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Am 3. Dezember 2016 trat die tags zuvor im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Änderung der Arbeitsstättenverordnung - ArbeitsstättVO - vom 30. November in Kraft. Die Vorgaben und Regelungen dienen dazu, die Verpflichtungen von Arbeitgebern zum Arbeitsschutz zu konkretisieren. Sie sollen die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten, auch auf Baustellen, gewährleisten und Arbeitsabläufe menschengerecht gestalten. Mit dem Inkrafttreten der Novelle wurde die bisherige Bildschirmarbeitsverordnung außer Kraft gesetzt, da ihre Inhalte in die neue Verordnung aufgenommen wurden.
Ende 2014 war der erste Versuch einer Novellierung durch das zuständige Bundesarbeitsministerium gescheitert. Nun hatte die Bundesregierung einem vom Bundesrat vorgelegten und verabschiedeten Entwurf zur Fortschreibung zugestimmt. Mit der Integration der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung enthält diese nun auch Regelungen zu Telearbeitsplätzen, die der Arbeitgeber im Privatbereich seiner Beschäftigten fest einrichtet und die von diesen nach arbeitsvertraglichen Festlegungen genutzt werden. Mobile EDV-Arbeitsplätze, z.B. auf Dienstreisen oder ggf. auch auf Baustellen sind davon nicht erfasst.
Die Definition von Arbeitsplätzen und damit auch der Begriff der Arbeitsstätte wurde neu und umfassender als bisher formuliert: "Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind", nun unabhängig von der Dauer des Aufenthalts und der konkret auszuübenden Tätigkeit.
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung durch den ArbeitgeberNeuformulierungen und redaktionelle Anpassungen in verschiedenen Abschnitten verdeutlichen die Verantwortung des konkreten Arbeitgebers für seine Arbeitsstätte und stellen klar: "Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden." Mittel dazu ist insbesondere die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, aus welcher der Arbeitgeber konkrete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ableiten und festlegen muss, die es dann umzusetzen gilt. Dabei sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten ("ASR") mit ihrer Vermutungswirkung zu berücksichtigen. "Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen." Hinsichtlich der Regeln für Arbeitsstätten und der aktualisierten Definitionen besteht zunächst sozusagen Bestandsschutz: die ASR gelten unter Berücksichtigung der bisherigen Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes solange fort, bis sie, soweit erforderlich, vom Ausschuss für Arbeitsstätten überarbeitet und neu bekannt gemacht worden sind. Die vom Arbeitgeber durchzuführende Gefährdungsbeurteilung muss im Übrigen künftig auch psychische Belastungen einbeziehen.Neu in die Verordnung aufgenommen wurde auch die explizite Informations- und Unterweisungspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich des bestimmungsgemäßen Betreibens der Arbeitsstätte und der arbeitsplatzspezifischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen im Gefahrenfall und zur Brandverhütung.
Tageslicht und Sichtverbindung nach AußenBaulich dürfte die lange diskutierte Forderung einer Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen die größte Relevanz haben. Die Regelung hierzu gilt für dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und für sonstige große Sozialräume, jedoch nicht für jede Art von Sanitärräumen. Sie stellt klare und einheitliche Anforderungen, wie möglichst ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen gewährleistet werden können. Lassen die baulichen oder betrieblichen Gegebenheiten eine Sichtverbindung nach außen nicht zu, z.B. in Bereichen von Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren, kann von einer Sichtverbindung nach außen abgesehen werden. Die Regelung zur Sichtverbindung nach außen war bereits von 1975 bis 2004 Teil der Arbeitsstättenverordnung. Neu ist in der Arbeitsstättenverordnung nun die eindeutige Auflistung von Ausnahmen, die Missverständnisse und Unklarheiten vermeiden und die besondere Erfordernisse in der Praxis im Blick haben soll.
Im Übrigen wurde auch die Parallelität zwischen Arbeitsschutzrecht und Bauordnungsrecht mit dem Grundsatz der Schutzmaximierung neu formuliert: "Anforderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Bauordnungsrecht der Länder, gelten vorrangig, soweit sie über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen." Es ist also jeweils das weitergehende Recht zu berücksichtigen.
Bereits 2004 war die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) grundlegend neu gestaltet worden. Dazu sollten bis August 2010 "Regeln für Arbeitsstätten" (ASR) fertig gestellt sein und diese die alten Arbeitsstätten-Richtlinien ersetzen. Jedoch waren - und sind - die neuen Regeln noch nicht komplett. Gemäß der am 27. Juli 2010 in Kraft getretenen neuerlichen Novellierung der Arbeitsstättenverordnung galten daher Richtlinien, für die es noch keinen Ersatz in Form neuer ASR gibt, bis längstens Ende 2012 weiter. Da die Richtlinien teilweise sehr alt waren, waren die dort vorgesehenen Maßnahmen jedoch vom Arbeitgeber – bzw. dem Architekten – daraufhin zu prüfen, ob sie noch dem Stand der Technik entsprechen. Das ist eine Aufgabe mit erheblicher haftungsrechtlicher Relevanz und nicht einfach lösbar, solange die ASR nicht vollständig vorhanden sind.
Die alten Arbeitsstätten-Richtlinien zur Arbeitsstättenverordnung 1975 sind mit Jahresbeginn 2013 ungültig geworden! Nur die alten ASR 7/1 "Sichtverbindung nach außen" und die ASR 25/1 "Sitzgelegenheiten" wurden bisher vom ASTA nicht überarbeitet. Die Angaben in diesen beiden ungültig gewordenen Arbeitsstätten-Richtlinien können aber weiterhin als "Orientierungswerte" zur Konkretisierung der allgemeinen Schutzziele der Verordnung beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten verwendet werden. Dabei muss der Anwender aber beachten, dass die Inhalte dieser alten Arbeitsstätten-Richtlinien teilweise nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.
In der aktuellen Arbeitsstättenverordnung sind nun aber seit 2004 weitere Neuerungen verankert, die den Planungsprozess erheblich beeinflussen: die Festschreibung der "Gefährdungsbeurteilung" (§ 3) sowie von "Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" (§ 9). Die Gefährdungsbeurteilung wird schon für die Planung von Arbeitsstätten eine sehr entscheidende Grundlage sein müssen, die vom Arbeitgeber/Bauherrn bereitzustellen ist. Sie kann aber gegebenenfalls auch für Architekten eine Chance sein, neue Beratungs- und Planungsleistungen anzubieten. Bei bereits bestehenden Arbeitsstätten dient die Gefährdungsbeurteilung als Entscheidungsgrundlage dafür, ob die Arbeitsstätte dem Stand der Technik angepasst werden muss oder ob die bisherigen Maßnahmen noch ausreichen und damit ein gefährdungsbezogener Bestandsschutz gerechtfertigt ist. Bei der Planung von Arbeitsstätten wird es daher unerlässlich sein, sich über die Arbeitsstätten-Richtlinien hinaus über die Arbeitsstättenregeln und den Stand der Technik zu informieren, zum Beispiel in Informationsschriften der Berufsgenossenschaften, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).
Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, was der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu beachten hat.
Text der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)
vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), geändert durch Verordnungen vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), durch Verordnungen vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681, ber. 2017 I S. 2839), vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
Verordnungstext im Informationsportal "gesetze-im-internet": ArbeitsstättVO
Informationsseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu Arbeitsstätten
mit der Übersicht über Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)