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Teil 5 der Serie zum Bauvertragsrecht
Die Regelungen zur Gesamtschuld sind nicht ausschließlich für Architekten und Bauunternehmer getroffen worden, sondern finden auf alle Rechtsverhältnisse Anwendung, in denen die Voraussetzungen für eine gesamtschuldnerische Haftung gegeben sind. Sie treffen Architektinnen und Architekten aber besonders, weshalb die gesamtschuldnerische Haftung ein leidiges Dauerthema darstellt.
Problem der Gesamtschuld
Die Gesamtschuld, in § 421 BGB verortet, beinhaltet, dass ein Geschädigter die Leistung ganz nach seinem Belieben von jedem seiner Schuldner ganz fordern kann, die beispielsweise einen Schaden gemeinsam verursacht haben. Mathias Preussner, Rechtsanwalt aus Konstanz, fasst dies unter dem Prinzip der Totalreparation zusammen: Jeder Schuldner haftet unabhängig vom Gewicht des eigenen Verursachungsbeitrags grundsätzlich für den gesamten Schaden. Bei bestimmten Schäden und Mängeln eines Bauvorhabens ist es möglich, dass ein anteiliges Mitverschulden eines Architekten bestehen kann, z. B. wegen eines Planungsfehlers oder einer unzureichenden Objektüberwachung, sodass sich der Architekt fast zwangsläufig in diesen Fällen im Kreislauf der gesamtschuldnerischen Haftung wiederfindet. Da es sich mittlerweile herumgesprochen hat, dass bei Architekten eine Versicherungspflicht besteht, greifen Bauherren gerne zunächst auf den Architekten zurück, um sich von ihm einen Mangel oder Schaden begleichen zu lassen. Der Architekt bzw. seine Versicherung leisten dann an den Bauherren, und Architekt bzw. Versicherung können sich die Leistung vom Bauunternehmer entsprechend des Anteils seines Verschuldens erstatten lassen.
Bundesgerichtshof geht von Gesamtschuld aus
Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses war zunächst für das Verhältnis zwischen Architekten und Bauunternehmer umstritten. In einer wegweisenden Entscheidung ging der Bundesgerichtshof von einem gesamtschuldnerischen Verhältnis zwischen Architekten und Bauunternehmern aus. Durchaus hätte man auch anderer Auffassung sein können. Denn für das Zustandekommen eines Gesamtschuldnerverhältnisses war eine „Identität der geschuldeten Leistung“ unerlässliche Voraussetzung. Wo aber besteht die Identität zwischen der Leistung, die der Architekt dem Bauherren schuldet und derjenigen, die der Bauunternehmer den Bauherren schuldet? Wörtlich löste der BGH diese Frage auf mit folgenden Worten: „Wie dem auch sei, so ist doch hier das, was Architekt und Bauunternehmer schulden, auch dann nicht etwas gänzlich Verschiedenes, wenn der Architekt Geldersatz zu leisten und der Bauunternehmer nachzubessern hat."
Nicht immer überzeugen die Ergebnisse der Gesamtschuld, bei denen oftmals vorschnell an den Architekten herangetreten wird. Der Gesetzgeber hat sich nun erstmals dieser Fragestellung angenommen und ab dem 1. Januar 2018 ausschließlich für Architektenund Ingenieure eine Änderung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 650p BGB vorgenommen. Nimmt nun der Bauherr den Architekten wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Architekt die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Bauherr nicht dem bauausführenden Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Das bedeutet, dass – allein den Berufstand der Architekten und Ingenieure betreffend – die gesamtschuldnerische Haftung dadurch aufgebrochen wird, dass zukünftig der Bauherr verpflichtet ist, zunächst an den Bauunternehmer heranzutreten, sofern dieser auch für den Mangel verantwortlich ist und zugleich ein Überwachungsfehler seitens des Architekten vorliegt. Nur dann, wenn nach Ablauf einer angemessenen Frist der Bauunternehmer den Mangel nicht beseitigt, kann der Bauherr an den Architekten herantreten und von diesem im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung Ersatz verlangen.
Kleine Änderung, große Auswirkung
Diese kleine Änderung mag vielleicht erst einmal gering erscheinen, denn schließlich bedarf es lediglich einer Aufforderung und Fristsetzung an den Bauunternehmer, um dann doch an den Architekten herantreten zu können. Eine solche Einschätzung greift aber zu kurz: Denn oftmals wollen gerade Bauunternehmer die für sie kostengünstigere Mangelbeseitigung selbst vornehmen, sind aber daran gehindert, da der Bauherr unmittelbar auf die Versicherung des Architekten zugreift und damit dem Bauunternehmer gar nicht die Möglichkeit bietet, eine Mangelbeseitigung vorzunehmen.
Zukünftig ist zunächst an den Bauunternehmer mit einer angemessenen Frist heranzutreten. Wichtig ist hier, dass es sich tatsächlich um eine Regelung handelt, die allein einen einzigen Berufstand betrifft: den der Architekten und Ingenieure. Diese für den Berufstand positive Veränderung nach über 60 Jahren BGH-Rechtsprechung sollte geschätzt werden.