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Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht für das freie und baugewerbliche Kammermitglied auch dann, wenn kein Umsatz getätigt wird. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 ArchG i. V. m. Abschnitt 1 Ziffer 9 Berufsordnung.
Es kommt nicht auf die tatsächliche Berufsausübung an, sondern auf die entsprechende Eintragung als freies oder gewerbliches Mitglied in die Architektenliste. Auch freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen eine durchlaufende Jahreshaftpflichtversicherung; die Aufnahme in die Versicherung des Büros, für das die freie Mitarbeiterin oder der freie Mitarbeiter tätig ist, genügt nicht.
Die Architektenkammer als die nach dem Versicherungsvertragsgesetz zuständige Stelle überprüft das Vorliegen eines bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes.
Erfreulicherweise gibt es nach unserer Kenntnis zwei Versicherungsmakler, die für einen geringen Beitrag eine Versicherung für solche Kammermitglieder, die derzeit keine Umsätze haben, vermitteln.
Dies sind die Wolfgang Ott Freies Versicherungsbüro GmbH in Stuttgart und neuerdings auch die AiA AG in Düsseldorf.
Sobald die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer Leistungen erbringt, besteht die Verpflichtung, vor Beginn dieser Tätigkeit Kontakt mit dem Versicherungsmakler aufzunehmen um den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen. Wird dies unterlassen, wird der Versicherer bei Eintritt eines Schadens die Versicherungsnehmerin/den Versicherungsnehmer vollumfänglich in Regress nehmen.
Somit ist gewährleistet, dass Kammermitglieder, die zeitweilig oder dauerhaft keine Aufträge annehmen und ausführen, aber einen Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung vorlegen müssen, dieser Pflicht zu adäquaten Preisen nachkommen zu können.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Benennung der Maklerbüros zu Informationszwecken erfolgt und keine Empfehlungen darstellen.