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Der Landtag Baden-Württemberg hat am 11. März 2015 das "Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG)" in seiner neuen Fassung beschlossen, die im Gesetzblatt Nr. 5 vom 20. März 2015 veröffentlicht wurde. Ziel der Novelle ist es, die bestehenden Regelungen weiterzuentwickeln und durch die verstärkte Einsparung fossiler Brennstoffe einen höheren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Der Anteil an erneuerbaren Energien soll gesteigert, der Wärmeenergiebedarf gesenkt, die Energie effizienter genutzt und die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden vorangebracht werden.
Das Gesetz verpflichtet die Eigentümer aller am 1. Januar 2009 bereits errichteten Gebäude, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 Prozent zu reduzieren, wenn der zentrale Wärmeerzeuger ausgetauscht oder neu eingebaut werden muss. Auch Nichtwohngebäude wie beispielsweise Bürohäuser unterliegen nun dieser Nutzungspflicht. Diese ist jedoch technologieoffener ausgestaltet und die Solarthermie nicht mehr "Ankertechnologie". Die Regelungen sind flexibler und bieten eine breitere Auswahl und mehr Kombinationsmöglichkeiten bei den Erfüllungsoptionen. So sieht die Novelle erstmals auch einen gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan vor, mit dem die Verpflichtung bei Wohngebäuden zum Teil und bei Nichtwohngebäuden vollständig erfüllt werden kann.
Auslöser der Pflicht ist weiterhin die Erneuerung oder der erstmalige Einbau einer zentralen Heizungsanlage. Das Gesetz findet nur für Bestandsgebäude Anwendung, für Neubauten gilt das Bundesgesetz, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Adressat der Pflicht ist der Gebäudeeigentümer. Das zuständige Ministerium für Umwelt, Klima und Energie bietet auf seinen Internetseiten eine Übersicht über die möglichenen Erfüllungsoptionen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, z.B. auch als schematische und vereinfachende unverbindliche Orientierungshilfe zum Download.Internetseite des Umweltministeriums zur E-Wärme-Gesetz-Novelle
Das Gesetz durchlief im Vorfeld eine mehrstufigen Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsanhörung. Auch wenn diverse Anregungen und Verbesserungsvorschläge der Architektenkammer nicht aufgenommen wurden, begrüßt sie dennoch insbesondere die gesetzliche Verankerung eines gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplans sowie die Gleichstellung von Wärmedämmmaßnahmen an der Gebäudehülle mit technologischen Erfüllungsoptionen.
Ein Sanierungsfahrplan enthält ausgehend vom Ist-Zustand des Gebäudes Empfehlungen für Maßnahmen am Gebäude, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr 2050 orientieren und schrittweise oder in einem Zug durchgeführt werden können. Als Erfüllungsoption wird er auch anerkannt, wenn er bis zu fünf Jahre vor dem Austausch der zentralen Heizungsanlage erstellt wurde. Die Maßnahmenempfehlungen sollen die gebäudeindividuellen Gegebenheiten, insbesondere die geschätzten zu erwartenden Kosten der Maßnahmen und Energiekosteneinsparungen, die öffentlichen Fördermöglichkeiten, bautechnische, bauphysikalische und anlagentechnische Aspekte sowie baukulturelle und städtebauliche Vorgaben berücksichtigen. Die Einzelheiten zu Inhalten und Voraussetzungen für die Erstellung und Anerkennung von Sanierungsfahrplänen werden in einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt. Diese soll beispielsweise Vorgaben machen für die Berechtigung zur Ausstellung von Sanierungsfahrplänen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller, zur Dokumentation und Darstellung der Ergebnisse sowie den Berechnungsgrundlagen oder zur Anerkennung von vergleichbaren Sanierungskonzepten einschließlich solcher, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden.Internetseite des Umweltministeriums zum Sanierungsfahrplan: www.sanierungsfahrplan-bw.de
Anzumerken ist noch, dass auch im Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz NAPE der Bundesregierung vom Dezember 2014 das Instrument eines Sanierungsfahrplans Eingang gefunden hat: "Bestandsgebäude werden oft in Teilschritten, aber ohne klare Zielorientierung saniert. Bei der Gebäudesanierung muss insbesondere das im Energiekonzept und der Energieeffizienzstrategie Gebäude beschriebene Langfristziel für 2050 beachtet werden. In den freiwilligen gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplänen sollen die einzelnen Teilsanierungen untereinander abgestimmt werden und stufenweise aufeinander aufbauen."
Die Landesregierung hat am 9.12.2014 den Entwurf der Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) verabschiedet und dem Landtag zur Beratung übergeben. Baden-Württemberg will mit der Weiterentwicklung des Gesetzes aus dem Jahr 2007 einen höheren Beitrag zum Klimaschutz leisten. Betroffen sind alle bis 31.12.2008 errichteten Gebäude beim Austausch bzw. Neueinbau eines Wärmeerzeugers.