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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16.10.2014 stellt klar, dass an Bauprodukte, die nach europäisch harmonisierten Normen hergestellt und CE-gekennzeichnet sind, keine zusätzlichen nationalen Anforderungen gestellt werden dürfen. Anforderungen an das Gebäude können allerdings weiterhin national geregelt werden. Dies hat zur Folge, dass das deutsche Regelungssystem der Landesbauordnungen mit in den Bauregellisten (BRL) angegebenen zusätzlichen nationalen Anforderungen an eine Vielzahl von Bauprodukten angepasst werden muss. Gemäß EuGH-Urteil dürfen ab 16.10.2016 seitens der Bauaufsicht keine über das CE-Zeichen hinausgehenden zusätzlichen nationalen öffentlich-rechtlichen Anforderungen mehr gestellt werden, d.h. eine gleichzeitige Produktdeklaration CE- und Ü-Zeichen wird es ab diesem Datum nicht mehr geben.
Die Musterbauordnung (MBO) wurde zwischenzeitlich entsprechend angepasst. Statt wie bisher bauaufsichtliche Anforderungen an das Bauprodukt zu stellen, werden in Analogie zur EU-BauPVO ausschließlich Anforderungen an das Gebäude gestellt. Die Technischen Baubestimmungen und die Bauregellise sollen von einer Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) abgelöst werden. Die VV TB dient zur Konkretisierung der bauaufsichtlichen Anforderungen an Gebäude und verweist auf die entsprechenden technischen Regelwerke. Beide Dokumente müssen bei der Europäischen Kommission (KOM) notifiziert werden. Durch Stellungnahmen aus Brüssel am 25.10.2016 hat sich die Notifizeirungsfrist für die VV TB um drei Monate verlängert.
Am 16. Oktober lief die von der EU vorgegebene Frist für die Schaffung EU-rechtkonformer Regelungen ab. Das bedeutet, die Ü-Zeichen der mit harmonisierten EU-Normen (hEN) konformen Bauprodukte entfallen und die Rechtswirkung als Verwendbarkeitsnachweis der Zulassung erlischt. Bevor die geplanten neuen Regelungen des deutschen Bauordnungsrechts wirksam werden können, muss die Akzeptanz der VV TB durch die Kommision und die Umsetzung der MBO in die jeweiligen Landesbauordnungen abgewartet werden.
Eine umfangreichere Darstellung des Sachverhaltes finden Sie hier in einem gemeinsamen Informationspapier von Bundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer (Stand 7. Juni 2017).
Das am 8. November 2017 verabschiedete "Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden- Württemberg" passt die baurechtlichen Vorschriften an das europäische Bauproduktenrecht an, insbesondere mit der Konkretisierung der Bauwerksanforderungen, Abgrenzung zwischen den produktunmittelbaren Anforderungen und den Anforderungen an die Verwendbarkeit der Bauprodukte und der Unzulässigkeit produktunmittelbarer Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte.
Eine Konkretisierung der Bauwerksanforderungen erfolgt im Rahmen der neu geschaffenen technischen Verwaltungsvorschrift, für welche in die Landesbauordnung eine Ermächtigungsgrundlage aufgenommen wird, die detailliert festschreibt, welche Regelungen die Behörden zur Konkretisierung der Bauwerksanforderungen und der sich daraus für die Verwendung von Bauprodukten ergebenden Konsequenzen treffen dürfen. Es wird eine klarere Abgrenzung geschaffen zwischen den produktunmittelbaren Anforderungen und den Anforderungen an die Verwendbarkeit der Bauprodukte, die als Bauarten bezeichnet werden. Letztere fallen nach wie vor weiter ausschließlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten und in Deutschland unter die Länderhoheit.
§ 3 Abs. 1 der LBO fordert allgemein, dass baulichen Anlagen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedrohen und ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Die Ermächtigung, technische Regeln bekannt zu machen, die diese Generalanforderungen konkretisieren, wurde in den neuen§ 73 a transferiert. Die bisherige Liste der Technischen Baubestimmungen vom 14. November 2014 war bis 31.12.2017 befristet. Sie wird zum 1. Januar 2018 durch die neue "Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VV-TB" abgelöst, die gemäß § 73 a Abs. 5 der geänderten Landesbauordnung bekannt gemacht wird. Diese normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift umfasst zukünftig sowohl die Technischen Regeln, die bislang in der Liste der Technischen Baubestimmungen enthalten waren als auch diejenigen, die bislang in den Bauregellisten des DIBt geführt wurden. "Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist."
Da das "Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg" am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft trat, sind die Änderungen seit 1. Dezember 2017 gültig.