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      Frankreich

      Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Die Berufsausübung ist geschützt. Die zuständige Körperschaft ist der Conseil national de l´Ordre des Architectes. Die Registrierung ausländischer Architekten erfolgt auf Antrag durch die regionalen Ordre des Architects.

      Anforderungen
      Diplom gemäß Architektenrichtlinie 85/384

      Unterlagen
      Je nach Umfang und Dauer des Projektes müssen verschiedene Unterlagen beigebracht werden.

      Eine einmalige oder von vornherein befristete Tätigkeit von Deutschland aus bedarf ebenfalls der Registrierung, eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt ein Avis an die regionale Architektenkammer, in dem nachzuweisen ist, dass es sich tatsächlich um einen Architekten handelt.

      Original oder beglaubigte Kopie des Architekturdiploms, der Architektenurkunde und des Personalausweis sowie berufliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Außerdem sind Angaben zum Vorhaben und zum Preis der vereinbarten Leistungen erforderlich, ferner Bescheinigungen über alle notwendigen Versicherungen, die der französische Gesetzgeber vorschreibt.

      Conseil Regional Alsace
      5, rue Hannong
      F-67000 Strasbourg
      tel.: +33 (0)3 88 22 55 85
      fax: +33 (0)3 88 22 39 26
      e-mail : croa.alsace@wanadoo.fr

      Conseil Regional Bourgogne
      7, boulevard Winston-Churchill
      Parc de l'Europe
      Immeuble OSIRIS
      F-21000 Dijon Cedex
      tel.: +33 (0)3 80 28 90 03
      fax: +33 (0)3 80 73 62 79
      e-mail : ordre.architectes.bourgogne@wanadoo.fr

      Conseil Regional Franche-Comté
      1, rue des Martelots
      BP 445
      F-25019 Besançon Cedex
      tel.: +33 (0)3 81 81 47 38
      fax: +33 (0)3 81 83 05 14
      e-mail : croa.franche-comte@wanadoo.fr

      Conseil Regional Lorraine
      24, rue du Haut Bourgeois
      F-54000 Nancy
      tel.: +33 (0)3 83 35 08 57
      fax: +33 (0)3 83 36 48 80
      e-mail : croa.lorraine@wanadoo.fr

      Eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honorarempfehlung, einen Muster-Architektenvertrag sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.

      Aufenthaltsgenehmigung
      Seit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2003-1119 vom 26. November 2003 zur Regulierung der Einwanderung, über den Aufenthalt von Ausländern in Frankreich und Fragen der Staatsangehörigkeit ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Gemeinschaftsangehörige (Europäischer Wirtschaftsraum) nicht mehr zwingend erforderlich.

      Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 11.Teil: Frankreich" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im Deutschen Architektenblatt Ausgabe 12/2002 veröffentlicht und steht nachfolgend zum Download zur Verfügung. Praxisbericht Frankreich

      Schweiz

      Die Gesetzgebung zum Schutz von Berufsbezeichnung und Berufsausübung ist in den 26 schweizer Kantonen individuell geregelt. In einigen der Kantone ist die Berufsausübung durch die regionale Gesetzgebung geregelt. Diejenigen Kantone, die eine Registrierung als Architekt vorschreiben, verlangen die Anerkennung des Titels via der Schweizerischen Kammer für Architekten, Ingenieure und Techniker (Registre Suisse des Ingenieurs, des Architectes et des Techniciens).

      Da die Schweiz kein EU-Land ist, sind Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit, welche länger als drei Monate dauern, der Bewilligungspflicht unterstellt.

      Die Aufenthaltsbewilligungen sind weder an einen Kanton, einen Arbeitgeber noch an eine bestimmte Tätigkeit gebunden. Sie werden ausgestellt, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag) vorgelegt wird, und sie sind in der ganzen Schweiz gültig. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligungen richten sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags.

      Selbständige Dienstleistungserbringer aus den EG/EFTA-Mitgliedstaaten sowie entsandte Arbeitnehmer können sich während max. drei Monaten ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten und arbeiten. Sie sind bei den zuständigen Behörden des Arbeitsortes jedoch meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als acht Tage in der Schweiz erwerbstätig sind.

      EG/EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz können sich während max. drei Monaten ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten. Sie sind jedoch vor Stellenantritt meldepflichtig.

      Weitere Informationen zur Aufenthaltsbewilligung bzw. Meldepflicht gibt es auf der Homepage des Schweizer Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung unter www.bfm.admin.ch

      Als weitere Anlaufstelle zu diesen Fragen ist die Handelskammer Deutschland-Schweiz in Zürich zu empfehlen. Die Handelskammer kann auch bei der Erstellung von Unterlagen für eine Bewilligung behilflich sein.

      Handelskammer Deutschland Schweiz
      Hauptsitz Zürich
      Tödistrasse 60
      CH-8002 Zürich
      tel.: +41 (0)44 283 61 61
      fax.: +41 (0)44 283 61 00
      e-mail: auskunft spamgeschützt @ spamgeschützt handelskammer-d-ch.ch
      www.handelskammer-d-ch.ch

      Stiftung der Schweizerischen Register REG
      Weinbergstrasse 47
      CH-8006 Zürich
      tel.: +41 (0)1 252 32 22
      fax: +41 (0)1 252 32 77
      e-mail: info spamgeschützt @ spamgeschützt schweiz-reg.ch
      www.schweiz-reg.ch

      CSA Conférence Suisse des Architectes
      Case Postale 1434
      CH-2001 Neuchatel
      tel : +41 (0)32 729 82 88
      fax : +41 (0)32 729 82 89
      e-mail : csa-archi spamgeschützt @ spamgeschützt vtx.ch
      www.csa-archi.ch

      Bundesamt für Migration
      Quellenweg 6
      CH-3003 Bern-Wabern
      tel.: +41 (0)31 325 11 11
      e-mail: info spamgeschützt @ spamgeschützt bfm.admin.ch
      www.bfm.admin.ch

      Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA
      Generalsekretariat
      Selnaustrasse 16
      CH-8039 Zürich
      tel.: +41 (0)44 283 15 15
      fax: +41 (0)44 283 15 16

      Rechtsdienst
      tel.: +41 (0)900 742 587 (Nichtmitglieder)

      Mitgliedschaften
      tel.: +41 (0)44 283 15 01 (deutsch)
      www.sia.ch

      Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung des SIA, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honorarempfehlung kann kostenpflichtig beim SIA bestellt werden. Ein Bestellformular sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.

      Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 4.Teil: Schweiz" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im DAB Ausgabe 10/2001 veröffentlicht. Praxisbericht Schweiz

      Österreich

      Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Die Berufsausübung ist geschützt. Die zuständige Körperschaft ist die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bzw. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Registrierung ausländischer Architekten erfolgt auf Antrag durch die regionalen Kammern.

      Anforderungen
      Diplom gemäß Architektenrichtlinie 85/384

      Unterlagen
      Je nach Umfang und Dauer des Projektes müssen verschiedene Unterlagen beigebracht werden.

      Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
      Karlsgasse 9/2
      A-1040 Wien
      tel.: +43 (0)1 505 58 07
      fax: +43 (0)1 505 32 11
      e-mail: office spamgeschützt @ spamgeschützt arching.at
      www.arching.at

      Eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honoraremfehlung sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.

      Aufenthaltsgenehmigung
      Zur Arbeitssuche dürfen sich EU-Bürger in den Mitgliedstaaten "ausreichend lange" aufhalten, in der Regel 3 - 6 Monate. Eine einheitliche Frist gibt es noch nicht. Bei einem längeren Aufenthalt muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.

      Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 1.Teil: Österreich" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im DAB Ausgabe 02/2001 veröffentlicht. Praxisbericht Österreich

      Rahmenbdingungen für die Berufsausübung in weiteren eruopäischen und außereuropäischen Ländern

      Die Länderinformationen für Architekten im Außenwirtschaftportal ixpos des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit geben einen ersten kurzen Überblick über die Berufsausübungs- und Niederlassungsbedingungen, Haftung und Gewährleistung, sowie die rechtlichen Besonderheiten in einem europäischen und/oder außereuropäischen Land. Des Weiteren findet man hier wirtschaftliche Rahmendaten, eine Liste relevanter Adressen bzw. Internet-links und – soweit vorhanden – Berichte von Architekten über ihre Erfahrungen im jeweiligen Land. Für die inhaltliche Gestaltung und Koordination der iXPOS-Website ist die Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai) verantwortlich.

      BMWA-Außenwirtschaftportal ixpos

      Netzwerk Architekturexport (NAX)

      NAX versteht sich als Drehscheibe für den Austausch exporterfahrener Architekten untereinander – das gilt für inländische Architekturbüros ebenso wie für ausländische Kollegen. In den NAX-"Länderddatenbanken" stellen sich exporterfahrene Architekturbüros aus dem In- und Ausland als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme und der Austausch von Know-how werden dadurch wesentlich erleichtert.

      Zu den Service-Leistungen von NAX gehört außerdem ein regelmäßiger Newsletter, der Außenwirtschaftsinformationen an die Netzwerkmitglieder weiterleitet. So erfahren Architekten auf kürzestem Weg von interessanten Projekten im Ausland. Der Newsletter kann unter der nachfolgenden E-Mail Adresse abonniert werden.

      www.architekturexport.de
      info spamgeschützt @ spamgeschützt architekturexport.de

      Rückfragen / 05.05.2022

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