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      Hinweise zu Eintragung und Umtragung

      Hinweise zu Eintragung und Umtragung

      Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste sind im Architektengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. Oktober 1999, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2010 (GBl. S. 745) , und in der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über das Eintragungs- und Löschungsverfahren (Architekteneintragungsverordnung) vom 13. Juli 1999, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2010 (GBl. S. 1029) geregelt.

      Die Eintragung setzt nach § 4 des Architektengesetzes voraus ...

      ... gemäß Absatz (1) einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in Baden-Württemberg

      ... die Berufsbefähigung, die nach Absatz (2) besitzt, wer

      1. eine Ausbildung mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und
      2. nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung oder bei einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist. Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

      Absatz (3) erläutert die erforderliche Ausbildung und die praktische Tätigkeit nach dem Ausbildungsabschluss

      Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Umfang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung.

      Absatz 4 enthält eine Ausnahmeregelung für die Aufnahme in die Architektenliste ohne abgeschlossenes Fachrichtungsstudium, aber mit mindestens 10-jähriger entsprechender Berufspraxis:

      Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, kann die Berufsbefähigung besitzen, wenn er ...

      1. eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist und
      2. in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach Absatz 2 Nr.1 entsprechen.

      Im Weiteren werden noch die Voraussetzungen für die Eintragung ausländischer Bewerber und Mitglieder der Architektenkammern anderer Bundesländer geregelt.

      Architektengesetz als Merkblatt der AKBW im pdf-Format 

      Das Eintragungsverfahren wird in der Architekteneintragungsverordnung geregelt:

      Anträge sind schriftlich bei der Architektenkammer einzureichen. Dem Antrag auf Eintragung in die Architektenliste sind beizufügen:

      • die Bestätigung der Meldebehörde über einen Erst- oder Zweitwohnsitz und der Nachweis über den Sitz einer etwaigen Niederlassung oder den Ort der überwiegenden Beschäftigung (im Original)
      • ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll (im Original) 

      sowie jeweils geeignete Nachweise soweit erforderlich

      • über ein abgeschlossenes Fachrichtungsstudium oder von Kenntnissen, die einer solchen Ausbildung entsprechen (beglaubigte Kopie),
      • über eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich der Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nach den jeweiligen Anforderungen
      • erforderlichenfalls Nachweise in geeigneter Form über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder Erfahrungsaustauschen
      • gegebenenfalls Bescheinigungen über Ausbildung und praktische Tätigkeit als Staatsangehöriger der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten
      • oder eine Bestätigung über die Eintragung und freiwillige Löschung in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes

      Für Fragen zum Verfahren, auch für auswärtige Architekten und Stadtplaner, und die Anforderung von Antragsunterlagen mit Erläuterungen steht unsere Eintragungsabteilung zur Verfügung.

      Eintragungsverordnung als pdf-Datei

      Antrag auf Eintragungin die Architektenliste Baden-Württemberg /
      in die bei der Architektenkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Stadtplaner

      Infos, Antrag und Formulare für AiP und SiP
      Der Antrag auf Mitgliedschaft als Architekt/in/Stadtplaner/in im Praktikum
      bzw. die Anzeige des Beginns der praktischen Tätigkeit gem. § 5 Abs. 2 des ArchG kann direkt im pdf-Format zum download abgerufen werden.

      Die Umtragung der Tätigkeitsart ...

      - freiberufliche Tätigkeit, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Arbeitsverhältnis, gewerbliche Tätigkeit im Baubereich -

      ... von einer Tätigkeitsart zu einer anderen kann formlos erfolgen. Wechselt der Eingetragene die Tätigkeitsart, so hat er binnen eines Monats die Eintragung dieser Änderung zu beantragen. Bei Umtragung vom freien zum angestellten Architekten muss mit der Umtragung eingereicht werden:

      • Kopie des Arbeitsvertrages oder Arbeitgeberbescheinigung

      Bei Umtragung vom angestellten zum freien Architekten muss mit der Umtragung eingereicht werden:

      • Nachweis einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung in Form einer Versicherungsbestätigung

      Es wird eine neue Urkunde ausgestellt. Die Umtragungsgebühr beträgt derzeit 50 Euro.

      Die sich aus der Umtragung ergebenden Rechte oder auch Pflichten bei der Führung der Berufsbezeichnung sind zu beachten.

      Rückfragen / 01.01.2011

      Dokumente zum Architektenrecht

      Architektengesetz für Baden-Württemberg (Merkblatt Nr. 350 AKBW) Merkblatt Nr. 305: Eintragungsverordnung Merkblatt Nr. 357: Beitragsordnung Merkblatt Nr. 375: Gebührenordnung Merkblatt Nr. 395: Kammerbeitrag und Beitragsermäßigung

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