Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Erbringt ein Architekt gegenüber einem Bauherrn lediglich eine kostenlose Gefälligkeitsleistung ohne ausdrücklichen Abschluss eines schriftlichen oder formlosen Architektenvertrages, schützt dies entgegen einer landläufig verbreiteten Meinung nicht ohne weiteres davor, in Haftung genommen zu werden. Bestätigt wurde diese der Rechtsprechung des BGH sowie einiger Oberlandesgerichte entsprechende Rechtslage im Urteil des OLG Frankfurt vom 29. September 2010.
Die bisher hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gehen davon aus, dass auch bei einer durch einen Architekten gegenüber einem Bauherrn lediglich zur Gefälligkeit erbrachten Leistung eine Haftung im Falle einer fehler- oder mangelhaften Leistungserbringung in Betracht kommen kann. Dies zumindest dann, wenn sich der Bauherr auf die faktische Übernahme der Architektenleistung oder die Zusage des Architekten, eine entsprechende Gefälligkeitsleistung zu erbringen, verlässt und die Architektenleistung für den Bauherrn von einer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung ist. Insbesondere Letzteres wird i. d. R. bei Architektenleistungen für Bauvorhaben der Fall sein.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefälligkeitsleistung von einem freien Architekten erbracht wird oder in eigenverantwortlicher „Nebentätigkeit“ durch einen angestellten oder beamteten Architekten außerhalb seines Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Insbesondere bei den angestellten oder beamteten Architekten wird die Problematik dadurch verschärft, dass jene in der Regel nicht über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Aber selbst wenn eine solche besteht, sollte vorab Rücksprache genommen werden, inwiefern sie für Gefälligkeitsleistungen haftet, die nicht auf vertraglicher Grundlage basieren.
Wie so oft kommt es im jeweiligen Einzelfall darauf an, ob der konkrete Sachverhalt eine Haftung des eine Gefälligkeitsleistung erbringenden Architekten begründen kann. Vorsorglich sollten Architekten daher Art und Umfang eines „Freundschaftsdienstes“ im Vorfeld der Leistungserbringung überdenken und im Zweifelsfalle hiervon Abstand nehmen, sofern für diese Leistung nicht ein Architektenvertrag mit entsprechender Honorierung abgeschlossen wird. Im Übrigen sollte im Falle der Erbringung einer Gefälligkeitsleistung mit dem Bauherrn zumindest ein schriftlicher Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbart werden.