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Mit der Verabschiedung der HOAI 2013 im Bundeskabinett am 24.04.2013 und der Weiterleitung an den Bundesrat zur Zustimmung ist die HOAI-Novellierung auf die Zielgerade eingebogen. Wenn nichts mehr dazwischenkommt, wird die HOAI 2013 im Juli/August 2013 in Kraft treten. Es wird deshalb Zeit, dass sich Architekten und Auftraggeber mit der Frage beschäftigen, ob Übergangsregelungen in neu abzuschließende Verträge einzuarbeiten sind.
Die HOAI 2013 gilt nach § 57 des Kabinettsbeschlusses nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar. Damit besteht der gleiche Rechtszustand wie bei der Übergangsregelung des § 55 der HOAI 2009. Danach gilt grundsätzlich die bei Abschluss des Vertrages gültige Honorarordnung für die gesamte Ausführung des Vertrages. Wird der Vertrag deshalb vor Inkrafttreten der HOAI 2013 geschlossen, ist insgesamt die HOAI 2009 noch für die Honorarabrechnung anzuwenden. Es gilt die Faustformel, dass die HOAI zur Anwendung kommt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages Gültigkeit hat. Ist keine besondere Form für den Vertragsabschluss vorgesehen, wie z. B. in Landkreis- und Gemeindeordnungen oder nach Kirchenrecht – in diesen Fällen bedarf es zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses der Schriftform – kommt rechtswirksam der Vertrag auch durch mündliche Vereinbarung bzw. konkludentes Verhalten zustande. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Vertrag schriftlich fixiert werden soll. Dann kommt der Vertrag im Zweifel erst mit seiner schriftlichen Abfassung wirksam zustande, §§ 127, 126 BGB. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem Stichtag, findet die HOAI 2013 Anwendung. Ist eine Schriftform erforderlich, kommt der rechtsverbindliche Vertragsabschluss erst mit der Einhaltung der Schriftform zustande, so dass vorher der Architekt „vertragslos“ arbeitet und das Risiko besteht, dass es sich der Bauherr in der Zwischenzeit vielleicht eventuell anderweitig orientiert.
Honorarvereinbarung über die Anwendung der HOAI 2013Vereinbaren die Parteien, dass Leistungen, die ab Inkrafttreten der neuen HOAI erbracht werden, nach dieser neuen HOAI abgerechnet werden, gilt weiterhin die HOAI , die noch im Geltungsbereich der alten HOAI getroffen wurde, also die HOAI in der Fassung der 6. Novelle 2009. Diese Vereinbarung ist wirksam, wenn sie den Mindest- und Höchstsätze der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden HOAI nicht widerspricht (Morlock/Meurer, Die HOAI in der Praxis, 8. Auflage, S. 348).Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Mit einer solchen Vereinbarung ist also wenig gewonnen. Es empfiehlt sich deshalb, dass die Vertragsparteien sich in einem solchen Fall darauf einigen, dass alle Leistungen aus diesem Vertrag z.B. mit dem Höchstsatz der HOAI 2009 abgerechnet werden, um die Honorareinbußen gegenüber der HOAI 2013 auszugleichen.
Auch dieses Ergebnis ist unbefriedigend. Wenn die HOAI 2013 wirksam vereinbart werden soll, bieten sich als Lösung folgende Gestaltungsmöglichkeiten an:
Abschluss eines VorvertragesHaben die Vertragsparteien vor dem Stichtag, nämlich Inkrafttreten der HOAI 2013, einen Vorvertrag abgeschlossen, dann gilt die HOAI in der neuen Fassung, wenn der eigentliche Hauptvertrag nach Inkrafttreten der HOAI 2013 zustande kommt (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 11. Auflage, § 55, Rdnr. 4 mwN). Im Vorvertrag verpflichtet sich der Bauherr, Architektenleistungen für ein bestimmtes Bauvorhaben auf der Grundlage des noch abzuschließenden Vertrages einem Architekten zu übertragen. Damit werden die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag später abzuschließen. Voraussetzung ist, dass es zur Durchführung des Bauvorhabens kommt und dass der Vorvertrag den Inhalt des demnächst abzuschließenden Vertrages hinreichend bestimmt. Dagegen ist eine Vereinbarung über das Honorar zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Kommt dann der Hauptvertrag während der Gültigkeit der HOAI 2013 zustande, so ist diese anzuwenden.
RahmenvertragZum gleichen Ergebnis kommt man mit der Vereinbarung eines Rahmenvertrages. Haben sich z. B. Architekt und Kommune über Architektenleistungen für Instandsetzungsarbeiten für den kommunalen Gebäudebestand geeinigt, während die konkret anfallenden Architektenleistungen aber zu einem späteren Zeitpunkt in einem noch abzuschließenden Vertrag zu regeln sind, ist auch in diesen Fällen die HOAI heranzuziehen, die zu diesem Zeitpunkt gültig ist.
Stufenverträge Mit der stufen-oder phasenweisen Beauftragung behält sich der Auftraggeber vor, bestimmte Leistungen, in der Regel einzelne Leistungsphasen, nach seiner freien Entscheidung zeitlich nacheinander abzurufen. Es stellt sich deshalb die Frage, welche HOAI gilt, wenn Leistungen nach dem Stichtag des Inkrafttretens der neuen HOAI abgerufen werden. Mit dem Abruf einer jeden Stufe kommt ein neuer Vertrag über weitere Leistungen zustande. Bei einer stufenweisen Beauftragung steht die Honorarvereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass die in Aussicht genommen Leistungen tatsächlich in Auftrag gegeben werden. Werden nach dem Stichtag weitere Leistungen abgerufen, so kommt erst zu diesem Zeitpunkt der Vertrag über zusätzliche Leistungen zustande mit der Konsequenz, dass die zu diesem Zeitpunkt gültige HOAI anzuwenden ist (so auch LG Koblenz, Urteil vom 28.02.2013 –4 0 103/12 - nicht rechtskräftig -). Wird deshalb der Ausgangsvertrag unter Geltung der HOAI 2009 geschlossen, erfolgt der Abruf der Leistung aber nach dem Stichtag, nämlich nach Inkrafttreten der HOAI 2013, so sind diese späteren Einzelverträge nach der neuen HOAI abzurechnen. Entscheidend ist der Abrufzeitpunkt. Dies entspricht auch der absolut herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur.
Auch nach der HOAI 2013 gilt das Kostenberechnungsmodell wie bei der HOAI 2009. Insofern haben sich die Vertragsparteien nicht mit den Problemen, die sich beim Übergang der HOAI 1996 auf 2009 von der Honorarabrechnung nach Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung auf die Kostenberechnung ergeben haben, zu beschäftigen; dennoch wird sich der Architekt nach der HOAI 2013 auf neue Grundleistungen einzustellen haben, z. B. der Verpflichtung zur durchgängigen Kostenverfolgung während des gesamten Planung- und Ausführungsprozesses. Als Beispiele sind auch die Ergänzungen der Leitungsphase 6 und 7 aufzuzählen, wonach nunmehr bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen sind.
FazitStehen heute Neuverträge zur Unterschrift an, die voraussichtlich erst nach dem Stichtag, dem Inkrafttreten der neuen HOAI insgesamt ausgeführt werden sollen, so empfiehlt sich der Abschluss eines Vorvertrages. Die Vereinbarung von Stufenverträgen bietet nach der herrschenden Meinung die Gewähr dafür, dass Einzelverträge über Stufen- oder Phasen des Vertrages auf der Basis der HOAI 2013 zustande kommen, wenn der Abruf nach dem Stichtag erfolgt. Können die Vertragsparteien sich aber auch darüber nicht einigen, so bleibt als Ausweg die Ausschöpfung des Honorarrahmens der gültigen HOAI innerhalb der Mindest- und Höchstsätze.
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