Alle Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg, die selbständig tätig sind, sind gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung vorzuhalten. Die Versicherung schützt den Architekten/Landschaftsarchitekten/Innenarchitekten oder Stadtplaner vor der Insolvenz und den Auftraggeber vor einem Zahlungsausfall. Letztlich ist die Versicherungspflicht auch Ausdruck des Verbraucherschutzes. Aus diesem Grund ist das Vorhalten einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung sowohl Eintragungsvoraussetzung als auch Gegenstand einer jährlichen stichprobeweisen Überprüfung durch die Architektenkammer.
Kammermitglieder, die selbstständig tätig sind, sind verpflichtet, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung in Form einer durchlaufenden Jahreshaftpflichtversicherung für das jeweilige Berufsbild im Sinne von § 1 Architektengesetz zu unterhalten und diese gegenüber der Architektenkammer nachzuweisen (§ 17 Satz 2 und 3 Architektengesetz (ArchG) i.V.m. Abschnitt 1 Ziffer 9 Berufsordnung (BO)).
Erbringen angestellte bzw. beamtete Architekten/Innenarchitekten/Landschaftsarchitekten/Stadtplaner neben ihrer Angestellten- oder Beamtentätigkeit selbstständige Architekten- oder Stadtplanerleistungen für Andere, so gelten auch für diese Tätigkeit die entsprechenden Berufsgrundsätze. Eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ist auch in diesem Fall erforderlich. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Leistungen sowie der im Gegenzug erhaltenen Vergütung. Selbst wenn der angestellte oder beamtete Architekt/Innenarchitekt/ Landschaftsarchitekt/Stadtplaner auch nur einmalig in geringem Umfang oder nur als Gefälligkeit unter Verzicht auf eine Vergütung selbständig tätig wird, benötigt er eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung.
Der Berufshaftpflichtversicherungsnachweis hat durch den Abschluss einer durchlaufenden Jahreshaftpflichtversicherung zu erfolgen. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss dabei 1,5 Mio. € für Personenschäden sowie 250.000 € für sonstige Schäden betragen. Die Leistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden darf auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden (Maximierung), vgl. Abschnitt 1 Ziffer 9 BO.
Nein! Die Kammermitglieder und Berufsgesellschaften haben sich „ausreichend“ gegen Haftpflichtansprüche zu versichern (§ 17 Satz 2 ArchG). Ausreichend bedeutet, dass unter Umständen in Orientierung an den tatsächlichen Haftungsrisiken laufender Aufträge (ggf. projektbezogen) die Summen entsprechend angepasst werden müssen. Die oben genannten Summen stellen allein Mindestsummen dar, die für alle Mitglieder unabhängig von ihrem Auftragsvolumen gelten.
Nein! Die Kammer benötigt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Versicherungsbestätigung, ausgestellt durch den jeweiligen Versicherer, aus der die konkreten Inhalte der Pflichtversicherung hervorgehen. Der Versicherungsvertrag beispielsweise enthält in der Regel ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht für den Versicherungsnehmer und ist aus diesem Grund missbrauchsanfällig und als Nachweis ungeeignet.
Ja! Für die Partnerschaften und Berufsgesellschaften, die in den jeweiligen Verzeichnissen der Architektenkammer geführt werden, besteht eine eigenständige Versicherungspflicht aus dem Architektengesetz, vgl. § 2a Absatz 3, 4 sowie § 2b Absatz 6 ArchG. Das Merkblatt 072 (PartGmbB) enthält unter Ziffer 6. eine Musterversicherungsbestätigung, die als Vorlage beim Versicherer verwendet werden kann.
Die Partnerschaft ist verpflichtet, für sich und die Partner eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Partner und der Angestellten ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Partnerschaften aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindesthaftpflichtversicherungssummen für jeden einzelnen Versicherungsfall betragen 1,5 Mio. € für Personenschäden und 300.000 € für sonstige Schäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung dürfen auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, vgl. § 2a Absatz 3 Satz 4 ArchG (gilt für die PartG; zur PartGmbB siehe Ziffer 8).
Ja! Für die PartGmbB können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssummen begrenzt werden (Maximierung), vgl. § 2a Absatz 4 Satz 2 ArchG.
Die Berufsgesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis der Berufsgesellschaften aufrechtzuerhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssummen betragen für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. € für Personenschäden und 300.000 € für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf mindestens den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssummen begrenzt werden (Maximierung), vgl. § 2b Absatz 6 ArchG.
Mitglieder der Architektenkammer sind nur die natürlichen Personen, also die Architekten/Innenarchitekten/Landschaftsarchitekten/Stadtplaner. Die Berufsträger können auch außerhalb einer Partnerschaft oder Berufsgesellschaft selbständig tätig sein. Auch für diese Fälle muss ein Versicherungsschutz vorliegen, weshalb jedes Mitglied, das selbständig tätig ist, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung benötigt.
Anders ausgedrückt: Die absolute Regel und Pflicht ist, dass jedes Kammermitglied, welches selbständig tätig ist, eine eigene Versicherung benötigt. Für Berufsgesellschaften nach §§ 2a und 2b ArchG besteht zusätzlich eine Versicherungspflicht – also ergänzend, nicht ersetzend.
Freie Mitarbeiter sind als eingetragene Architekten oder Stadtplaner ebenfalls selbständige Berufsträger und sie benötigen daher eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, vgl. Abschnitt 1 Absatz 9 Satz 2 BO. Die Berufshaftpflichtversicherung ihres Auftraggebers reicht nicht aus.
Achtung: Die „Mit-Versicherung“ könnte im sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Sinne als Indiz gewertet werden, dass gar keine freie Mitarbeit vorliegt, sondern eine Scheinselbständigkeit. Dieser Punkt sollte daher mit einem Rechtsanwalt vorab besprochen werden. In jedem Fall benötigt aber der freie Mitarbeiter stets eine eigene Versicherung und einen eigenen Versicherungsnachweis.
Es klingt widersprüchlich: Ein Architekt ist im Ruhestand und trotzdem verlangt die Architektenkammer von ihm den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Warum ist das so?
Das Architektengesetz sieht vor, dass jeder selbständige Architekt/ Innenarchitekt/Landschaftsarchitekt/Stadtplaner eine Berufshaftpflichtversicherung vorhält, ohne Ausnahme. Auch der selbständige Architekt im Ruhestand bleibt vom Status der Eintragung ein Selbständiger und muss daher auch wie ein Selbständiger versicherungsrechtlich behandelt werden. Durch die Eintragung in der öffentlich einsehbaren Architektenliste treten die Berufsträger nach außen im Rechtsverkehr uneingeschränkt als potenzielle Auftragnehmer für Bauherrn auf und sind als Architekten- und Innenarchitekten auch weiterhin uneingeschränkt bauvorlageberechtigt. Deshalb benötigen auch Mitglieder im Ruhestand eine Berufshaftpflichtversicherung, solange sie in der Architektenliste eingetragen sind.
Ruhestand bedeutet im Übrigen nicht für alle Ruhestand: Es gibt viele Berufskollegen, die im Ruhestand sind und dennoch nebenbei weiterhin, wenn auch nur gelegentlich, planen und beraten. Auch dort entstehen unweigerlich Haftungsrisiken, in aller Regel auch bei Gefälligkeitsleistungen. Genau deshalb bedarf es weiterhin der Versicherung. Die Versicherung schützt den Auftraggeber und auch den Architekten/Stadtplaner vor der Insolvenz. Die Architektenkammer kann nicht kontrollieren, ob jemand den Beruf des Architekten/ Stadtplaner tatsächlich nicht mehr ausübt. Letztlich ist die Versicherungspflicht auch Ausdruck des Verbraucherschutzes.
Nein! Bei einer Ruhendversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die für eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten Zeitraum ruht. Den Versicherer trifft im Schadensfall keine Einstandspflicht. In dieser Zeit besteht demnach keinerlei Versicherungsschutz, weshalb sie nicht akzeptiert wird.
Ja! Einzelne Versicherungsmakler (z.B. ARTUS Gruppe - Wolfgang Ott Freies Versicherungsbüro GmbH, Stuttgart oder AIA, Düsseldorf) bieten sog. „Pflichtdeckungstarife“ zu einem deutlich reduzierten Beitrag an, die trotzdem einen vollumfänglichen Versicherungsschutz im Außenverhältnis (also für den Auftraggeber) gewährleisten. Im Innenverhältnis verpflichtet sich der Architekt gegenüber seiner Versicherung, den Beruf derzeit nicht auszuüben. Hält er oder sie sich nicht an diese Abrede, tritt die Versicherung im Innenverhältnis im Falle des Regresses an ihn oder sie heran. Es besteht also Versicherungsschutz im Außenverhältnis für den Auftraggeber, nicht aber im Innenverhältnis für den Architekten/ Stadtplaner. Die Beitragsermäßigung besteht also aufgrund der Verpflichtung gegenüber der Versicherung, den Beruf nicht in der Praxis auszuüben. Gleichzeitig wird aber die Versicherungspflicht gegenüber dem Gesetzgeber und der Architektenkammer erfüllt.
Nach § 26 Absatz 5 Satz 3 ArchG ist die Architektenkammer die zuständige Stelle im Sinne von § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Nach Satz 2 des § 26 Absatz 5 ArchG ist im Versicherungsvertrag der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Architektenkammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
Derartige Änderungen im Versicherungsverhältnis (insbesondere die Beendigung des Versicherungsvertrages) teilt die Berufshaftpflichtversicherung der Architektenkammer mit. Diese hat als zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 VVG auch im Interesse der Allgemeinheit und aus Verbraucherschutzgründen den gesetzlichen Auftrag, das weitere Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung zu überprüfen. Die Mitglieder haben gegenüber der zuständigen Architektenkammer hierüber Auskunft zu erteilen, vgl. Abschnitt 1 Absatz 7 BO. Weiterhin findet eine jährliche stichprobeweise Überprüfung durch die Architektenkammer statt.
Im Falle einer fehlenden oder nicht ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung liegt i.d.R. ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Architektenkammer vor, so dass ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann. Zudem kann das Fehlen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nach § 7 Absatz 2 i.V.m. § 6 Absatz 2 Nummer 3 ArchG zu einer Löschung aus der Architektenliste führen, was bereits mehrfach von den Verwaltungsgerichten so entschieden wurde.
