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Am 26. November 2016 trat die überarbeitete und neu herausgegebene "Verordnung der Landesregierungund des Umweltministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung– EnEV-DVO)" in Kraft. Sie ersetzt die bis dahin gültige EnEV-DVO vom 27. Oktober 2009.
Die Änderung war insbesondere notwendig, um die mit der letzten EnEV-Novelle zur Umsetzung der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie EPBD eingeführten Regelungen zum Vollzug auf Länderebene umzusetzen. Zuständig für die gemäß EnEV vorgeschriebenen Stichprobenkontrollen von Energieausweisen (EA) und Inspektionsberichten (IB) über Klimaanlagen ist in Baden-Württemberg nun das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik, das auch über Befreiungen und Ausnahmen zu entscheiden hat. Unter www.bautechnik-bw.de findet sich ein Merkblatt zu Ausnahmen und Befreiungen §§ 24, 25 EnEV.
Mit der Neuausgabe der EnEV-DVO wurden die Regelungen für zu errichtende Gebäude und bestehende Gebäude in einem Paragraphen zusammengefasst. Die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach der EnEV mittels Berechnungen für Jahres-Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust sind durch einen Entwurfsverfasser nach § 43 Landesbauordnung LBO zu erstellen, der somit weiterhin die zentrale Person für die Umsetzung der EnEV bleibt. Wie bisher hat der Entwurfsverfasser jedoch bei fehlender Sachkunde den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner zu bestellen. Die EnEV-DVO regelt nun in abschließender Aufzählung in § 5, wer Sachkundiger in diesem Sinne sein kann. Neben u.a. den für die jeweilige Gebäudeart nach § 21 EnEV zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten (auch für die Errichtung, Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden) sind dies insbesondere auch "Architektinnen und Architekten sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten nach § 2 Absatz 1 des Architektengesetzes ... mit mindestens drei Jahre zusammenhängender Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) für die jeweilige Gebäudeart."
Mit der Neuregelung der EnEV-DVO reduziert sich zwar der Umfang der Unterlagen, die bei der zuständigen Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen sind: dies ist nur noch der Energieausweis sowie gegebenenfalls die Erklärungen zu Klimaanlagen und sonstigen raumlufttechnischen Anlagen gemäß § 15 EnEV. Dafür sind nun differenziert erweiterte Pflichten für Bauherr, Eigentümer, ausführende Firmen und den Entwurfsverfasser geregelt: Der Bauherr trägt die Verantwortung dafür, dass dem Eigentümer alle Unterlagen übergeben werden. Der Eigentümer hat die Unterlagen mindestens 5 Jahre aufzubewahren und den Energieausweis bzw. die Inspektionsberichte für größere Klimaanlagen unverzüglich und ohne Aufforderung der Baurechtsbehörde vorzulegen. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass der EnEV-Nachweis auch tatsächlich dem ausgeführten Gebäude entspricht, da die EnEV-DVO jetzt ausdrücklich eine ggf. notwendige Anpassung bei Änderung der Ausführung fordert. Außerdem hat der Entwurfsverfasser den Bauherrn "in geeigneter Weise schriftlich auf dessen Verpflichtungen ... sowie die Verpflichtungen des Eigentümers hinzuweisen." Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn dem Bauherrn ein entsprechendes Merkblatt übergeben wird. (Siehe hierzu den Anhang unseres Merkblatts)
Auch wenn bei der letzten LBO-Novelle 2014 der Wärmeschutz wieder in das Baurecht aufgenommen wurde (§ 14 Abs. 3 LBO), ist in Baden-Württemberg ein Wärmeschutznachweis bzw. Energieausweis nicht Bestandteil der bautechnischen Nachweise und damit nicht Bestandteil des bauordnungsrechtlichen Verfahrens. Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen aus der EnEV sind daher nicht mit dem Bauantrag einzureichen und es erfolgt weder eine Prüfung im Genehmigungsprozess noch gar durch einen Prüfingenieur.