Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Die Berufsausübung ist geschützt. Die zuständige Körperschaft ist der Conseil national de l´Ordre des Architectes. Die Registrierung ausländischer Architekten erfolgt auf Antrag durch die regionalen Ordre des Architects.
Unterlagen Je nach Umfang und Dauer des Projektes müssen verschiedene Unterlagen beigebracht werden.
Eine einmalige oder von vornherein befristete Tätigkeit von Deutschland aus bedarf ebenfalls der Registrierung, eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt ein Avis an die regionale Architektenkammer, in dem nachzuweisen ist, dass es sich tatsächlich um einen Architekten handelt.
Original oder beglaubigte Kopie des Architekturdiploms, der Architektenurkunde und des Personalausweis sowie berufliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Außerdem sind Angaben zum Vorhaben und zum Preis der vereinbarten Leistungen erforderlich, ferner Bescheinigungen über alle notwendigen Versicherungen, die der französische Gesetzgeber vorschreibt.
Conseil Regional Franche-Comté 1, rue des Martelots BP 445 F-25019 Besançon Cedex tel.: +33 (0)3 81 81 47 38 fax: +33 (0)3 81 83 05 14 e-mail : croa.franche-comte@wanadoo.fr
Conseil Regional Lorraine 24, rue du Haut Bourgeois F-54000 Nancy tel.: +33 (0)3 83 35 08 57 fax: +33 (0)3 83 36 48 80 e-mail : croa.lorraine@wanadoo.fr
Eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honorarempfehlung, einen Muster-Architektenvertrag sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.
Aufenthaltsgenehmigung Seit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 2003-1119 vom 26. November 2003 zur Regulierung der Einwanderung, über den Aufenthalt von Ausländern in Frankreich und Fragen der Staatsangehörigkeit ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Gemeinschaftsangehörige (Europäischer Wirtschaftsraum) nicht mehr zwingend erforderlich.
Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 11.Teil: Frankreich" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im Deutschen Architektenblatt Ausgabe 12/2002 veröffentlicht und steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.Praxisbericht Frankreich
Da die Schweiz kein EU-Land ist, sind Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit, welche länger als drei Monate dauern, der Bewilligungspflicht unterstellt.
Die Aufenthaltsbewilligungen sind weder an einen Kanton, einen Arbeitgeber noch an eine bestimmte Tätigkeit gebunden. Sie werden ausgestellt, wenn eine Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag) vorgelegt wird, und sie sind in der ganzen Schweiz gültig. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligungen richten sich nach der Dauer des Arbeitsvertrags.
Selbständige Dienstleistungserbringer aus den EG/EFTA-Mitgliedstaaten sowie entsandte Arbeitnehmer können sich während max. drei Monaten ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten und arbeiten. Sie sind bei den zuständigen Behörden des Arbeitsortes jedoch meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als acht Tage in der Schweiz erwerbstätig sind.
EG/EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz können sich während max. drei Monaten ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten. Sie sind jedoch vor Stellenantritt meldepflichtig.
Weitere Informationen zur Aufenthaltsbewilligung bzw. Meldepflicht gibt es auf der Homepage des Schweizer Bundesamts für Zuwanderung, Integration und Auswanderung unter www.bfm.admin.ch
Als weitere Anlaufstelle zu diesen Fragen ist die Handelskammer Deutschland-Schweiz in Zürich zu empfehlen. Die Handelskammer kann auch bei der Erstellung von Unterlagen für eine Bewilligung behilflich sein.
Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung des SIA, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honorarempfehlung kann kostenpflichtig beim SIA bestellt werden. Ein Bestellformular sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.
Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 4.Teil: Schweiz" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im DAB Ausgabe 10/2001 veröffentlicht.Praxisbericht Schweiz
Österreich
Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Die Berufsausübung ist geschützt. Die zuständige Körperschaft ist die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bzw. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Registrierung ausländischer Architekten erfolgt auf Antrag durch die regionalen Kammern.
Unterlagen Je nach Umfang und Dauer des Projektes müssen verschiedene Unterlagen beigebracht werden.
Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Karlsgasse 9/2 A-1040 Wien tel.: +43 (0)1 505 58 07 fax: +43 (0)1 505 32 11 e-mail: office@arching.at www.arching.at
Eine Haftpflichtversicherung muss nachgewiesen werden. Eine Honorarordnung existiert als Empfehlung, die Anwendung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Honoraremfehlung sowie weitere Informationen stellt die Bundesarchitektenkammer unter www.architekturexport.de zur Verfügung.
Aufenthaltsgenehmigung Zur Arbeitssuche dürfen sich EU-Bürger in den Mitgliedstaaten "ausreichend lange" aufhalten, in der Regel 3 - 6 Monate. Eine einheitliche Frist gibt es noch nicht. Bei einem längeren Aufenthalt muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.
Ein Praxisbericht wurde unter dem Titel "Deutsche Architekten im Ausland, 1.Teil: Österreich" in der Reihe "Architekt ohne Grenzen" im DAB Ausgabe 02/2001 veröffentlicht.Praxisbericht Österreich
Rahmenbdingungen für die Berufsausübung in weiteren eruopäischen und außereuropäischen Ländern
Die Länderinformationen für Architekten im Außenwirtschaftportal ixpos des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit geben einen ersten kurzen Überblick über die Berufsausübungs- und Niederlassungsbedingungen,Haftung und Gewährleistung, sowie die rechtlichen Besonderheiten in einem europäischen und/oder außereuropäischen Land. Des Weiteren findet man hier wirtschaftliche Rahmendaten, eine Liste relevanter Adressen bzw. Internet-links und – soweit vorhanden – Berichte von Architekten über ihre Erfahrungen im jeweiligen Land. Für die inhaltliche Gestaltung und Koordination der iXPOS-Website ist die Bundesagentur für Außenwirtschaft (bfai) verantwortlich.
NAX versteht sich als Drehscheibe für den Austausch exporterfahrener Architekten untereinander – das gilt für inländische Architekturbüros ebenso wie für ausländische Kollegen. In den NAX-"Länderddatenbanken" stellen sich exporterfahrene Architekturbüros aus dem In- und Ausland als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Kontaktaufnahme und der Austausch von Know-how werden dadurch wesentlich erleichtert.
Zu den Service-Leistungen von NAX gehört außerdem ein regelmäßiger Newsletter, der Außenwirtschaftsinformationen an die Netzwerkmitglieder weiterleitet. So erfahren Architekten auf kürzestem Weg von interessanten Projekten im Ausland. Der Newsletter kann unter der nachfolgenden E-Mail Adresse abonniert werden.