Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten und bietet eine größere Bandbreite an Erfüllungsoptionen, wie 15 Prozent des Heizungs- und Warmwasserbedarfs eines Gebäudes mit erneuerbaren Energien gedeckt werden können, inwiefern die Dämmung der Gebäudehülle anrechenbar ist oder welche Ersatzmaßnahmen möglich sind.
Neue ErfüllungsoptionDas Gesetz kommt in Baden-Württemberg bei Bestandsgebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 errichtetet wurden, erst zum Tragen, wenn der Heizkessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Im Gesetz gibt es eine weitere Erfüllungsoption: den gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan (SFP). Dabei handelt es sich um ein neues Beratungsinstrument für Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Im Rahmen einer Vor-Ort-Begehung wird der Ist-Zustand des Gebäudes ermittelt. Daraufhin werden verschiedenen Varianten erarbeitet, die aufzeigen, was im optimalen Fall in einem Zug saniert werden kann oder welche Reihenfolge sinnvoll ist, falls die Sanierung in Schritten über einen längeren Zeitraum erfolgen soll. Alle Einzelmaßnahmen, die für die Erstellung des Sanierungsfahrplans zugrunde gelegt werden, müssen ambitioniert sein. Damit sind Maßnahmen gemeint, die die Anforderungen der EnEV an die Gebäudehülle (laut Anlage 3 Tabelle 1) um mindestens 20 Prozent unterschreiten.
Baukulturelle und persönliche Aspekte berücksichtigenDurch den Sanierungsfahrplan wird eine Perspektive für das Gebäude erarbeitet, die neben den Erfordernissen der Energieeinsparung auch die baulichen, baukulturellen und persönlichen Ausgangsbedingungen berücksichtigt. Er gilt als vollständige Erfüllungsoption des EWärmeG bei Nichtwohngebäuden und wird bei Wohngebäuden als eine Teilerfüllungsoption mit fünf Prozent angerechnet. Für die Erstellung des Sanierungsfahrplans werden der Energiebedarf eines Gebäudes sowie Sanierungsalternativen mit der Energieberatersoftware berechnet. Durch Datenübermittlung an ein Online-Drucktool, das mit fünf gängigen Energieberatungsprogrammen kompatibel ist, lässt sich der Fahrplan im Musterlayout erstellen und die Texte zu den Sanierungsschritten mit Hilfe von Textbausteinen individuell bearbeiten.
Aufwand und AusstellungsberechtigungDer Aufwand eines Sanierungsfahrplans für Wohngebäude wird mit ca. 1.000 Euro beziffert – eine Förderung des Landes ist geplant, da der SFP den EnergieSparCheck ablöst. Die endgültigen Anforderungen an den Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg werden in einer Verordnung geregelt, die voraussichtlich im Juli/August 2015 beschlossen wird. Diese beschreibt den Umfang der Beratung, sieht aber auch vor, dass vergleichbare Sanierungskonzepte (z.B. BAFA-Vor-Ort-Beratung) anrechenbar sind, auch bereits vorhandene, bis zu 5 Jahre alte. In der Verordnung ist auch die Ausstellungsberechtigung für die Sanierungsfahrpläne geregelt: sie knüpft für Wohn- und Nichtwohngebäude an die Voraussetzungen des § 21 der EnEV an, setzt aber weitergehende, unterschiedliche Anforderungen in Anlehnung an die Vorortberatung und die Energieberatung im Mittelstand voraus.
Verordnung zum SanierungsfahrplanEine Listenführung von Ausstellungsberechtigten ist nicht vorgesehen – die beratende Person eines Sanierungsfahrplans bestätigt schriftlich gegenüber dem Beratungsempfänger die Ausstellungsberechtigung. Wichtig: Erst wenn die Verordnung zum Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg beschlossen ist, gilt der Sanierungsfahrplan als Erfüllungsoption des Erneuerbare-Wärme-Gesetz.
Martina Kirsch
Aktuelle Informationen finden Sie unter:
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/informieren-beraten-foerdern/sanierungsfahrplan-bw/
Das am 11. März 2015 vom Landtag verabschiedete Erneuerbare-Wärme-Gesetz bringt beim Heizungsaustausch erweiterte Pflichten, aber auch neue Optionen zur Erfüllung der gesetzlichen Forderung.