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In einem ersten Zwischenschritt wurde im Sommer das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 geändert. Daher reduziert sich der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf im Neubau ab 1. Januar 2023 von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent.
Am 28. Juli wurde das "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In der allgemeinen Diskussion um Energiekrise und Änderungen bei der Förderung für energiesparendes Bauen ging ziemlich unter, dass der Artikel 18a dieses Gesetzes eine erste Änderung des Gebäudeenergiegesetzes mit sich brachte. Die wohl Wesentlichste der zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Änderungen ist die Absenkung des zulässigen Jahresprimärenergiebedarfs beim Neubau auf nur noch den 0,55-fachen Wert des Referenzgebäudes. Dies gilt sowohl für Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude. Die Anforderungen an die Gebäudehülle bleiben unverändert, wobei es bei der Ausführung des Wohnungsbau-Referenzgebäudes eine kleine Anpassung bei der Lüftung gibt.
Weitere Anpassungen betreffen Änderungen bei der Festlegung der Primärenergiefaktoren, der Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien und bei der Berücksichtigung von Wärmebrücken. Ebenso wurden die Ausführungsbestimmungen für das "Vereinfachte Nachweisverfahren" bei einem zu errichtenden Wohngebäude (Anlage 5) geändert und die Regelungen für die Bedingungen von Fördermaßnahmen angepasst. Außerdem wurde eine unmittelbar am 29. Juli in Kraft getretene, bis Ende 2024 befristete Erleichterung für bestimmte Gebäude eingeführt, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen.
Weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz auf der Internetseite des zuständigen Bundesministeriums
Aktueller Gesetzestext auf www.gesetze-im-internet.de
Es löst das Energieeinsparungsgesetz EnEG, die Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG vollständig ab und ersetzt diese.
Seit 19. März 2022 ist die GEG-DVO für Baden-Württemberg in Kraft. Sie regelt die landesrechtlichen Einzelheiten zu den Inhalten und zum Verfahren nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Baden-Württemberg
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