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    Krisen, Krieg und Katastrophen: Hinweise zu Preissteigerungen und Materialknappheit

    Krisen, Krieg und Katastrophen: Hinweise zu Preissteigerungen und Materialknappheit

    Die globalen Krisensituationen der letzten Jahre haben Auswirkungen auf die Bau- und Planungswirtschaft. Ein Bundeserlass dazu wurde nun über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

    A. Bundeshinweise zu Lieferengpässen und Preissteigerungen

    1. Erlasse des Bundesbau- und Bundesverkehrsministeriums

    Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr) veröffentlichte am 25. März 2022 einen Erlass über Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien. Der Erlass findet für die Bundesbauverwaltung und den Verkehrswegebau Anwendung. Dieser Erlass wurde durch einen neuen Erlass vom 22. Juni 2022 verändert (Az.: BWI7-70437/94). Der Erlass in geänderter Form wurde über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zum 30.Juni 2023 verlängert.

    Im Schreiben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 06. Dezember 2022 wird auf die Verlängerung der Regelungen des Erlass vom 22. Juni 2022 wie folgt hingewiesen:

    • Die Regelungen werden bis 30. Juni 2023 verlängert. Das gibt den Unternehmen weiter Planungssicherheit.
    • Die Schwelle, ab der Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren sind, beträgt 0,5 % des Stoffanteils an der Auftragssumme.
    • Die Handhabung der Stoffpreisgleitklausel basiert auf dem tatsächlichen Angebotspreis des Unternehmens, das den Zuschlag erhält. Das Unternehmen kann die Wirkung auf seine Kalkulation so besser abschätzen und  die Bauverwaltungen können die Klausel  einfacher anwenden.
    • Die Feststellung, ob eine unzumutbare Mehrbelastung für das Unternehmen in bestehenden Verträgen besteht, muss im Einzelfall getroffen werden. Eine feste Prozent- oder Betragsgrenze, ab deren Überschreiten solches stets anzunehmen ist, ist nicht durch die geltende Rechtslage gedeckt.
    • Um unzumutbare Mehrbelastungen des Unternehmens in bestehenden Verträgen abzufedern, können Stoffpreisgleitklauseln auch nachträglich vereinbart werden. Die nachträglichen Klauseln sind mit einem Selbstbehalt für das Unternehmen in Höhe von 10 % auf den normalen Satz zu versehen.

    Der Selbstbehalt soll das Unternehmen dazu anhalten, trotz des ihm durch die Klausel im Wesentlichen abgenommenen Preisrisikos wirtschaftlich einzukaufen. Im Übrigen wirkt der Selbstbehalt, wie die Stoffpreisgleitklausel im Ganzen, in beide Richtungen. Sinken Einkaufpreise unter das kalkulierte Maß, kann das Unternehmen bis zu 10 % der Einsparung für sich behalten, ohne den Auftraggeber daran beteiligen zu müssen.

    Den ursprünglichen Erlass vom 25. März 2022 können Sie hier abrufen.

    Die Pressemitteilung der Bundesministerien zur Verlängerung und Anpassung des Erlasses rufen Sie hier ab.

    Den Erlass vom 22. Juni 2022 erhalten Sie hier sowie die Anlage dazu und eine Erläuterung der Anlage.

    Die Verlängerung der Geltung des Erlass vom 22. Juni 2022 bis zum 30.06.2023 finden Sie hier.

    Wichtig! Der ursprüngliche Erlass zu Materialengpässen im Zusammenhang mit der Pandemie vom 21. Mai 2021 wurde aufgehoben!

    Das baden-württembergische Ministerium für Finanzen teilte der AKBW mit, dass es die Anpassung und die erneute Verlängerung des Erlasses im Bereich des Staatlichen Hochbaus der Landesverwaltung übernimmt.

    Bei baden-württembergischen Kommunen als öffentliche Auftraggeber ist jeweils dort individuell nachzufragen, ob der Erlass zur Anwendung kommt.

    2. Rundschreiben des Bundeswirtschaftsministeriums

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz teilt mit, dass trotz der mit den Preissteigerungen einhergehenden Unwägbarkeiten in der Praxis die Notwendigkeit besteht, Planungen zur Beschaffung fortzusetzen, Aufträge auszuschreiben und zu vergeben.

    Das Ministerium weist darauf hin, dass in dieser außergewöhnlichen Situation vorübergehend ein besonders umsichtiger Umgang von öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern erforderlich ist. Das geltende Recht lässt Möglichkeiten der Vertragsanpassung zu. Auch sog. Preisgleitklauseln können im Einzelfall dazu beitragen, den Auswirkungen der Kriegsereignisse in der Ukraine und den in diesem Zusammenhang verhängten Sanktionen Rechnung zu tragen.

    Die bestehenden Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in einem am 24. Juni 2022 veröffentlichten Rundschreiben dargestellt, das hier abrufbar ist.

    B. Hinweise der BAK und der AKBW

    Landesarchitektenkammern und Bundesarchitektenkammer geben ein gemeinsames Merkblatt heraus, das sich mit dem Thema Materialpreiserhöhung beschäftigt und hier als pdf-Datei abgerufen werden kann.

    Aufgrund des Krieges in der Ukraine geben Landesarchitektenkammern und Bundesarchitektenkammer ein weiteres Merkblatt heraus, das sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Architektenverträge und -leistungen beschäftigt. Das Merkblatt erhalten Sie hier.

    C. Meinungen, Aussagen, Standpunkte

    Im Arbeitskreis Architektenrecht der Deutschen Gesellschaft für Baurecht hielt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Dr. Till Kemper, am 31. Mai 2022 einen Vortrag zum Thema „Preissteigerungen, Lieferverzug, Materialknappheit: Hinweise zum Umgang mit aktuellen Problemen auf der Baustelle für Architektinnen und Architekten“. Einen Veranstaltungsbericht dazu können Sie hier abrufen.

    Der zum Zeitpunkt des Interviews tätige Justiziar der Architektenkammer, Dr. Eric Zimmermann, wurde von den Kollegen der Architektenkammer Niedersachsen zur Frage „Baukostenexplosion - Was heißt das für die Kostenberechnung?“ interviewt. Das Interview erhalten Sie hier.

    „Führt eine Zinswende zu Schwierigkeiten auf Immobilienmarkt?“ fragte vor einiger Zeit ein Zeitungsartikel und wies auf eine mögliche weitere Krise hin, die zu weiteren Problemen führen könnte. Die AKBW hat dies hier zusammengefasst.

    16.12.2022

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