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Alle Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg, die selbständig tätig sind, sind gesetzlich verpflichtet, eine ausrechende Berufshaftplfichtversicherung abzuschließen.
Pressemitteilung weist auf negative Entscheidung für Selbständige hin
Elektronisches Antragsverfahren bei vorübergehender Auslandstätigkeit seit 1. Januar 2022 verpflichtend.
Auch wenn mangels Aufträgen weder Planungs- noch Bauleitungstätigkeiten ausgeführt werden, muss eine Versicherung bestehen.
Während bisher die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nur in der Berufsordnung geregelt war, ist nunmehr seit dem neuen Architektengesetz vom 28.10.2010 der Abschluss auch eine gesetzliche Pflicht für selbstständige und baugewerblich tätige Architekten.
Erbringt ein Architekt gegenüber einem Bauherrn eine kostenlose Gefälligkeitsleistung ohne ausdrücklichen Abschluss eines Architektenvertrages, schützt dies nicht davor, in Haftung genommen zu werden.
Tel: 0711 2196-122
dorothea.pfaundler@akbw.de