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Um die abstrakte Anforderung des Arbeitsschutzgesetzes zu konkretisieren und die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung in der Praxis zu erleichtern, werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten - ASTA - erläuternde, rechtlich nicht verbindliche Arbeitsstättenregeln - ASR - erarbeitet. Diesen kann beispielhaft entnommen werden, wie den Anforderungen der Verordnung konkret entsprochen werden kann. Bei Anwendung dieser Regeln ist zu vermuten, dass die Ausführung nicht zu beanstanden ist.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt für alle Tätigkeitsbereiche die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, die Pflichten und die Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz. Es wird durch eine Reihe von Arbeitsschutzverordnungen konkretisiert. Technische und Arbeitsmedizinische Regeln können die Anforderungen der Verordnungen ergänzen und konkretisieren.
Am 3. Dezember 2016 trat die tags zuvor im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Änderung der Arbeitsstättenverordnung - ArbeitsstättVO - in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Novelle wurde auch die bisherige Bildschirmarbeitsverordnung außer Kraft gesetzt, da ihre Inhalte in die neue Verordnung aufgenommen wurden.
ASR als Orientierungshilfe zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten
Es ist Aufgabe und Pflicht des konkreten Arbeitgebers, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber daher eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und die daraus abzuleitenden Maßnahmen - auch hinsichtlich der baulichen Gestaltung - festzulegen. Dabei hat er insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse - Regeln für Arbeitsstätten (ASR) - zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ersetzen die bisherigen Arbeitsstätten-Richtlinien. Beschlossen werden sie vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) und dann im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht:
Die jeweilige ASR unterstützt hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Für den Anwender bedeutet dies: Der Arbeitgeber kann nach § 3a Abs. 1 der ArbStättV von der Arbeitsstättenregel abweichen und durch andere gleichwertige Maßnahmen, die die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten, die Verordnung einhalten. Von der Wirksamkeit der gewählten Maßnahmen hat er sich im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zu überzeugen. Er braucht - wenn er die ASR nicht berücksichtigt - keine Behörde fragen oder etwa einen Antrag stellen. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber aber der zuständigen Behörde im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 22 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) darzulegen, warum er die anderweitig gewählte Maßnahme für gleichermaßen geeignet hält.
Weitere Informationen sowie die veröffentlichten Arbeitsstättenregeln finden sich im Internet auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de:Themen von A-Z > Arbeitsstätten > Arbeitsstättenrecht > Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Neben normativen Anforderungen der DIN 18065 können bei der Treppenplanung auch gesundheitliche und arbeitsschutzrechtliche Aspekte relevant werden.
Es stellt sich immer wieder als schwierig heraus, die Anforderungen an das Bauen mit der im Arbeitsschutz üblichen Denkweise und Rechtssystematik in Einklang zu bringen. Als Planungshilfe hat die Verwaltungsberufsgenossenschaft VBG daher in Kooperation mit der Bundesarchitektenkammer einen Leitfaden "Arbeitsstätten sicher planen und gestalten" erarbeitet und im Internett zur Verfügung gestellt.
In diesem Leitfaden finden sich umfassende Fachinformationen, Materialien und Praxishilfen zur Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten. Die Informationen und Hilfen können
genutzt werden.
Grundlagen dieses digitalern Leitfadens sind Erfahrungen aus der Praxis, die momentan noch geltenden Arbeitsstättenrichtlinien und die bisher neu erlassenen Arbeitsstättenregeln. Der Leitfaden mit allen Hintergrundinformationen und Hilfen findet sich im Internet als
Online-Information der VBGunter www.vbg.de/arbeitsstaettenund kann dort auch zur lokalen Installation heruntergeladen werden. Außerdem kann er als CD-ROM bestellt werden.
Die VBG ist somit nicht nur für Architekturbüros die gesetzliche Unfallkasse mit Versicherungspflicht für alle Mitarbeiter, sondern kann auch aktiv bei der täglichen Planungspraxis unterstützen.