroffenen Gebäudes an der Grundstücksgrenze öffentlich-rechtlichen Vorschriftenwiderspricht, es sei denn, der jeweilige Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte des überbauten Grundstücks kann sich hierauf nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht oder nicht mehr berufen, oder2. die Anbringung einer Wärmedämmung mit zumindest entsprechender räumlicher Ausdehnung bereitsim Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war."
Die Absätze (3) bis (5) des neuen Paragraphs im Nachbarrechtsgesetz regeln dann den Ausgleich in Geld, die Unterhaltspflicht für die gedämmte Fassade und den Schadensersatz. Die von der AKBW angeregte Regelung zur Kostenübernahme bei einem später eventuell erforderlichen Rückbau dieser Wärmedämmung,beispielsweise aufgrund eines Anbaus des Grundstückeigentümers, wurde jedoch nicht berücksichtigt.
Die neue Regelung bietet nach Einschätzung der Architektenkammer einen nicht unbeträchtlichen Auslegungsspielraum.
Einerseits geht zwar die in § 7c Absatz (1) Satz 2 verankerte Tiefe eines maximal zulässigen Überbaus von 25 cm immer noch deutlich über das von der AKBW im Anhörungsverfahren vorgeschlagene Maß hinaus. Andererseits wird aber bei der Abwägung im Einzelfall jeweils zu prüfen sein
Auch die Einschränkung, dass bereits bei einer beabsichtigten - also zukünftigen - Nutzung die Duldungspflicht entfällt, wird im Einzelfall zu berücksichtigen sein, wenn beispielsweise Anbauten oder die Errichtung von Nebenanlagen an der Grenze geplant sind.
Im Übrigen sind hinsichtlich der "öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit" der übergreifenden Bauteile insbesondere die Anforderungen des Brandschutzes zu berückksichtigen.