Berufshaftpflichtversicherungspflicht auch ohne Umsätze aus der Architektentätigkeit
Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht für freie Kammermitglieder auch dann, wenn keine Umsätze aus der Architektentätigkeit erzielt werden. Dies ergibt sich aus §§ 2 Abs. 3 sowie 4 Abs. 1 ArchG i. V. m. Abschnitt 1 Ziffer 9 Berufsordnung.
Sonja Scharkowski / 04.05.2026