Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16.10.2014 stellt klar, dass an Bauprodukte, die nach europäisch harmonisierten Normen hergestellt und CE-gekennzeichnet sind, keine zusätzlichen nationalen Anforderungen gestellt werden dürfen. Anforderungen an das Gebäude können allerdings weiterhin national geregelt werden. Dies hat zur Folge, dass das deutsche Regelungssystem der Landesbauordnungen mit in den Bauregellisten (BRL) angegebenen zusätzlichen nationalen Anforderungen an eine Vielzahl von Bauprodukten angepasst werden muss. Gemäß EuGH-Urteil dürfen ab 16.10.2016 seitens der Bauaufsicht keine über das CE-Zeichen hinausgehenden zusätzlichen nationalen öffentlich-rechtlichen Anforderungen mehr gestellt werden, d.h. eine gleichzeitige Produktdeklaration CE- und Ü-Zeichen wird es ab diesem Datum nicht mehr geben.