Berufshaftpflichtversicherungspflicht auch ohne Einkünfte aus Architektenleistungen
Die gesetzliche Pflicht zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung besteht für Kammermitglieder auch dann, wenn keine Einkünfte aus Architektenleistungen erzielt werden. Dies ergibt sich aus §§ 2 Abs. 3 sowie 4 Abs. 1 ArchG i. V. m. Abschnitt 1 Ziffer 9 Berufsordnung.
Sonja Scharkowski / 18.09.2026