Veranstaltungsort für Tagungen, Seminare, Produktpräsentationen oder Pressekonferenzen.
Informationen für private und gewerbliche Bauherrinnen und Bauherren, Städte und Kommunen.
Alle Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg, die selbständig tätig sind, sind gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten. Die Versicherung schützt den Architekten/Landschaftsarchitekten/Innenarchitekten oder Stadtplaner vor der Insolvenz und den Auftraggeber vor einem Zahlungsausfall. Letztlich ist die Versicherungspflicht auch Ausdruck des Verbraucherschutzes. Aus diesem Grund ist das Vorhalten einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung sowohl Eintragungsvoraussetzung als auch Gegenstand einer jährlichen stichprobeweisen Überprüfung durch die Architektenkammer.
Alle Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg, die selbständig tätig sind, sind gesetzlich verpflichtet, eine ausrechende Berufshaftplfichtversicherung abzuschließen.
Pressemitteilung weist auf negative Entscheidung für Selbständige hin
Elektronisches Antragsverfahren bei vorübergehender Auslandstätigkeit seit 1. Januar 2022 verpflichtend.
Auch wenn mangels Aufträgen weder Planungs- noch Bauleitungstätigkeiten ausgeführt werden, muss eine Versicherung bestehen.
Während bisher die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nur in der Berufsordnung geregelt war, ist nunmehr seit dem neuen Architektengesetz vom 28.10.2010 der Abschluss auch eine gesetzliche Pflicht für selbstständige und baugewerblich tätige Architekten.
Erbringt ein Architekt gegenüber einem Bauherrn eine kostenlose Gefälligkeitsleistung ohne ausdrücklichen Abschluss eines Architektenvertrages, schützt dies nicht davor, in Haftung genommen zu werden.
Architektengesetz
Berufsordnung