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Am 13. August 2020 wurde im Bundesgesetzblatt das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“ veröffentlicht. Dessen Artikel 1 ist das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)“, das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist. Es löst das Energieeinsparungsgesetz EnEG, die Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG vollständig ab und macht diese zu Makulatur.
Energieeinsparungsgesetz EnEG, die Energieeinsparverordnung EnEV und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG sind Geschichte, abgelöst durch das Gebäudeenergiegesetz – GEG. Damit ist ein weiterer Schritt in der Umsetzung der europäischen Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie getan. Dass es gelungen ist, mit der Innovationsklausel § 103 und § 107 Wärmeversorgung im Quartier einen ersten Ansatz für eine umfassende CO2-Bewertung der Gebäudeeffizienz und einen Einstieg in eine gebäudeübergreifende Gesamtbetrachtung im Gesetz zu verankern, mag aus Sicht der Architektenkammer als Erfolg zu werten sein. Nun gilt es, neue Bewertungsregeln für eine Klimaschutz-Gesamteffizienz als CO2-Bilanzierung und Lebenszyklusanalyse, welche Rohstoffproduktion, Herstellung und Recycling von Gebäuden betrachtet, zu entwickeln und zu etablieren.
Insgesamt ist das entstandene Papiermonster mit seinen 114 Paragraphen und 11 Anlagen jedoch als wenig innovativ und kaum praxisgerecht anzusehen, zumal sich materiell kaum Wesentliches geändert hat: Keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Neubauten und Bestand, Primärenergiefaktoren und Referenzgebäude weitgehend unverändert und auch die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien im Neubau bleibt im Wesentlichen wie bisher. Die geringfügigen Verbesserungen im Detail müssen sich erst noch in der Praxis bewähren.
Eine Übersicht der Bundesarchitektenkammer erläutert die wichtigsten Fakten im Überblick:https://bak.de/politik-und-praxis/klima-energie-und-ressourcen/energie/gesetze-und-richtlinien/gebaeudeenergiegesetz-geg/
Stichtag für die Anwendung der Regelungen des GEG ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben das Datum der Antragsstellung bzw. der Eingang der Unterlagen im Kenntnisgabeverfahren bei der zuständigen Behörde. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben ist der Beginn der Bauausführung maßgebend.
Der Text der 114 Paragraphen und 11 Anhänge als Auszug aus dem Bundesgesetzblatt hier zum Download
In einem ersten Zwischenschritt wurde im Sommer das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 geändert. Daher reduziert sich der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf im Neubau ab 1. Januar 2023 von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent.
Seit 19. März 2022 ist die GEG-DVO für Baden-Württemberg in Kraft. Sie regelt die landesrechtlichen Einzelheiten zu den Inhalten und zum Verfahren nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Baden-Württemberg
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