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    Arbeiten im Ausland

    Frankreich

    Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Die Berufsausübung ist geschützt. Die zuständige Körperschaft ist der Conseil national de l´Ordre des Architectes. Die Registrierung ausländischer Architekten erfolgt auf Antrag durch die regionalen Ordre des Architects.

    Anforderungen
    Diplom gemäß Architektenrichtlinie 85/384

    Unterlagen
    Je nach Umfang und Dauer des Projektes müssen verschiedene Unterlagen beigebracht werden.

    Eine einmalige oder von vornherein befristete Tätigkeit von Deutschland aus bedarf ebenfalls der Registrierung, eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt ein Avis an die regionale Architektenkammer, in dem nachzuweisen ist, dass es sich tatsächlich um einen Architekten handelt.

    Original oder beglaubigte Kopie des Architekturdiploms, der Architektenurkunde und des Personalausweis sowie berufliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Außerdem sind Angaben zum Vorhaben und zum Preis der vereinbarten Leistungen erforderlich, ferner Bescheinigungen über alle notwendigen Versicherungen, die der französische Gesetzgeber vorschreibt.

    Conseil Regional Alsace
    5, rue Hannong
    F-67000 Strasbourg
    tel.: +33 (0)3 88 22 55 85
    fax: +33 (0)3 88 22 39 26
    e-mail : croa.alsace@wanadoo.fr

    Conseil Regional Bourgogne
    7, boulevard Winston-Churchill
    Parc de l'Europe
    Immeuble OSIRIS
    F-21000 Dijon Cedex
    tel.: +33 (0)3 80 28 90 03
    fax: +33 (0)3 80 73 62 79
    e-mail : ordre.architectes.bourgogne@wanadoo.fr

    Conseil Regional Franche-Comté
    1, rue des Martelots
    BP 445
    F-25019 Besançon Cedex
    tel.: +33 (0)3 81 81 47 38
    fax: +33 (0)3 81 83 05 14
    e-mail : croa.franche-comte@wanadoo.fr

    Conseil Regional Lorraine
    24, rue du Haut Bourgeois
    F-54000 Nancy
    tel.: +33 (0)3 83 35 08 57
    fax: +33 (0)3 83 36 48 80
    e-mail : croa.lorraine@wanadoo.fr

    Eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honorarempfehlung, einen Muster-Architektenvertrag sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.

    Aufenthaltsgenehmigung
    Seit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2003-1119 vom 26. November 2003 zur Regulierung der Einwanderung, über den Aufenthalt von Ausländern in Frankreich und Fragen der Staatsangehörigkeit ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Gemeinschaftsangehörige (Europäischer Wirtschaftsraum) nicht mehr zwingend erforderlich.

    Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 11.Teil: Frankreich" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im Deutschen Architektenblatt Ausgabe 12/2002 veröffentlicht und steht nachfolgend zum Download zur Verfügung. Praxisbericht Frankreich

    Schweiz

    Die Gesetzgebung zum Schutz von Berufsbezeichnung und Berufsausübung ist in den 26 schweizer Kantonen individuell geregelt. In einigen der Kantone ist die Berufsausübung durch die regionale Gesetzgebung geregelt. Diejenigen Kantone, die eine Registrierung als Architekt vorschreiben, verlangen die Anerkennung des Titels via der Schweizerischen Kammer für Architekten, Ingenieure und Techniker (Registre Suisse des Ingenieurs, des Architectes et des Techniciens).

    Da die Schweiz kein EU-Land ist, sind Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit, welche länger als drei Monate dauern, der Bewilligungspflicht unterstellt.

    Die Aufenthaltsbewilligungen sind weder an einen Kanton, einen Arbeitgeber noch an eine bestimmte Tätigkeit gebunden. Sie werden ausgestellt, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag) vorgelegt wird, und sie sind in der ganzen Schweiz gültig. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligungen richten sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags.

    Selbständige Dienstleistungserbringer aus den EG/EFTA-Mitgliedstaaten sowie entsandte Arbeitnehmer können sich während max. drei Monaten ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten und arbeiten. Sie sind bei den zuständigen Behörden des Arbeitsortes jedoch meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als acht Tage in der Schweiz erwerbstätig sind.

    EG/EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz können sich während max. drei Monaten ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten. Sie sind jedoch vor Stellenantritt meldepflichtig.

    Weitere Informationen zur Aufenthaltsbewilligung bzw. Meldepflicht gibt es auf der Homepage des Schweizer Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung unter www.bfm.admin.ch

    Als weitere Anlaufstelle zu diesen Fragen ist die Handelskammer Deutschland-Schweiz in Zürich zu empfehlen. Die Handelskammer kann auch bei der Erstellung von Unterlagen für eine Bewilligung behilflich sein.

    Handelskammer Deutschland Schweiz
    Hauptsitz Zürich
    Tödistrasse 60
    CH-8002 Zürich
    tel.: +41 (0)44 283 61 61
    fax.: +41 (0)44 283 61 00
    e-mail: auskunft@handelskammer-d-ch.ch
    www.handelskammer-d-ch.ch

    Stiftung der Schweizerischen Register REG
    Weinbergstrasse 47
    CH-8006 Zürich
    tel.: +41 (0)1 252 32 22
    fax: +41 (0)1 252 32 77
    e-mail: info@schweiz-reg.ch
    www.schweiz-reg.ch

    CSA Conférence Suisse des Architectes
    Case Postale 1434
    CH-2001 Neuchatel
    tel : +41 (0)32 729 82 88
    fax : +41 (0)32 729 82 89
    e-mail : csa-archi@vtx.ch
    www.csa-archi.ch

    Bundesamt für Migration
    Quellenweg 6
    CH-3003 Bern-Wabern
    tel.: +41 (0)31 325 11 11
    e-mail: info@bfm.admin.ch
    www.bfm.admin.ch

    Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA
    Generalsekretariat
    Selnaustrasse 16
    CH-8039 Zürich
    tel.: +41 (0)44 283 15 15
    fax: +41 (0)44 283 15 16

    Rechtsdienst
    tel.: +41 (0)900 742 587 (Nichtmitglieder)

    Mitgliedschaften
    tel.: +41 (0)44 283 15 01 (deutsch)
    www.sia.ch

    Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung des SIA, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honorarempfehlung kann kostenpflichtig beim SIA bestellt werden. Ein Bestellformular sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.

    Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 4.Teil: Schweiz" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im DAB Ausgabe 10/2001 veröffentlicht. Praxisbericht Schweiz

    Österreich

    Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Die Berufsausübung ist geschützt. Die zuständige Körperschaft ist die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bzw. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Registrierung ausländischer Architekten erfolgt auf Antrag durch die regionalen Kammern.

    Anforderungen
    Diplom gemäß Architektenrichtlinie 85/384

    Unterlagen
    Je nach Umfang und Dauer des Projektes müssen verschiedene Unterlagen beigebracht werden.

    Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
    Karlsgasse 9/2
    A-1040 Wien
    tel.: +43 (0)1 505 58 07
    fax: +43 (0)1 505 32 11
    e-mail: office@arching.at
    www.arching.at

    Eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honoraremfehlung sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.

    Aufenthaltsgenehmigung
    Zur Arbeitssuche dürfen sich EU-Bürger in den Mitgliedstaaten "ausreichend lange" aufhalten, in der Regel 3 - 6 Monate. Eine einheitliche Frist gibt es noch nicht. Bei einem längeren Aufenthalt muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.

    Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 1.Teil: Österreich" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im DAB Ausgabe 02/2001 veröffentlicht. Praxisbericht Österreich

    Rahmenbdingungen für die Berufsausübung in weiteren eruopäischen und außereuropäischen Ländern

    Die Länderinformationen für Architekten im Außenwirtschaftportal ixpos des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit geben einen ersten kurzen Überblick über die Berufsausübungs- und Niederlassungsbedingungen, Haftung und Gewährleistung, sowie die rechtlichen Besonderheiten in einem europäischen und/oder außereuropäischen Land. Des Weiteren findet man hier wirtschaftliche Rahmendaten, eine Liste relevanter Adressen bzw. Internet-links und – soweit vorhanden – Berichte von Architekten über ihre Erfahrungen im jeweiligen Land. Für die inhaltliche Gestaltung und Koordination der iXPOS-Website ist die Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai) verantwortlich.

    BMWA-Außenwirtschaftportal ixpos

    Netzwerk Architekturexport (NAX)

    NAX versteht sich als Drehscheibe für den Austausch exporterfahrener Architekten untereinander – das gilt für inländische Architekturbüros ebenso wie für ausländische Kollegen. In den NAX-"Länderddatenbanken" stellen sich exporterfahrene Architekturbüros aus dem In- und Ausland als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme und der Austausch von Know-how werden dadurch wesentlich erleichtert.

    Zu den Service-Leistungen von NAX gehört außerdem ein regelmäßiger Newsletter, der Außenwirtschaftsinformationen an die Netzwerkmitglieder weiterleitet. So erfahren Architekten auf kürzestem Weg von interessanten Projekten im Ausland. Der Newsletter kann unter der nachfolgenden E-Mail Adresse abonniert werden.

    www.architekturexport.de
    info@architekturexport.de

    Rückfragen / 05.05.2022

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