Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Die Berufsausübung ist geschützt. Die zuständige Körperschaft ist der Conseil national de l´Ordre des Architectes. Die Registrierung ausländischer Architekten erfolgt auf Antrag durch die regionalen Ordre des Architects.
AnforderungenDiplom gemäß Architektenrichtlinie 85/384
UnterlagenJe nach Umfang und Dauer des Projektes müssen verschiedene Unterlagen beigebracht werden.
Eine einmalige oder von vornherein befristete Tätigkeit von Deutschland aus bedarf ebenfalls der Registrierung, eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt ein Avis an die regionale Architektenkammer, in dem nachzuweisen ist, dass es sich tatsächlich um einen Architekten handelt.
Original oder beglaubigte Kopie des Architekturdiploms, der Architektenurkunde und des Personalausweis sowie berufliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Außerdem sind Angaben zum Vorhaben und zum Preis der vereinbarten Leistungen erforderlich, ferner Bescheinigungen über alle notwendigen Versicherungen, die der französische Gesetzgeber vorschreibt.
Conseil Regional Alsace5, rue HannongF-67000 Strasbourgtel.: +33 (0)3 88 22 55 85fax: +33 (0)3 88 22 39 26e-mail : croa.alsace@wanadoo.fr
Conseil Regional Bourgogne7, boulevard Winston-ChurchillParc de l'EuropeImmeuble OSIRISF-21000 Dijon Cedextel.: +33 (0)3 80 28 90 03fax: +33 (0)3 80 73 62 79e-mail : ordre.architectes.bourgogne@wanadoo.fr
Conseil Regional Franche-Comté1, rue des MartelotsBP 445F-25019 Besançon Cedextel.: +33 (0)3 81 81 47 38fax: +33 (0)3 81 83 05 14e-mail : croa.franche-comte@wanadoo.fr
Conseil Regional Lorraine24, rue du Haut BourgeoisF-54000 Nancytel.: +33 (0)3 83 35 08 57fax: +33 (0)3 83 36 48 80e-mail : croa.lorraine@wanadoo.fr
Eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honorarempfehlung, einen Muster-Architektenvertrag sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.
AufenthaltsgenehmigungSeit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2003-1119 vom 26. November 2003 zur Regulierung der Einwanderung, über den Aufenthalt von Ausländern in Frankreich und Fragen der Staatsangehörigkeit ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Gemeinschaftsangehörige (Europäischer Wirtschaftsraum) nicht mehr zwingend erforderlich.
Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 11.Teil: Frankreich" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im Deutschen Architektenblatt Ausgabe 12/2002 veröffentlicht und steht nachfolgend zum Download zur Verfügung. Praxisbericht Frankreich
Die Gesetzgebung zum Schutz von Berufsbezeichnung und Berufsausübung ist in den 26 schweizer Kantonen individuell geregelt. In einigen der Kantone ist die Berufsausübung durch die regionale Gesetzgebung geregelt. Diejenigen Kantone, die eine Registrierung als Architekt vorschreiben, verlangen die Anerkennung des Titels via der Schweizerischen Kammer für Architekten, Ingenieure und Techniker (Registre Suisse des Ingenieurs, des Architectes et des Techniciens).
Da die Schweiz kein EU-Land ist, sind Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit, welche länger als drei Monate dauern, der Bewilligungspflicht unterstellt.
Die Aufenthaltsbewilligungen sind weder an einen Kanton, einen Arbeitgeber noch an eine bestimmte Tätigkeit gebunden. Sie werden ausgestellt, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag) vorgelegt wird, und sie sind in der ganzen Schweiz gültig. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligungen richten sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags.
Selbständige Dienstleistungserbringer aus den EG/EFTA-Mitgliedstaaten sowie entsandte Arbeitnehmer können sich während max. drei Monaten ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten und arbeiten. Sie sind bei den zuständigen Behörden des Arbeitsortes jedoch meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als acht Tage in der Schweiz erwerbstätig sind.
EG/EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz können sich während max. drei Monaten ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten. Sie sind jedoch vor Stellenantritt meldepflichtig.
Weitere Informationen zur Aufenthaltsbewilligung bzw. Meldepflicht gibt es auf der Homepage des Schweizer Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung unter www.bfm.admin.ch
Als weitere Anlaufstelle zu diesen Fragen ist die Handelskammer Deutschland-Schweiz in Zürich zu empfehlen. Die Handelskammer kann auch bei der Erstellung von Unterlagen für eine Bewilligung behilflich sein.
Handelskammer Deutschland SchweizHauptsitz ZürichTödistrasse 60CH-8002 Zürichtel.: +41 (0)44 283 61 61fax.: +41 (0)44 283 61 00e-mail: auskunft spamgeschützt @ spamgeschützt handelskammer-d-ch.chwww.handelskammer-d-ch.ch
Stiftung der Schweizerischen Register REGWeinbergstrasse 47CH-8006 Zürichtel.: +41 (0)1 252 32 22fax: +41 (0)1 252 32 77e-mail: info spamgeschützt @ spamgeschützt schweiz-reg.chwww.schweiz-reg.ch
CSA Conférence Suisse des ArchitectesCase Postale 1434CH-2001 Neuchateltel : +41 (0)32 729 82 88fax : +41 (0)32 729 82 89e-mail : csa-archi spamgeschützt @ spamgeschützt vtx.chwww.csa-archi.ch
Bundesamt für MigrationQuellenweg 6CH-3003 Bern-Waberntel.: +41 (0)31 325 11 11e-mail: info spamgeschützt @ spamgeschützt bfm.admin.chwww.bfm.admin.ch
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIAGeneralsekretariatSelnaustrasse 16CH-8039 Zürichtel.: +41 (0)44 283 15 15fax: +41 (0)44 283 15 16
Rechtsdiensttel.: +41 (0)900 742 587 (Nichtmitglieder)
Mitgliedschaftentel.: +41 (0)44 283 15 01 (deutsch)www.sia.ch
Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung des SIA, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honorarempfehlung kann kostenpflichtig beim SIA bestellt werden. Ein Bestellformular sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.
Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 4.Teil: Schweiz" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im DAB Ausgabe 10/2001 veröffentlicht. Praxisbericht Schweiz
Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Die Berufsausübung ist geschützt. Die zuständige Körperschaft ist die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bzw. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Registrierung ausländischer Architekten erfolgt auf Antrag durch die regionalen Kammern.
Unterlagen Je nach Umfang und Dauer des Projektes müssen verschiedene Unterlagen beigebracht werden.
Bundeskammer der Architekten und IngenieurkonsulentenKarlsgasse 9/2A-1040 Wientel.: +43 (0)1 505 58 07fax: +43 (0)1 505 32 11e-mail: office spamgeschützt @ spamgeschützt arching.atwww.arching.at
Eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honoraremfehlung sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.
AufenthaltsgenehmigungZur Arbeitssuche dürfen sich EU-Bürger in den Mitgliedstaaten "ausreichend lange" aufhalten, in der Regel 3 - 6 Monate. Eine einheitliche Frist gibt es noch nicht. Bei einem längeren Aufenthalt muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.
Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 1.Teil: Österreich" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im DAB Ausgabe 02/2001 veröffentlicht. Praxisbericht Österreich
Die Länderinformationen für Architekten im Außenwirtschaftportal ixpos des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit geben einen ersten kurzen Überblick über die Berufsausübungs- und Niederlassungsbedingungen, Haftung und Gewährleistung, sowie die rechtlichen Besonderheiten in einem europäischen und/oder außereuropäischen Land. Des Weiteren findet man hier wirtschaftliche Rahmendaten, eine Liste relevanter Adressen bzw. Internet-links und – soweit vorhanden – Berichte von Architekten über ihre Erfahrungen im jeweiligen Land. Für die inhaltliche Gestaltung und Koordination der iXPOS-Website ist die Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai) verantwortlich.
BMWA-Außenwirtschaftportal ixpos
NAX versteht sich als Drehscheibe für den Austausch exporterfahrener Architekten untereinander – das gilt für inländische Architekturbüros ebenso wie für ausländische Kollegen. In den NAX-"Länderddatenbanken" stellen sich exporterfahrene Architekturbüros aus dem In- und Ausland als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme und der Austausch von Know-how werden dadurch wesentlich erleichtert.
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